
Stellen Sie sich vor, Sie schenken jemandem eine wertvolle Immobilie oder einen Geldbetrag. Normalerweise ist die Sache damit erledigt. Das Eigentum geht auf den anderen über. Bei einem freien Rückforderungsrecht bauen Sie jedoch eine besondere Klausel in den Vertrag ein.
Diese Klausel besagt, dass Sie das Geschenk jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückverlangen können. Sie müssen nicht beweisen, dass der Beschenkte sich schlecht verhalten hat. Sie müssen auch keine finanzielle Notlage nachweisen. Es reicht allein Ihr Wille aus. Sie sagen einfach: „Ich möchte mein Eigentum zurückhaben.“
Ein freies Rückforderungsrecht gibt dem ursprünglichen Eigentümer eine enorme Kontrolle. Er bleibt im Grunde der heimliche Herr über den Gegenstand. Für denjenigen, der das Geschenk erhält, ist das oft eine schwierige Situation. Er besitzt zwar die Sache, weiß aber nie, wie lange er sie behalten darf. Er ist gewissermaßen von der Laune des Schenkers abhängig.
Wer ein Geschenk bekommt, möchte sich meistens sicher fühlen. Man möchte das Haus renovieren oder das Geld fest anlegen. Wenn aber im Vertrag ein freies Rückforderungsrecht steht, herrscht Unsicherheit.
Der Erwerber ist der „Willkür“ des Schenkers ausgesetzt. Das bedeutet, dass der Schenker völlig frei entscheiden kann. Es gibt keine objektiven Regeln, an die er sich halten muss. Wenn der Schenker eines Morgens schlechte Laune hat, könnte er das Geschenk theoretisch zurückfordern. Deshalb lehnen viele Menschen, die etwas geschenkt bekommen sollen, ein solches freies Recht ab. Sie wünschen sich lieber klare Bedingungen, wann eine Rückgabe erfolgen muss.
Es gibt noch ein weiteres Risiko, das oft übersehen wird. Ein freies Rückforderungsrecht ist ein Vermögenswert. Das bedeutet: Wenn der Schenker Schulden hat, können seine Gläubiger dieses Recht pfänden. Die Gläubiger könnten dann anstelle des Schenkers die Rückgabe verlangen, um die Schulden zu begleichen. Das Geschenk ist also nicht nur durch den Schenker selbst gefährdet, sondern auch durch dessen mögliche finanzielle Probleme in der Zukunft.
Man könnte sich fragen, ob so ein weitreichendes Recht überhaupt erlaubt ist. Darf man jemanden etwas schenken und es gleichzeitig so lose an einer Leine halten?
Aus rein rechtlicher Sicht gibt es dagegen meist keine Bedenken. In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass zwei Personen fast alles miteinander vereinbaren können, solange es nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Ein freies Rückforderungsrecht wird von den Gerichten grundsätzlich akzeptiert. Es ist ein gültiges Instrument in der Gestaltung von Verträgen.
Auch das Finanzamt spielt hier eine wichtige Rolle. Normalerweise fällt bei einer großen Schenkung Schenkungsteuer an. Nun könnte man denken: Wenn ich das Geschenk jederzeit zurückholen kann, ist es dann überhaupt schon eine richtige Schenkung?
Die obersten Finanzrichter sagen dazu: Ja. Solange der Schenker sein Recht nicht ausübt, gilt die Schenkung als ausgeführt. Die Steuer wird also erst einmal fällig. Erst wenn der Schenker das Recht tatsächlich nutzt und das Geschenk zurückfordert, ändert sich die steuerliche Lage wieder. Dann kann die bereits gezahlte Steuer unter bestimmten Umständen erlöschen oder erstattet werden.
Obwohl das Finanzamt die Schenkung anerkennt, gibt es komplizierte Details zu beachten. Diese betreffen vor allem die Art des Vermögens und die laufenden Steuern.
Besonders kompliziert wird es, wenn Anteile an einem Unternehmen verschenkt werden. Normalerweise gibt es für Firmenvermögen große Steuervorteile. Der Staat möchte, dass Betriebe erhalten bleiben und Arbeitsplätze gesichert werden.
Wenn der Schenker sich aber ein freies Rückforderungsrecht vorbehält, sagt das Finanzamt oft: „Der Beschenkte ist gar kein echter Mitunternehmer.“ Da er jederzeit alles verlieren kann, hat er keine echte Macht im Unternehmen. Die Folge ist, dass die wertvollen Steuervergünstigungen für Firmenvermögen wegfallen. Das kann am Ende sehr teuer werden.
Auch bei der Einkommensteuer gibt es Fragen. Wenn zum Beispiel ein Mietshaus verschenkt wird, fließen die Mieteinnahmen danach an den Beschenkten. Das Finanzamt prüft hier sehr genau, ob die Übertragung „ernsthaft“ gemeint ist. Wenn der Schenker über das Rückforderungsrecht immer noch alles kontrolliert, könnte das Amt sagen, dass die Übertragung nur auf dem Papier existiert. In diesem Fall müsste der Schenker die Mieten weiterhin selbst versteuern, obwohl er sie gar nicht mehr bekommt.
Wenn Sie ein solches Recht in einen Vertrag aufnehmen wollen, sollten Sie vorsichtig vorgehen. Es ist kein einfaches Werkzeug, sondern ein scharfes Schwert.
Es wird oft empfohlen, nach der Schenkung zügig eine Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Das Ziel ist es, einen sogenannten bestandskräftigen Steuerbescheid zu erhalten. Damit schafft man Klarheit. Wenn das Finanzamt den Vorgang einmal geprüft und akzeptiert hat, ist die rechtliche Unsicherheit geringer. Man weiß dann genau, woran man ist und wie die Behörde den Vertrag bewertet.
Bevor Sie ein freies Rückforderungsrecht vereinbaren, sollten Sie sich folgende Fragen stellen:
Oft ist es besser, statt eines „freien“ Rechts ein „befristetes“ oder ein „bedingtes“ Rückforderungsrecht zu wählen. Dann darf man das Geschenk nur unter bestimmten Bedingungen zurückfordern, zum Beispiel wenn der Beschenkte insolvent wird oder vor dem Schenker stirbt. Das bietet mehr Sicherheit für beide Seiten.
Ein freies Rückforderungsrecht ist ein mächtiges Instrument in Schenkungsverträgen. Es ermöglicht dem Schenker die volle Kontrolle, bringt aber auch Nachteile für den Erwerber und steuerliche Risiken mit sich. Vor allem bei Betriebsvermögen ist Vorsicht geboten, da Steuervorteile verloren gehen können. Eine sorgfältige Planung und eine zeitnahe Klärung mit dem Finanzamt sind unerlässlich, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder eine rechtssichere Gestaltung Ihrer Verträge wünschen, sollten Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Für eine umfassende Beratung zu Ihren individuellen Möglichkeiten und den rechtlichen Rahmenbedingungen sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt aufnehmen.
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