Was ist der Vorvertrag zu einem Gesellschaftsvertrag?

März 8, 2026

Was ist der Vorvertrag zu einem Gesellschaftsvertrag? Welcher Form bedarf er?

Ein Vorvertrag zu einem Gesellschaftsvertrag ist eine schuldrechtliche Vereinbarung, durch die sich die künftigen Gründer wechselseitig verpflichten, zu einem späteren Zeitpunkt einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen und damit die Gesellschaft zu gründen. Der Vorvertrag unterscheidet sich vom eigentlichen Gesellschaftsvertrag dadurch, dass er noch nicht die Gesellschaft entstehen lässt, sondern lediglich die Verpflichtung zur Gründung begründet.

Für die Form des Vorvertrags gilt:

Soll der Vorvertrag eine verbindliche Verpflichtung zur Gründung einer Gesellschaft enthalten (z. B. bei der GmbH), muss er wie der spätere Gesellschaftsvertrag selbst die notarielle Beurkundung nach § 2 Abs. 1 GmbHG einhalten.

Dies dient der Warn- und Schutzfunktion der Formvorschrift. Ein nicht notariell beurkundeter Vorvertrag ist nichtig, § 125 BGB. Formlos wirksam sind dagegen bloße Vorbereitungsvereinbarungen, die keine Gründungsverpflichtung enthalten, etwa Absprachen über Vorbereitungshandlungen oder Nebenabreden zum künftigen Gesellschaftsvertrag.

In der Literatur und Rechtsprechung

ist anerkannt, dass die Formvorschriften des Gesellschaftsstatuts maßgeblich sind, um die Schutz- und Warnfunktion gesellschaftsrechtlicher Formvorschriften zu gewährleisten. Für Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG) besteht grundsätzlich Formfreiheit, sofern das Gesetz keine besondere Form vorschreibt; für Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH, AG) ist die notarielle Beurkundung des Vorvertrags erforderlich, wenn dieser eine Gründungsverpflichtung enthält.

Was ist der Vorvertrag zu einem Gesellschaftsvertrag?

Zusammenfassend:

  • Ein Vorvertrag zu einem Gesellschaftsvertrag verpflichtet zur späteren Gründung der Gesellschaft.
  • Enthält er eine verbindliche Gründungsverpflichtung, muss er grundsätzlich die für den Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene Form einhalten (bei der GmbH: notarielle Beurkundung).
  • Bloße Vorbereitungsabsprachen ohne Gründungsverpflichtung sind formfrei.

Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung

bestätigt diese Grundsätze; abweichende Auffassungen bestehen im Detail nur hinsichtlich der Abgrenzung von bloßen Vorbereitungsabsprachen und echten Gründungsverpflichtungen

RA und Notar Krau

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