Was ist das Erbrecht des Nasciturus im Deutschen Erbrecht?
Im deutschen Erbrecht hat der Nasciturus (das ungeborene Kind) eine besondere Stellung.
Das Erbrecht des Nasciturus ist durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt und wird im Wesentlichen durch zwei Prinzipien bestimmt:
- Erbfähigkeit des Nasciturus (§ 1923 Abs. 2 BGB):
- Nach § 1923 Abs. 2 BGB ist ein Nasciturus erbfähig, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt ist und später lebend geboren wird. Das bedeutet, dass das ungeborene Kind Rechte am Erbe erwerben kann, obwohl es zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht geboren ist.
- Vorläufige und bedingte Erbenstellung:
- Die Erbenstellung des Nasciturus ist vorläufig und bedingt. Sie tritt erst endgültig ein, wenn das Kind lebend geboren wird. Bis zur Geburt des Kindes wird sein Erbteil treuhänderisch verwaltet, um sicherzustellen, dass seine Erbrechte gewahrt bleiben.
- Der Nasciturus wird im Rahmen des deutschen Rechts besonders geschützt. Dieser Schutz erstreckt sich nicht nur auf erbrechtliche Angelegenheiten, sondern auch auf andere Rechtsgebiete, wie etwa das Familienrecht oder das Unterhaltsrecht. Im Erbrecht wird dafür gesorgt, dass der Erbteil des Nasciturus bis zur Geburt nicht angetastet wird und seine Rechte somit gesichert sind.
Was ist das Erbrecht des Nasciturus im Deutschen Erbrecht?
Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Angenommen, ein Mann verstirbt und hinterlässt eine schwangere Ehefrau.
Das ungeborene Kind ist zum Zeitpunkt des Todes des Vaters bereits gezeugt, wird aber erst später geboren.
Nach § 1923 Abs. 2 BGB ist dieses Kind erbfähig und kann einen Teil des Erbes beanspruchen, sofern es lebend geboren wird.
Die Verwaltung des Erbteils wird bis zur Geburt des Kindes treuhänderisch geregelt.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Nasciturus im deutschen Erbrecht bereits als potenzieller Erbe betrachtet wird, solange er zum Zeitpunkt des Erbfalls gezeugt und später lebend geboren wird.
Dies sichert die Rechte des ungeborenen Kindes und stellt sicher, dass es nicht benachteiligt wird.
Allgemein: Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer erbt, wenn jemand verstirbt und kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist oder diese unwirksam sind.
Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1924-1936 BGB) festgelegt.
Was ist das Erbrecht des Nasciturus im Deutschen Erbrecht?
Grundprinzipien:
- Nachlass: Der Nachlass umfasst das gesamte Vermögen des Verstorbenen (Erblassers) zum Zeitpunkt seines Todes, also alle Vermögenswerte, aber auch Schulden.
- Erben: Erben sind die Personen, die kraft Gesetzes oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) in die Rechtsposition des Erblassers eintreten.
- Ordnungen: Die gesetzliche Erbfolge ist in Ordnungen eingeteilt. Erben einer niedrigeren Ordnung schließen die Erben höherer Ordnungen von der Erbfolge aus.
- Parentelen: Innerhalb einer Ordnung erben die näheren Verwandten vor den entfernteren. Es wird nach Parentelen unterschieden, wobei die erste Parentel die Abkömmlinge des Erblassers umfasst (Kinder, Enkel, Urenkel usw.).
- Erbengemeinschaft: Erben mehrere Personen derselben Ordnung, bilden sie eine Erbengemeinschaft.
Die Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge:
- 1. Ordnung (§ 1924 BGB): Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel usw.)
- 2. Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen)
- 3. Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen)
- 4. Ordnung und weitere: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge usw.
Was ist das Erbrecht des Nasciturus im Deutschen Erbrecht?
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner:
- Der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner erbt neben den Verwandten der 1. Ordnung zu 1/4, neben den Verwandten der 2. Ordnung oder den Großeltern zu 1/2.
- Gibt es keine Verwandten der 1. bis 3. Ordnung, erbt der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner allein.
Beispiel:
Verstirbt jemand und hinterlässt Ehepartner und zwei Kinder, erben die Kinder zu je 1/3 und der Ehegatte zu 1/4.
Weitere wichtige Punkte:
- Erbausschlagung: Jeder Erbe kann die Erbschaft ausschlagen.
- Pflichtteil: Bestimmte nahe Angehörige (z.B. Kinder, Ehegatte) haben Anspruch auf den Pflichtteil, selbst wenn sie im Testament enterbt wurden.
- Erbschein: Um die Erbenstellung nachzuweisen, benötigt man in der Regel einen Erbschein.
Tipp:
Die gesetzliche Erbfolge kann komplex sein. Im Zweifel sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten lassen.
Zusätzliche Informationen:
- Adoption: Adoptierte Kinder erben wie leibliche Kinder.
- Nichteheliche Kinder: Nichteheliche Kinder sind erbberechtigt.
- Erbunwürdigkeit: Unter bestimmten Umständen kann ein Erbe für erbunwürdig erklärt werden (z.B. bei Tötung des Erblassers).