Was kann vererbt werden?

Mai 30, 2025

Was kann vererbt werden?

RA und Notar Krau

Wenn jemand stirbt, hinterlässt er oft nicht nur persönliche Gegenstände, sondern auch eine ganze Reihe von Rechten und Pflichten.

Das Gesetz regelt, was mit diesen Rechten und Pflichten nach dem Tod passiert.

Grundsätzlich unterscheidet man dabei zwischen vermögensbezogenen und nicht-vermögensbezogenen Angelegenheiten.

Was vererbt wird: Vermögensbezogene Rechte und Pflichten

Stell dir vor, der Verstorbene hat Geld auf dem Konto, Immobilien, Schulden oder Verträge abgeschlossen. All das gehört zum Vermögen.

Die grundlegende Regel im Erbrecht ist: Vermögensbezogene Rechte und Pflichten gehen in der Regel auf die Erben über.

Das bedeutet, wenn du Erbe wirst, trittst du in die „finanziellen Fußstapfen“ des Verstorbenen.

Was ist Vermögen?

Unter Vermögen versteht man eigentlich alle Rechte, die einen Geldwert haben. Dazu gehören ganz klar:

Ansprüche auf Geldzahlungen: Wenn jemand dem Verstorbenen noch Geld schuldete, können die Erben dieses Geld einfordern.

Eigentum an Sachen: Wenn der Verstorbene ein Haus, ein Auto oder andere Dinge besaß, geht das Eigentum daran auf die Erben über.

Das gilt auch dann, wenn die Sache selbst vielleicht keinen großen Geldwert mehr hat. Es reicht, dass sie typischerweise zum Vermögen gehört.

Verträge: Die meisten Verträge, die der Verstorbene abgeschlossen hat, gehen auf die Erben über.

Das können Kaufverträge, Mietverträge, Darlehensverträge oder Dienstleistungsverträge sein.

Das bedeutet, die Erben müssen die Verpflichtungen aus diesen Verträgen erfüllen oder können die Rechte daraus nutzen.

Was kann vererbt werden?

Beispiel: Hatte der Verstorbene einen Vertrag über einen DSL-Anschluss, geht dieser Vertrag samt der Pflicht zur Zahlung auf die Erben über.

Nebenansprüche: Auch Rechte wie die Möglichkeit, einen Vertrag anzufechten, zu widerrufen oder zu kündigen, gehen auf die Erben über.

Genauso Hilfsansprüche, wie das Recht auf Auskunft oder Rechnungslegung.

Ausnahmen von der Vererblichkeit (trotz Vermögensbezug):

Es gibt aber auch Ausnahmen. Manche vermögensbezogenen Rechte können nicht vererbt werden.

Das ist aber nur der Fall, wenn es dafür eine besondere gesetzliche Regelung gibt oder wenn der Inhalt des Rechts so stark auf die Person zugeschnitten ist, dass es mit dem Tod der Person seinen Sinn verlieren würde.

Beispiel Nießbrauch: Das Recht, eine Sache zu nutzen und die Früchte daraus zu ziehen (Nießbrauch), erlischt in der Regel mit dem Tod des Berechtigten.

Urheberrecht: Interessanterweise ist das Urheberrecht selbst (also das Recht am Werk) zu Lebzeiten nicht übertragbar, aber es ist vererblich.

Das bedeutet, die Erben des Künstlers können weiterhin über die Nutzung seiner Werke bestimmen.

Vertragliche Vereinbarungen: Manchmal kann in einem Vertrag sogar ausdrücklich festgelegt werden, dass bestimmte Rechte oder Pflichten nicht vererbt werden sollen. Das ist zulässig.

Beispiel Generalvollmacht: War in einer Generalvollmacht festgelegt, dass der Bevollmächtigte nur dem Erblasser persönlich Rechenschaft schuldig ist, dann erlöschen diese Ansprüche mit dem Tod des Erblassers für die Erben.

Besonders personenbezogene Leistungen:

Wenn die Leistung, die erbracht werden soll, so stark an die Person des Verstorbenen gebunden ist, dass sie von niemand anderem erbracht werden kann oder für niemand anderen sinnvoll ist, dann erlischt die Pflicht oder das Recht oft mit dem Tod.

Was kann vererbt werden?

Beispiel:

Ein Vertrag über Gesangsunterricht erlischt in der Regel mit dem Tod des Sängers oder des Schülers.

Ein Auftrag zur Erstellung eines Kunstwerks erlischt mit dem Tod des Künstlers.

Was nicht vererbt wird: Nicht-vermögensbezogene Rechte und Pflichten

Daneben gibt es Rechte und Pflichten, die keinen direkten Geldwert haben und sich eher auf die Persönlichkeit beziehen. Diese sind in der Regel nicht vererblich.

Beispiel Namensrecht:

Das Recht, einen bestimmten Namen zu tragen, erlischt mit dem Tod des Namensträgers.

Persönlichkeitsschutz:

Fragen des Persönlichkeitsschutzes eines Verstorbenen sind komplexer und werden oft nicht direkt als Teil des Nachlasses behandelt, sondern unterliegen anderen Regeln.

Ausnahmen bei nicht-vermögensbezogenen Rechten:

Auch hier gibt es Ausnahmen, wo nicht-vermögensbezogene Rechte doch auf die Erben übergehen können:

Mitgliedschaft in einem Verein:

Die Mitgliedschaft in einem Idealverein kann vererblich sein, wenn die Satzung des Vereins dies vorsieht.
Überblick über bestimmte Fälle

Hier ein kurzer Überblick über einige spezifische Fälle:

Kaufvorrecht (Vorkaufsrecht):

Ein Vorkaufsrecht erlischt in der Regel mit dem Tod des Berechtigten, es sei denn, es ist zeitlich begrenzt. Ein zeitlich begrenztes Vorkaufsrecht ist im Zweifel vererblich.

Schenkungsversprechen:

Ein Versprechen, eine Rente zu schenken, erlischt in der Regel mit dem Tod des Schenkers.

Widerruf einer Schenkung:

Das Recht, eine Schenkung wegen groben Undanks zu widerrufen, geht nur unter sehr engen Voraussetzungen (z.B. vorsätzliche Tötung des Schenkers durch den Beschenkten) auf die Erben über.

Dienst- und Arbeitsverpflichtung:

Die Pflicht zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit erlischt mit dem Tod der verpflichteten Person (z.B. Arbeitnehmer oder Auftragnehmer).

Maklervertrag:

Ein Maklervertrag erlischt mit dem Tod des Maklers. Hat der Makler jedoch zu Lebzeiten schon Ansprüche auf Provision erworben, gehen diese auf die Erben über.

Wohnverträge mit Pflegeleistungen: Solche Verträge enden in der Regel mit dem Tod des Verbrauchers. Es kann aber eine kurze Frist (maximal zwei Wochen) für eine Fortgeltung vereinbart werden, um die Regelung des Nachlasses zu ermöglichen.

Was kann vererbt werden?

Anwaltsvertrag: Die Rechte und Pflichten aus einem Anwaltsvertrag gehen auf die Erben des Mandanten über. Die Honorarforderung eines verstorbenen Anwalts gehört zum Nachlass.

Rechtsschutzversicherung (objektbezogen): Eine Rechtsschutzversicherung, die sich auf ein bestimmtes Objekt (z.B. ein Haus) bezieht, geht mit dem Tod des Versicherten auf die Erben über.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das deutsche Erbrecht primär darauf abzielt, das Vermögen des Verstorbenen auf die Erben zu übertragen.

Bei nicht-vermögensbezogenen oder sehr persönlichen Rechten und Pflichten sind Ausnahmen die Regel, und es bedarf oft genauerer Prüfung, ob sie vererbt werden können oder nicht.

Schlagworte

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.