Was ist bei der Kündigung eines Schwerbehinderten zu beachten?
Sie fragen, was bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen zu beachten ist. Das Thema ist wichtig, weil schwerbehinderte Menschen einen besonderen Schutz im Arbeitsrecht genießen. Für Arbeitgeber gibt es viele Regeln. Diese sollen verhindern, dass schwerbehinderte Menschen benachteiligt werden. Im Folgenden erkläre ich Ihnen die wichtigsten Punkte in einfachen Sätzen und mit vielen Absätzen.
Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hat. Auch Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können gleichgestellt werden. Dann gelten für sie ähnliche Regeln wie für schwerbehinderte Menschen. Die Gleichstellung muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.
Schwerbehinderte Menschen haben einen besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet: Sie dürfen nicht einfach so gekündigt werden. Der Arbeitgeber braucht eine besondere Erlaubnis. Diese Erlaubnis heißt „Zustimmung des Integrationsamtes“. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.
Das Integrationsamt ist eine Behörde. Es prüft, ob die Kündigung erlaubt ist. Der Arbeitgeber muss dort einen Antrag stellen, bevor er kündigt. Das Amt hört den schwerbehinderten Menschen an. Es fragt auch den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung nach ihrer Meinung. Erst wenn das Integrationsamt zustimmt, darf gekündigt werden.
Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Zustimmung schriftlich oder elektronisch stellen. Das Integrationsamt soll innerhalb eines Monats entscheiden. Nach der Zustimmung hat der Arbeitgeber nur einen Monat Zeit, die Kündigung auszusprechen.
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Längere Fristen aus Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen gelten weiter.
Im Betrieb gibt es oft eine Schwerbehindertenvertretung. Diese muss vor jeder Kündigung angehört werden. Das ist Pflicht. Wird sie nicht beteiligt, ist die Kündigung unwirksam. Das gilt für alle Kündigungen, auch in der Probezeit.
Es gibt Ausnahmen. Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht:
– Wenn das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate besteht.
– Bei bestimmten befristeten Arbeitsverhältnissen.
– Wenn der schwerbehinderte Mensch das 58. Lebensjahr vollendet hat und eine Abfindung bekommt.
– Wenn die Schwerbehinderung nicht nachgewiesen ist oder der Antrag auf Feststellung zu spät gestellt wurde.
Auch gleichgestellte behinderte Menschen sind geschützt. Der Antrag auf Gleichstellung muss aber mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt sein. Sonst gilt der Schutz nicht.
Manchmal ist die Schwerbehinderung „offenkundig“. Das heißt: Sie ist für jeden klar erkennbar. Dann gilt der Schutz auch ohne Bescheid vom Amt.
Der schwerbehinderte Mensch muss dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung mitteilen. Das sollte möglichst früh geschehen. Spätestens nach Zugang der Kündigung muss der Arbeitgeber schnell informiert werden. Sonst kann der besondere Schutz verloren gehen.
Auch bei einer fristlosen Kündigung braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes. Hier gelten besondere Fristen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes gestellt werden. Das Amt entscheidet dann auch schneller.
1. Der Arbeitgeber stellt einen Antrag beim Integrationsamt.
2. Das Amt hört alle Beteiligten an.
3. Das Amt prüft, ob die Kündigung mit der Behinderung zusammenhängt.
4. Das Amt entscheidet, ob die Kündigung erlaubt ist.
5. Nach Zustimmung kann der Arbeitgeber kündigen.
Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung mit der Behinderung zu tun hat. Es schaut, ob der Arbeitgeber den schwerbehinderten Menschen weiter beschäftigen kann. Es prüft, ob es andere Lösungen gibt. Das Amt soll die Interessen beider Seiten abwägen.
Wird ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt, ist die Kündigung unwirksam. Das gilt auch, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt wurde. Der Arbeitnehmer kann sich dann gegen die Kündigung wehren.
Die Literatur und die Gerichte sind sich einig: Die Zustimmung des Integrationsamtes ist zwingend. Ohne sie ist die Kündigung nicht wirksam. Auch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist Pflicht. Die Gerichte betonen, dass der Schutz auch in der Probezeit gilt.
– Schwerbehinderte Menschen sind besonders geschützt.
– Der Arbeitgeber braucht die Zustimmung des Integrationsamtes.
– Die Schwerbehindertenvertretung muss beteiligt werden.
– Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel in den ersten sechs Monaten.
– Der Schutz gilt auch für gleichgestellte Menschen, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.
– Ohne Einhaltung dieser Regeln ist die Kündigung unwirksam.