Was macht ein Ergänzungspfleger?
Von RA und Notar Krau
Ein Ergänzungspfleger wird vom Familiengericht bestellt, wenn der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen oder einer unter Betreuung stehenden Person an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, etwa weil ein Interessenkonflikt vorliegt.
Der Ergänzungspfleger übernimmt dann die Wahrnehmung dieser speziellen Angelegenheiten.
Seine Aufgaben und Funktionen sind auf den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis beschränkt und können beispielsweise die Vermögenssorge, die Gesundheitssorge oder die Vertretung in einem Rechtsstreit umfassen.
Der Umfang der Aufgaben des Ergänzungspflegers wird durch das Familiengericht festgelegt und kann von Fall zu Fall variieren.
Die Bestellung eines Ergänzungspflegers erfolgt nach §§ 1909 ff. BGB.