
§ 9b GmbHG ist ein Gesetzesabschnitt im GmbH-Gesetz. Das GmbH-Gesetz regelt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH. Die GmbH ist eine beliebte Unternehmensform in Deutschland. Sie schützt die Gesellschafter, also die Eigentümer, vor persönlicher Haftung mit ihrem Privatvermögen.
§ 9b GmbHG heißt: „Verzicht auf Ersatzansprüche“. Das klingt kompliziert. Es geht darum, ob die GmbH auf bestimmte Forderungen verzichten darf. Forderungen sind Ansprüche auf Geld oder andere Leistungen. Ersatzansprüche entstehen, wenn jemand der GmbH einen Schaden zugefügt hat. Das kann zum Beispiel passieren, wenn bei der Gründung der GmbH Fehler gemacht wurden.
Der Gesetzgeber möchte mit § 9b GmbHG die Gläubiger schützen. Gläubiger sind Menschen oder Firmen, die noch Geld von der GmbH bekommen sollen. Das können zum Beispiel Lieferanten oder Banken sein. Wenn die GmbH auf Ersatzansprüche verzichtet, fehlt ihr Geld. Dann könnten die Gläubiger leer ausgehen. Das soll § 9b GmbHG verhindern
Die GmbH darf nicht einfach auf Ersatzansprüche verzichten. Sie darf auch keinen Vergleich schließen, wenn dadurch die Gläubiger benachteiligt werden. Ein Vergleich ist eine Einigung, bei der beide Seiten nachgeben. Der Verzicht oder Vergleich ist unwirksam, wenn das Geld gebraucht wird, um die Gläubiger zu bezahlen
Es gibt eine Ausnahme. Wenn der Schuldner, also derjenige, der zahlen muss, kein Geld mehr hat, kann ein Vergleich erlaubt sein. Das gilt auch, wenn ein Insolvenzplan gemacht wird. Insolvenz bedeutet, dass jemand zahlungsunfähig ist, also seine Rechnungen nicht mehr bezahlen kann. Ein Insolvenzplan ist eine Vereinbarung, wie die Schulden geregelt werden
Ersatzansprüche verjähren nach fünf Jahren. Verjährung bedeutet, dass man nach Ablauf dieser Zeit keine Ansprüche mehr durchsetzen kann. Die Frist beginnt, wenn die GmbH ins Handelsregister eingetragen wird. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem wichtige Daten von Unternehmen stehen. Wenn der Schaden später passiert, beginnt die Frist mit dem Tag des Schadens
Wenn Sie der GmbH Geld geliehen oder Waren geliefert haben, schützt Sie § 9b GmbHG. Die GmbH kann nicht einfach auf Geld verzichten, das sie noch bekommen könnte, wenn dieses Geld gebraucht wird, um Ihre Forderungen zu bezahlen
§ 9b GmbHG verhindert, dass die Gesellschafter oder Geschäftsführer sich auf Kosten der Gläubiger bereichern. Sie können nicht einfach auf Ansprüche verzichten, um sich selbst zu begünstigen
Alle wissen, woran sie sind. Die Regeln sind klar: Die GmbH darf nicht zum Nachteil der Gläubiger auf Geld verzichten. Das sorgt für Sicherheit im Geschäftsleben.
Stellen Sie sich vor, bei der Gründung der GmbH wurde ein Fehler gemacht. Die GmbH hat deshalb einen Anspruch auf Geld gegen einen Gesellschafter. Die Gesellschafter wollen auf diesen Anspruch verzichten. Das geht aber nicht, wenn die GmbH noch Schulden bei Gläubigern hat. Der Verzicht wäre unwirksam
Wenn der Schuldner kein Geld mehr hat und ein Insolvenzplan gemacht wird, kann ein Vergleich möglich sein. Das ist aber die Ausnahme. In allen anderen Fällen gilt: Die GmbH muss das Geld einfordern, wenn es zur Bezahlung der Gläubiger gebraucht wird
Der Verzicht ist dann unwirksam. Das bedeutet: Er gilt nicht. Die Gläubiger können trotzdem verlangen, dass die GmbH das Geld einfordert und damit ihre Schulden bezahlt
Betroffen sind vor allem Gesellschafter, Geschäftsführer und Gläubiger der GmbH. Auch Insolvenzverwalter müssen § 9b GmbHG beachten, wenn sie eine GmbH abwickeln
Ja, § 9b GmbHG gilt auch, wenn eine GmbH umgewandelt wird, zum Beispiel in eine andere Gesellschaftsform. Auch dann darf nicht auf Ersatzansprüche verzichtet werden, wenn Gläubiger noch Geld bekommen sollen
Fünf Jahre lang, ab Eintragung ins Handelsregister oder ab dem Tag, an dem der Fehler passiert ist. Danach sind die Ansprüche verjährt und können nicht mehr durchgesetzt werden
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung brauchen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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