Was ist eigentlich ein „steuerpflichtiger Erwerb“?
Stellen Sie sich vor, Sie erben etwas. Das Finanzamt nennt diesen Wert, der nach Abzug bestimmter Kosten übrig bleibt, Ihren „steuerpflichtigen Erwerb“. Nur dieser Betrag zählt für die Erbschaftsteuer. Es geht also nicht um den gesamten Wert, sondern um den Teil, der Sie wirklich reicher macht.
Ein Beispiel: Haben Sie vor dem Tod des Erblassers in dessen Haus investiert, um den Wert zu steigern? Dann wird dieser Betrag von Ihrem Erbe abgezogen. Es wäre ja unfair, wenn Sie für Ihre eigene Investition Steuern zahlen müssten. Kosten, die der Erblasser selbst für sein Grundstück bezahlt hat, werden aber nicht abgezogen.
Das Finanzamt bewertet Ihr Erbe immer zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt: dem Stichtag. Für Erbschaften ist das in der Regel der Todestag des Erblassers.
Es gibt aber Ausnahmen:
Wichtig: Wenn der Wert des Nachlasses nach dem Todestag sinkt, ändert das meist nichts an der Steuer. Der Gesetzgeber hat diese Regelung bewusst so festgelegt.
Früher gab es viele unterschiedliche Regeln, wie verschiedene Vermögenswerte für die Erbschaftsteuer bewertet wurden. Das hat das Bundesverfassungsgericht geändert. Das Ziel ist jetzt, alle Vermögenswerte möglichst gerecht und einheitlich zu bewerten. Dafür gibt es den sogenannten „gemeinen Wert“.
Der gemeine Wert ist der Preis, den Sie im normalen Geschäftsverkehr für einen Gegenstand erzielen könnten. Es ist also der Verkaufswert auf dem Markt.
Auch wenn der „gemeine Wert“ der Grundsatz ist, gibt es für bestimmte Vermögensarten spezielle Regeln:
Manchmal erbt man nicht direkt Geld oder Gegenstände, sondern zum Beispiel ein Nutzungsrecht an einer Immobilie (z.B. ein lebenslanges Wohnrecht) oder eine Rente. Auch diese Dinge haben einen Wert, der für die Erbschaftsteuer relevant ist.
Der Wert solcher Rechte wird in einen Kapitalwert umgerechnet. Sie haben hier aber oft eine Wahl: Sie können die Steuer entweder sofort auf den gesamten Kapitalwert zahlen oder sie jährlich im Voraus vom Jahreswert der Rente oder Nutzung entrichten. Sie können diese jährliche Zahlung auch später ablösen, indem Sie den verbleibenden Kapitalwert auf einmal begleichen.
Ich hoffe, dieser Überblick hat Ihnen geholfen, das Thema Erbschaftsteuer besser zu verstehen. Wenn Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.
Herzliche Grüße,
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.