Was ist bei der Kündigung eines Auszubildenden zu beachten?
Sie möchten wissen, was bei der Kündigung eines Auszubildenden zu beachten ist. Das Thema ist wichtig, weil Auszubildende besonders geschützt sind. Im Folgenden erkläre ich Ihnen die wichtigsten Regeln und Schritte in einfachen Worten.
Ein Ausbildungsverhältnis ist ein besonderer Vertrag zwischen einem Auszubildenden und einem Betrieb. Ziel ist es, dass der Auszubildende einen Beruf erlernt. Das Gesetz schützt Auszubildende besonders stark. Deshalb gelten für die Kündigung strengere Regeln als bei normalen Arbeitsverträgen.
Jede Ausbildung beginnt mit einer Probezeit. Sie dauert mindestens einen Monat und höchstens vier Monate. In dieser Zeit können beide Seiten – also Betrieb und Auszubildender – jederzeit und ohne Frist kündigen. Es muss kein Grund genannt werden. Die Kündigung muss aber schriftlich erfolgen. Eine E-Mail reicht nicht.
Nach der Probezeit ist eine Kündigung viel schwieriger. Der Betrieb kann das Ausbildungsverhältnis nur noch aus einem wichtigen Grund fristlos kündigen. Das bedeutet: Es muss ein sehr schwerwiegender Grund vorliegen, der es unzumutbar macht, die Ausbildung fortzusetzen.
Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel vor, wenn der Auszubildende wiederholt und absichtlich gegen wichtige Regeln verstößt. Beispiele: Diebstahl, schwere Beleidigungen, Gewalt oder ständiges unentschuldigtes Fehlen. Auch schwere Verstöße gegen die Ordnung im Betrieb können ein Grund sein. Aber: Schlechte Leistungen allein reichen meistens nicht aus.
Meistens muss der Betrieb den Auszubildenden vorher abmahnen. Das heißt: Der Betrieb muss den Auszubildenden schriftlich auf sein Fehlverhalten hinweisen und ihm eine Chance zur Besserung geben. Erst wenn sich nichts ändert, darf gekündigt werden. Nur bei sehr schweren Verstößen kann eine Kündigung auch ohne Abmahnung erfolgen.
Auch der Auszubildende kann nach der Probezeit kündigen. Er kann fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Zum Beispiel, wenn der Betrieb seine Pflichten grob verletzt, etwa durch Gewalt, sexuelle Belästigung oder wenn der Auszubildende ständig ausbildungsfremde Arbeiten machen muss. Außerdem kann der Auszubildende mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Ausbildung aufgeben oder den Beruf wechseln möchte. Auch hier muss die Kündigung schriftlich erfolgen.
Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail oder SMS ist nicht gültig. Bei einer fristlosen Kündigung muss der Grund in dem Schreiben genannt werden. Die Kündigung muss spätestens zwei Wochen nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes ausgesprochen werden.
Das Gesetz will, dass Ausbildungsverhältnisse möglichst lange bestehen bleiben. Deshalb ist eine Kündigung nach der Probezeit nur in Ausnahmefällen möglich. Je näher das Ausbildungsende rückt, desto strenger sind die Anforderungen an eine Kündigung. Kurz vor der Abschlussprüfung ist eine Kündigung fast nie möglich.
Nach einer wirksamen Kündigung enden die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag. Der Auszubildende muss Ausbildungsmittel zurückgeben. Der Betrieb muss dem Auszubildenden die nötigen Papiere aushändigen, zum Beispiel das Zeugnis. Der Auszubildende hat Anspruch auf Zeit, um sich eine neue Stelle zu suchen.
Die Gerichte und die Fachliteratur sind sich einig: Die Hürden für eine Kündigung nach der Probezeit sind sehr hoch. Eine vorherige Abmahnung ist fast immer nötig. Nur bei besonders schweren Verstößen kann sofort gekündigt werden. Auch eine sogenannte Verdachtskündigung ist möglich, wenn der Verdacht einer schweren Pflichtverletzung besteht und das Vertrauen zerstört ist. Aber auch hier gelten strenge Regeln.
Sie sehen: Die Kündigung eines Auszubildenden ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Das Gesetz schützt Auszubildende besonders. Halten Sie sich immer an die Schriftform und die gesetzlichen Fristen. Im Zweifel sollten Sie sich genau informieren, bevor Sie eine Kündigung aussprechen oder entgegennehmen.