Was gilt für die Vorgründungsgesellschaft der GmbH?

März 8, 2026

Was gilt für die Vorgründungsgesellschaft der GmbH?

Für die Vorgründungsgesellschaft der GmbH

gelten folgende Grundsätze: Sie entsteht, wenn sich die Gründer vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags zusammenschließen, um die spätere GmbH vorzubereiten.

Die Vorgründungsgesellschaft

ist regelmäßig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bei Aufnahme eines Handelsgewerbes eine offene Handelsgesellschaft (OHG). Auf sie finden die Vorschriften über die GbR (§§ 705 ff. BGB) bzw. die OHG (§§ 105 ff. HGB) Anwendung, nicht aber bereits das GmbH-Recht.

Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft unbeschränkt persönlich, auch nach Eintragung der GmbH, sofern keine anderweitige Vereinbarung mit Gläubigern getroffen wurde.

Rechte und Pflichten der Vorgründungsgesellschaft

gehen nicht automatisch auf die spätere GmbH oder die Vorgesellschaft über; eine Einzelrechtsübertragung ist erforderlich.

Was gilt für die Vorgründungsgesellschaft der GmbH?

Die Vorgründungsgesellschaft ist mit Errichtung der GmbH aufgelöst und nach den Regeln der GbR abzuwickeln, sofern keine Übertragung erfolgt.

Die Rechtsprechung

bestätigt, dass die Vorgründungsgesellschaft und die spätere GmbH (bzw. Vorgesellschaft) nicht identisch sind und keine Vermögenskontinuität besteht; die persönliche Haftung der Gründer bleibt grundsätzlich bestehen.

Auch für Einpersonengründungen ist eine Vorgründungsgesellschaft möglich, sofern ein entsprechender Gründungswille nach außen erkennbar ist.

Im Meinungsstand

herrscht Einigkeit, dass die Vorgründungsgesellschaft als GbR/OHG zu behandeln ist, mit voller persönlicher Haftung der Gründer und ohne automatische Rechtsnachfolge zur GmbH. Abweichende Auffassungen werden in den aktuellen Kommentaren und der Rechtsprechung nicht vertreten.

RA und Notar Krau

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