
Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein gebrauchtes Fahrrad. Sie denken, es sei ein Rennrad, aber in Wirklichkeit ist es ein gewöhnliches Stadtrad. In diesem Moment unterliegen Sie einem Irrtum. Im deutschen Recht ist ein Irrtum eine Fehlvorstellung über die Wirklichkeit. Das bedeutet: Das, was Sie in Ihrem Kopf für wahr halten, stimmt nicht mit der echten Welt oder dem rechtlich Vereinbarten überein.
Die gesetzlichen Regeln zum Irrtum finden sich vor allem in den §§ 118 bis 124 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Paragrafen sind sehr wichtig für die sogenannte Privatautonomie. Das ist ein langes Wort für ein einfaches Prinzip: Jeder Mensch soll in Deutschland selbst entscheiden können, welche Verträge er abschließt. Wenn Sie sich aber schwer geirrt haben, entspricht der Vertrag vielleicht gar nicht Ihrem wirklichen Willen. Das Gesetz versucht dann, eine faire Lösung zu finden.
Ein Irrtum findet zuerst in Ihrem Kopf statt. Es ist eine sogenannte „subjektiv-psychologische Vorstellung“. Das klingt kompliziert, meint aber nur: Es geht darum, was Sie sich persönlich gedacht haben.
Man kann nur irren, wenn man sich überhaupt etwas vorgestellt hat. Wenn Sie sich über ein Detail gar keine Gedanken gemacht haben, ist das kein Irrtum. Es ist bloßes Nichtwissen.
Da niemand in Ihren Kopf schauen kann, muss man oft nach Hinweisen suchen. Diese Hinweise nennt man Indizien. Wenn Sie zum Beispiel ein Profi-Rennfahrer sind, ist es sehr glaubhaft, dass Sie ein Rennrad und kein Stadtrad kaufen wollten. Das Gericht schaut sich also Ihr Verhalten und die Umstände an, um zu verstehen, was Sie sich gedacht haben.
Das Gesetz unterscheidet verschiedene Arten von Fehlern. Nicht jeder Fehler erlaubt es Ihnen, einen Vertrag später rückgängig zu machen.
Hier irren Sie sich über das, was der Vertrag rechtlich bewirkt. Sie unterschreiben etwas und denken, es sei nur eine Mietbestätigung. Tatsächlich ist es aber ein Kaufvertrag. In diesem Fall weicht das, was Sie wollten (die Rechtsfolge), von dem ab, was auf dem Papier steht.
Das ist ein Irrtum über die Beweggründe. Sie kaufen ein teures Abendkleid, weil Sie glauben, zu einer Hochzeit eingeladen zu sein. Später stellt sich heraus: Es gibt gar keine Hochzeit. Das Kleid ist objektiv genau das, was Sie wollten. Aber Ihr Grund für den Kauf war falsch. Das Gesetz sagt hier oft: Das ist Ihr persönliches Risiko. Nur in bestimmten Fällen, etwa bei Eigenschaften einer Person oder Sache, lässt das Gesetz hier eine Korrektur zu.
Ein wichtiger Punkt im Recht ist: Ein Irrtum ist fast immer eine einsame Angelegenheit. Er betrifft nur die Person, die sich irrt.
Das Gesetz verlangt nicht, dass sich beide Partner irren müssen. Wenn Sie einen Fehler machen, ist das Ihr Problem – aber das Gesetz gibt Ihnen Werkzeuge an die Hand, um sich zu schützen. Es wäre unfair, wenn Ihr Schutz davon abhängen würde, was die andere Person gedacht hat.
Manchmal passiert es, dass beide Seiten denselben Fehler machen. Man spricht dann von einem „gemeinsamen Irrtum“. In der Praxis ist das aber selten. Meistens wird in solchen Fällen der Vertrag so ausgelegt, wie beide ihn eigentlich gemeint haben. Wenn beide „grünes Fahrrad“ sagen, aber „rotes Fahrrad“ schreiben, gilt oft trotzdem das rote Fahrrad. Das nennt man „falsa demonstratio non nocet“ – eine falsche Bezeichnung schadet nicht, wenn beide wissen, was gemeint ist.
Ein Irrtum ist unabhängig davon, ob Sie vorsichtig waren oder nicht. Selbst wenn Sie schlampig gelesen haben, können Sie sich im Sinne der §§ 118 ff. BGB irren. Aber Vorsicht: Wer einen Vertrag wegen Irrtums anficht (also ungültig macht), muss dem anderen oft den Schaden ersetzen.
Wenn Sie einen Vertrag wegen eines Irrtums auflösen, muss der andere Partner so gestellt werden, als hätte er nie von dem Vertrag gehört. Wenn der Partner zum Beispiel schon Versandkosten bezahlt hat, müssen Sie diese Kosten oft übernehmen. Das nennt man den Ersatz des Vertrauensschadens (gemäß § 122 BGB).
Das Thema Irrtum ist rechtlich sehr verzwickt. Es gibt feine Unterschiede zwischen einem unbeachtlichen Motivirrtum und einem beachtlichen Inhaltsirrtum. Ein falsches Wort bei der Anfechtung kann dazu führen, dass Sie am Ende auf einem Vertrag sitzen bleiben, den Sie nie wollten – oder hohe Schadensersatzzahlungen leisten müssen.
Wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie bei einem Vertragsabschluss einem Irrtum unterlegen sind, sollten Sie nicht zögern. Rechtliche Fristen laufen oft sehr schnell ab. Eine professionelle Einschätzung schützt Sie vor teuren Fehlern.
Wenden Sie sich bei Fragen zu diesem Thema oder für eine individuelle Beratung gerne an die Experten. Der Leser soll mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.
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