Was ist beim arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag zu bedenken?

Juni 18, 2025

Was ist beim arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag zu bedenken?

RA und Notar Krau

Ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Dabei sind mehrere rechtliche Aspekte zu beachten:

1. Vertragsfreiheit und Entscheidungsfreiheit: Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist Ausdruck der Vertragsfreiheit. Der Arbeitnehmer kann frei entscheiden, ob er an seinem Arbeitsverhältnis festhalten oder dem Aufhebungsangebot des Arbeitgebers zustimmen möchte 

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sowohl das „Ob“ als auch das „Wie“ und „Wann“ der Vertragsbeendigung von seinem Konsens abhängig zu machen 

2. Faires Verhandeln: Ein Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein, wenn er unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande kommt. Eine Verhandlungssituation gilt als unfair, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder unmöglich macht 

3. Unwirksamkeitsgründe: Ein Aufhebungsvertrag ist nichtig, wenn er objektiv der Umgehung der zwingenden Rechtsfolgen des Paragraf 613a Abs. 1 S. 1 BGB dient, etwa wenn er nicht das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers, sondern die Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes bezweckt 

Auch eine arglistige Täuschung kann zur Anfechtung des Aufhebungsvertrags führen 

Was ist beim arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag zu bedenken?

4. Betriebsübergang: Im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang können Aufhebungsverträge wirksam sein, wenn sie auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet sind. Sie sind jedoch unwirksam, wenn sie lediglich die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes beseitigen 

5. Kein Haustürgeschäft: Der Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags ist kein Haustürgeschäft und unterliegt nicht der Inhaltskontrolle gemäß Paragraf 307 BGB 

6. Rechtliche Überprüfung: Die gerichtliche Überprüfbarkeit eines Aufhebungsvertrags erfolgt nur hinsichtlich der Einhaltung allgemein anerkannter Auslegungsregeln, Denk- und Erfahrungssätze 

7. Sozialrechtliche Folgen: Der Arbeitnehmer sollte sich über die sozialrechtlichen Folgen eines Aufhebungsvertrags informieren, da der Arbeitgeber keine umfassende Aufklärungspflicht hat 

Insgesamt ist beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags darauf zu achten, dass die Vereinbarung fair verhandelt wird, keine rechtlichen Umgehungen vorliegen und die sozialrechtlichen Konsequenzen bedacht werden. Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich die notwendigen Informationen vor Vertragsabschluss zu beschaffen und kann den Vertrag bei Vorliegen bestimmter Unwirksamkeitsgründe anfechten.

RA und Notar Krau

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