
Was ist die Anwachsung im Erbrecht?
RA und Notar Krau
Die Anwachsung ist ein Begriff aus dem deutschen Erbrecht. Sie beschreibt, was passiert, wenn ein oder mehrere Erben wegfallen, die gemeinsam als Miterben eingesetzt waren. Fällt ein Miterbe weg, zum Beispiel weil er die Erbschaft ausschlägt oder stirbt, wächst sein Anteil den verbleibenden Miterben automatisch zu. Das bedeutet, dass die übrigen Miterben den Anteil des weggefallenen Erben zusätzlich zu ihrem eigenen Anteil bekommen.
Die Anwachsung gilt immer dann, wenn ein Erblasser (also der Verstorbene) mehrere Personen gemeinsam zu Erben bestimmt hat. Man spricht hier von einer Erbengemeinschaft.
Stell dir vor, du hast drei Kinder: Anna, Berta und Carl. Du möchtest, dass deine Kinder zu gleichen Teilen dein Vermögen erben. Du schreibst in dein Testament: „Ich setze meine Kinder Anna, Berta und Carl zu gleichen Teilen als Erben ein.“
Alle drei Kinder nehmen die Erbschaft an. Jedes Kind erhält dann ein Drittel deines Vermögens.
Was passiert aber, wenn Carl, aus welchem Grund auch immer, die Erbschaft ausschlägt? Die Anwachsung greift hier. Der Anteil von Carl (ein Drittel) fällt nicht etwa an den Staat oder andere gesetzliche Erben, sondern er wächst den verbleibenden Miterben, also Anna und Berta, automatisch zu. Anna und Berta bekommen dann jeweils die Hälfte des Anteils von Carl (also je ein Sechstel) zusätzlich zu ihrem eigenen Drittel. Am Ende hätten Anna und Berta dann jeweils die Hälfte des gesamten Nachlasses. Carl hat nichts mehr.
Die Anwachsung nach Paragraf 2094 BGB tritt unter bestimmten Voraussetzungen ein:
Der Erblasser muss im Testament mehrere Personen gemeinsam als Erben eingesetzt haben. Die Anwachsung greift nicht, wenn nur eine Person als Erbe eingesetzt wird.
Ein Miterbe gilt als weggefallen, wenn er die Erbschaft ablehnt, vor dem Erblasser verstirbt oder aus einem anderen Grund (z.B. Erbunwürdigkeit) nicht Erbe werden kann.
Die Anwachsung ist eine gesetzliche Vermutung. Das bedeutet, dass der Erblasser im Testament etwas anderes bestimmen kann. Er könnte zum Beispiel festlegen, dass im Falle von Carl’s Wegfall, der Anteil an die Enkelkinder gehen soll. In so einem Fall hat die Bestimmung des Erblassers Vorrang vor der Anwachsung.
Die Anwachsung findet auch Anwendung, wenn der Erblasser gar kein Testament hinterlassen hat. Dann greift die gesetzliche Erbfolge. Wenn z. B. die gesetzlichen Erben Kinder und Ehepartner sind, und ein Kind die Erbschaft ausschlägt, wächst dessen Anteil den übrigen gesetzlichen Erben zu, sofern sie zu derselben gesetzlichen Ordnung gehören.
Der Gesetzgeber hat die Anwachsung geschaffen, um den Willen des Erblassers zu respektieren. Wenn ein Erblasser mehrere Personen als Miterben einsetzt, geht man davon aus, dass er das Vermögen unter diesen Personen aufteilen wollte und nicht wollte, dass eine andere Person, die er gar nicht bedacht hat, einen Teil des Erbes bekommt. Die Anwachsung sorgt also dafür, dass der Nachlass im Kreis der vom Erblasser ausgewählten Personen bleibt.
Die Anwachsung ist ein Mechanismus im Erbrecht, der den Anteil eines weggefallenen Miterben den verbleibenden Miterben zukommen lässt.
Sie gilt nur bei einer Miterbengemeinschaft.
Ein Miterbe fällt weg, wenn er z.B. die Erbschaft ausschlägt oder stirbt.
Die Anwachsung tritt automatisch ein, ohne dass etwas getan werden muss.
Der Erblasser kann die Anwachsung in seinem Testament ausschließen oder abändern, indem er für den Fall des Wegfalls eines Erben eine andere Person bestimmt.
Die Anwachsung ist also ein einfacher und effektiver Weg, um sicherzustellen, dass das Erbe so verteilt wird, wie es der Erblasser vermutlich gewollt hat. Sie schützt den Willen des Erblassers vor unvorhergesehenen Ereignissen.
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