Was ist eine Instandhaltungsrücklage im WEG?
Von RA und Notar Krau
Eine Instandhaltungsrücklage im Kontext des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist ein von der Wohnungseigentümergemeinschaft angesammelter Kapitalstock, der dazu dient, zukünftige Ausgaben für die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu finanzieren.
Gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG gehört die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage zur ordnungsgemäßen Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Höhe der Rücklage muss angemessen sein und richtet sich nach objektiven Maßstäben, wie dem Alter, der Größe, den baulichen Besonderheiten und dem Zustand der Anlage sowie den absehbaren Instandsetzungsmaßnahmen und dem dafür erforderlichen Kapitaleinsatz.
Die Wohnungseigentümer haben bei der Bemessung der Instandhaltungsrücklage einen weiten Ermessensspielraum, und nur wesentlich zu hohe oder zu niedrige Ansätze widersprechen ordnungsgemäßer Verwaltung
Die Instandhaltungsrücklage ist zweckgebunden und darf nicht ohne weiteres für andere Zwecke verwendet werden.
Über Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage kann die Eigentümerversammlung mit Mehrheit beschließen, sofern eine angemessene Instandhaltungsrückstellung verbleibt, die Entnahme nur vorübergehend erfolgt und eine spätere Rückführung gewährleistet ist
Die Instandhaltungsrücklage gehört zum Gemeinschaftsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer.
Daher verfügt der einzelne Wohnungseigentümer über keinen bestimmbaren Anteil an der Rücklage, und die Rücklage kann nicht Gegenstand von Verfügungen des Einzelnen sein
Die Rücklage wird von den Wohnungseigentümern als Teil des Hausgeldes aufgebracht und ist für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bestimmt