
§ 9a GmbHG ist eine Vorschrift im Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG). Dieses Gesetz regelt die Gründung und Führung einer GmbH. Die GmbH ist eine beliebte Unternehmensform in Deutschland. Sie schützt die Gesellschafter meist davor, mit ihrem Privatvermögen zu haften. Doch § 9a GmbHG macht Ausnahmen. Er legt fest, wann Gesellschafter und Geschäftsführer trotzdem für Fehler bei der Gründung haften müssen
Die Vorschrift soll verhindern, dass bei der Gründung einer GmbH getäuscht oder geschummelt wird. Sie sorgt dafür, dass alle Angaben bei der Gründung richtig sind. Wenn jemand absichtlich oder grob fahrlässig (also sehr unvorsichtig) falsche Angaben macht, muss er für Schäden aufkommen. So werden die Interessen der GmbH und ihrer Gläubiger (das sind Personen oder Firmen, die Geld von der GmbH bekommen sollen) geschützt
Gesellschafter sind die Eigentümer der GmbH. Geschäftsführer sind die Personen, die die GmbH nach außen vertreten und die Geschäfte führen. Beide können nach § 9a GmbHG haften. Das bedeutet: Sie müssen unter Umständen mit ihrem eigenen Geld für Schäden zahlen, die durch falsche Angaben oder Fehler bei der Gründung entstehen
Das Wort „gesamtschuldnerisch“ bedeutet: Mehrere Personen haften gemeinsam für den gesamten Schaden. Wer bezahlt, kann sich das Geld später von den anderen zurückholen. Das schützt die GmbH, weil sie sich aussuchen kann, von wem sie das Geld verlangt
Auch sogenannte „Hintermänner“ können haften. Das sind Personen, die im Hintergrund stehen, aber eigentlich die Anteile an der GmbH halten. Sie können sich nicht darauf berufen, dass sie nichts von den Fehlern wussten, wenn ihr Vertreter davon wusste oder wissen musste
Wenn bei der Gründung der GmbH falsche Angaben gemacht werden, zum Beispiel über das eingezahlte Stammkapital (das ist das Startkapital der GmbH), müssen die Gesellschafter und Geschäftsführer für den Schaden aufkommen. Sie müssen fehlende Einzahlungen nachholen und Schäden ersetzen
Wenn die GmbH durch Einlagen oder Gründungsaufwand absichtlich oder grob fahrlässig geschädigt wird, müssen alle Gesellschafter den Schaden ersetzen. Einlagen sind die Beträge, die die Gesellschafter einzahlen müssen. Gründungsaufwand sind die Kosten, die bei der Gründung entstehen, zum Beispiel für den Notar oder das Handelsregister
Ein Gesellschafter oder Geschäftsführer haftet nicht, wenn er die Fehler nicht kannte und auch bei sorgfältigem Handeln nicht hätte kennen müssen. Das bedeutet: Wer alles richtig und gewissenhaft macht, muss nicht für die Fehler anderer haften
Wer haftet, muss den Schaden ersetzen. Das kann bedeuten, dass fehlendes Geld eingezahlt werden muss oder dass andere Schäden ausgeglichen werden müssen. Die GmbH kann das Geld von jedem der haftenden Personen verlangen
Es wird vermutet, dass die Gesellschafter oder Geschäftsführer schuld sind, wenn ein Fehler passiert. Sie müssen beweisen, dass sie keine Schuld haben, wenn sie nicht haften wollen
Stellen Sie sich vor, bei der Gründung einer GmbH wird angegeben, dass das gesamte Stammkapital eingezahlt wurde. In Wirklichkeit fehlt aber ein Teil. Kommt das später heraus, müssen die Gesellschafter und Geschäftsführer das fehlende Geld nachzahlen und für Schäden aufkommen
Wenn bei der Gründung zu hohe Kosten abgerechnet werden, die nicht im Gründungsaufwand stehen, müssen die Gesellschafter und Geschäftsführer diese Kosten ersetzen
Wenn Sie eine GmbH gründen oder Geschäftsführer werden, müssen Sie besonders sorgfältig sein. Prüfen Sie alle Angaben genau. Zahlen Sie das Stammkapital vollständig ein. Achten Sie darauf, dass alle Gründungskosten korrekt angegeben werden. So vermeiden Sie, dass Sie persönlich haften müssen.
Das Stammkapital ist das Geld, das die Gesellschafter bei der Gründung der GmbH einzahlen müssen. Es beträgt mindestens 25.000 Euro. Es dient als Sicherheit für Gläubiger.
Das sind alle Kosten, die bei der Gründung der GmbH entstehen. Dazu gehören Notarkosten, Gebühren für das Handelsregister und Beratungskosten.
Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass jemand sehr unvorsichtig war und grundlegende Regeln missachtet hat. Es ist mehr als ein Versehen.
Ein Hintermann ist eine Person, die im Hintergrund die Fäden zieht, aber nicht offiziell als Gesellschafter auftritt. Sie haftet wie ein Gesellschafter, wenn sie tatsächlich die Anteile hält 1.
Wenn Sie unsicher sind, ob bei der Gründung alles richtig läuft, lassen Sie sich beraten. Fehler können teuer werden. Die Vorschriften sind streng. Sie schützen die GmbH und ihre Gläubiger. Wer sich nicht daran hält, haftet persönlich.
Tipp: Für weitere Fragen und eine sichere Gründung Ihrer GmbH sollten Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau aufnehmen. Dort erhalten Sie professionelle Unterstützung und Beratung.
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