Was ist die ergänzende Testamentsauslegung?
Die ergänzende Testamentsauslegung ist eine Art, ein Testament zu verstehen. Sie wird nötig, wenn ein Testament Lücken hat. Lücken entstehen, weil der Erblasser nicht an alle späteren Ereignisse gedacht hat. Der Erblasser ist die Person, die das Testament gemacht hat.
Testament ist ein Fachwort für die letzte Verfügung. Darin legt jemand fest, wer nach seinem Tod was erben soll.
Es geht bei dieser Auslegung nicht darum, dass ein Richter entscheidet, was er selbst für am fairsten hält. Das wäre falsch. Der Wille des Erblassers ist nämlich das Wichtigste. Das nennt man Privatautonomie. Das bedeutet: Jeder darf selbst entscheiden, was mit seinem Besitz nach seinem Tod passiert.
Der Richter muss sich bei der Auslegung in den Erblasser hineinversetzen. Er muss versuchen, die Lücke so zu füllen, wie es der Erblasser selbst getan hätte.
Dafür ist der hypothetische Wille entscheidend. Hypothetisch bedeutet: nur angenommen, nicht wirklich da gewesen. Es ist der Wille, den der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gehabt hätte.
Testamentserrichtung meint: den Zeitpunkt, als das Testament geschrieben wurde.
Dieser hypothetische Wille ist kein wirklich vorhandener Wille. Es ist eine Folgerung des Richters. Er zieht diese Folgerung aus dem Testament und den erkennbaren Absichten des Erblassers. Man spricht zwar vom hypothetischen Willen, meint aber eigentlich die angenommene Anordnung des Erblassers.
Der Richter fragt sich: Was hätte der Erblasser in sein Testament geschrieben, wenn er die spätere Entwicklung vorhergesehen hätte?
Dabei muss man sich keinen allwissenden Erblasser vorstellen. Das wäre fern von der Wirklichkeit. Der Erblasser muss die spätere Entwicklung nicht in allen Einzelheiten gekannt haben. Es reicht, wenn er die wesentlichen Züge bedacht hätte.
Die Entwicklung zwischen Testamentserrichtung und dem Erbfall muss beachtet werden. Der Erbfall ist der Tod des Erblassers.
Beispiele für Entwicklungen sind:
Solche Punkte können gegen die Annahme sprechen, dass eine bestimmte Person Ersatzerbe werden sollte.
Wenn kein hypothetischer Wille festgestellt werden kann, bleibt es beim Wortlaut des Testaments. Man kann ein Testament nicht einfach so ergänzen, dass es öffentliche Versorgungsleistungen unbeeinflusst lässt. Das ist wichtig bei Behindertentestamenten. Solche Testamente sind sehr kompliziert.
Es ist umstritten, ob es besondere Grenzen für die ergänzende Auslegung gibt. Die Gerichte versuchen, die Auslegung nicht zu weit werden zu lassen. Die Gerichte fordern eine Grundlage für die Ergänzung. Diese Grundlage muss sich aus der Willensrichtung des Erblassers ergeben.
Die Willensrichtung ist die reale Einstellung des Erblassers. Es ist seine Motivation oder Zielsetzung. Sie muss nicht im Testament stehen. Aber sie muss anhand des Testaments feststellbar sein. Man muss beim Testament ansetzen, um die Motivation zu finden.
Die Gerichte wollen verhindern, dass der Richter einfach eine neue Erbfolge erfindet. Es soll nur eine Lücke geschlossen werden. Es geht nicht darum, das Testament komplett neu zu schreiben.
Die notwendige Anknüpfung an das Testament hat zwei Teile:
Ein Beispiel für ein Weiterdenken ist:
Es ist nicht erlaubt, die Wirksamkeit einer Verfügung auf diesem Weg aufzuheben. Man kann nicht einfach sagen, die Verfügung ist ungültig. Dafür gibt es die Anfechtung.
Die ergänzende Auslegung darf auch keine völlig andere Verfügung schaffen. Wenn der Erblasser jemanden wegen eines Irrtums als Erben eingesetzt hat, kann man nicht einfach einen anderen Erben bestimmen. Das wäre ebenfalls eine Aufgabe für die Anfechtung. Anfechtung bedeutet, dass eine Verfügung wegen eines Fehlers ungültig gemacht wird.
Wichtig ist der hypothetische Wille zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Der spätere reale Wille des Erblassers ist dabei nicht entscheidend. Der Erblasser muss neue Entscheidungen mit einer neuen, gültigen Verfügung festlegen.
Der spätere Wille kann aber einen Hinweis auf den früheren hypothetischen Willen geben. Das nennt man Rückschluss.
Der spätere Wille ist nur dann wichtig, wenn er die ursprüngliche Motivation bruchlos weiterführt. Das heißt, er muss zur ursprünglichen Absicht passen.
Gemeinschaftliche Testamente werden von Ehepartnern zusammen gemacht. Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung über das Erbe.
Hier ist die gemeinsame Willensrichtung beider Partner wichtig. Es geht um die Zwecksetzung, die sie bei der Testamentserrichtung hatten.
Wenn eine wechselbezügliche Verfügung ergänzt werden muss, muss man schauen, was beide Ehegatten gewollt hätten. Eine wechselbezügliche Verfügung ist eine, die nur gemacht wurde, weil der andere Partner auch eine Verfügung gemacht hat. Sie hängen voneinander ab.
Die ergänzende Auslegung kann sogar die Bindung des überlebenden Partners einschränken oder aufheben. Das ist aber nur möglich, wenn beide Partner für den aktuellen Fall eine Ausnahme von der Wechselbezüglichkeit gemacht hätten.
Kann man das nur für den überlebenden Partner annehmen, bleibt nur der Weg der Anfechtung.