
Was macht ein Wohnungseigentumsverwalter?
Von RA und Notar Krau
Der Wohnungseigentumsverwalter hat eine Vielzahl von Aufgaben, die im Wesentlichen durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) festgelegt sind.
Zu den Hauptaufgaben gehören:
Umsetzung der Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Der Verwalter ist verpflichtet, die von der Eigentümergemeinschaft gefassten Beschlüsse umzusetzen, auch wenn diese fehlerhaft sein sollten.
Er hat jedoch kein allgemeines Recht, Beschlüsse auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen
.
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums:
Der Verwalter ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig.
Dazu zählen unter anderem die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums, die Verwaltung der Finanzen der Gemeinschaft,
die Erstellung einer Jahresabrechnung und eines Wirtschaftsplans sowie die Einberufung und Leitung der Eigentümerversammlungen
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Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung:
Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen, oder die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind
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Vertretung der Gemeinschaft:
Der Verwalter vertritt die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtsverkehr und kann im Namen der Gemeinschaft Verträge abschließen und andere rechtsgeschäftliche Handlungen vornehmen
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Einschränkung oder Erweiterung der Befugnisse:
Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten des Verwalters durch Beschluss einschränken oder erweitern
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Verwaltung der Finanzen:
Der Verwalter ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen der Wohnungseigentümergemeinschaft verantwortlich,
was auch die Einziehung von Hausgeldern und die Bildung von Rücklagen umfasst
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Technische Verwaltung:
Der Verwalter muss sich um die technische Verwaltung des Gebäudes kümmern, was insbesondere bei älteren Gebäuden einen zunehmenden Anteil der Verwaltungsarbeit ausmacht
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Keine Übertragung des Amtes:
Der Verwalter kann sein Amt nicht ohne Mitwirkung der Wohnungseigentümer auf einen Dritten übertragen
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Keine Fördermittelberatung:
Der Verwalter ist nicht dazu verpflichtet, die Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Inanspruchnahme von Fördermitteln zu beraten,
da dies eine Form der Rechtsberatung darstellen würde, die ihm nicht erlaubt ist
.
Diese Aufgabenliste ist nicht abschließend, da die genauen Aufgaben und Befugnisse des Verwalters durch die Wohnungseigentümergemeinschaft
im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben angepasst werden können.
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