Was passiert mit Ihrer Genossenschaftsmitgliedschaft im Erbfall?
Gerade bei Genossenschaften stellt sich oft die Frage, was mit der Mitgliedschaft geschieht, wenn ein Mitglied stirbt. Geht sie auf die Erben über? Und welche Rechte und Pflichten sind damit verbunden? Als RA und Notar Krau möchte ich Ihnen dieses Thema verständlich erklären, damit Sie im Fall der Fälle genau wissen, worauf Sie achten müssen.
Stirbt ein Genossenschaftsmitglied, endet die Mitgliedschaft nicht sofort. Stattdessen geht sie zunächst automatisch auf die Erben über. Das ist wie ein Staffelstab, der weitergereicht wird. Die Erben übernehmen dabei alle Rechte und Pflichten, die das verstorbene Mitglied hatte. Dazu gehören auch eventuelle finanzielle Verpflichtungen, die bereits zu Lebzeiten entstanden sind. Auch für neue Verpflichtungen, die nach dem Tod entstehen, können die Erben haftbar sein. Wichtig ist: Diese Übernahme ist erst einmal vorübergehend.
Die Mitgliedschaft der Erben ist in der Regel auf eine bestimmte Zeit befristet. Sie endet automatisch mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied verstorben ist. Die Genossenschafts-Satzung kann hier aber andere Regelungen vorsehen. Das bedeutet, selbst wenn die Mitgliedschaft zunächst auf Sie übergeht, ist es wahrscheinlich, dass sie nicht dauerhaft bestehen bleibt, es sei denn, die Satzung sieht eine Fortsetzung vor.
Wenn es mehrere Erben gibt (eine sogenannte Erbengemeinschaft), bleibt die Genossenschaftsmitgliedschaft des Verstorbenen als Ganzes bestehen. Die Erbengemeinschaft muss dann gemeinsam entscheiden, wer ihre Interessen gegenüber der Genossenschaft vertritt. Das Stimmrecht wird in der Regel nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt. Das muss nicht zwingend einer der Miterben sein. Auch ein Testamentsvollstrecker kann diese Rolle übernehmen, falls das im Testament so festgelegt wurde. Wichtig zu wissen ist, dass die einzelnen Erben, die nicht als Vertreter benannt sind, in der Genossenschaftsversammlung in der Regel kein eigenes Rede- oder Stimmrecht haben.
Nach dem Ende der Mitgliedschaft (also meist zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist) muss die Genossenschaft mit den Erben „abrechnen“. Das nennt man Auseinandersetzung. Hierbei haben die Erben grundsätzlich einen Anspruch auf das sogenannte Geschäftsguthaben. Stellen Sie es sich wie ein Sparkonto bei der Genossenschaft vor: Es setzt sich aus den ursprünglichen Einzahlungen des verstorbenen Mitglieds zusammen, plus eventuellen Gewinnen und minus möglichen Verlusten.
Wichtig ist: Die Rücklagen der Genossenschaft und „stille Reserven“ (Werte, die in der Bilanz nicht offensichtlich sind) werden bei dieser Berechnung normalerweise nicht berücksichtigt. Das ausgezahlte Guthaben muss außerdem so bemessen sein, dass das Mindestkapital der Genossenschaft nicht gefährdet wird. Die Auszahlung erfolgt in der Regel spätestens sechs Monate nach dem Ausscheiden aus der Genossenschaft, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
Erben, die vor dem Todesfall noch kein Genossenschaftsmitglied waren, können die Mitgliedschaft des Verstorbenen in der Regel nicht einfach fortführen. Sie haben aber die Möglichkeit, sich um eine eigene Mitgliedschaft zu bewerben. Ein automatisches Recht auf Aufnahme gibt es durch die Erbenstellung jedoch nicht. Die Genossenschaft entscheidet nach ihren eigenen Regeln über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Die Satzung einer Genossenschaft kann tatsächlich vorsehen, dass die Mitgliedschaft auch nach dem Tod eines Mitglieds dauerhaft auf die Erben übergeht. Dies muss jedoch für alle Mitglieder gleichermaßen gelten. Die Satzung kann auch bestimmte persönliche Voraussetzungen festlegen, die die Erben erfüllen müssen, um die Mitgliedschaft fortführen zu können. Das können zum Beispiel Anforderungen an die persönliche Eignung sein. Sachliche Bedingungen wie eine Antragsstellung oder eine „Eintrittsgebühr“ sind dabei unzulässig. Es ist auch möglich, dass die Satzung Regeln enthält, die verhindern, dass eine Erbengemeinschaft die Mitgliedschaft dauerhaft fortführt, indem sie beispielsweise eine Einigung auf einen fortführenden Erben innerhalb einer bestimmten Frist vorschreibt.
Ich hoffe, diese Erläuterungen helfen Ihnen, das Thema besser zu verstehen. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen als RA und Notar Krau gerne zur Verfügung.
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