
Was regelt § 116 BGB?
In diesem Text erfahren Sie, was § 116 BGB bedeutet und wie diese Vorschrift im Alltag wirkt. Sie bekommen eine einfache Erklärung, was ein „geheimer Vorbehalt“ ist und warum das Gesetz diesen regelt. Am Ende wissen Sie, wie Sie mit dem Thema umgehen können.
§ 116 BGB ist eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie regelt, was passiert, wenn jemand eine sogenannte Willenserklärung abgibt, aber insgeheim etwas anderes will. Eine Willenserklärung ist zum Beispiel ein Angebot, ein Vertrag oder eine Kündigung. Das Gesetz sagt: Auch wenn jemand insgeheim etwas anderes will, zählt die Erklärung trotzdem. Nur wenn der andere weiß, dass der Erklärende es nicht ernst meint, ist die Erklärung nichtig, also ungültig
Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, mit der jemand rechtlich etwas bewirken will. Zum Beispiel: „Ich verkaufe Ihnen mein Fahrrad für 100 Euro.“ Damit will die Person einen Vertrag abschließen. Die Willenserklärung ist die Grundlage für viele Verträge und Rechtsgeschäfte.
Ein geheimer Vorbehalt liegt vor, wenn jemand etwas erklärt, aber insgeheim das Gegenteil meint. Zum Beispiel sagt jemand: „Ich verkaufe Ihnen mein Auto“, will es aber eigentlich gar nicht verkaufen. Der Vorbehalt ist geheim, weil der andere nichts davon weiß
Die Erklärung ist gültig, wenn der andere nichts vom geheimen Vorbehalt weiß. Das Gesetz schützt denjenigen, der auf die Erklärung vertraut. Es kommt nicht darauf an, warum der Erklärende das so macht. Entscheidend ist, dass der andere die Erklärung ernst nimmt und nicht weiß, dass sie nicht ernst gemeint ist
Die Erklärung ist dann ungültig, wenn der andere weiß, dass der Erklärende es nicht ernst meint. Das steht im zweiten Satz von § 116 BGB. Wenn der Empfänger also den geheimen Vorbehalt kennt, ist die Erklärung nichtig. Das bedeutet: Sie hat keine Wirkung
Sie sagen zu jemandem: „Ich schenke dir mein Buch.“ Sie meinen das aber gar nicht ernst und behalten das für sich. Der andere weiß nichts davon. Das Geschenk ist trotzdem wirksam. Sie müssen das Buch abgeben.
Sie sagen: „Ich schenke dir mein Buch“, aber der andere weiß, dass Sie das nicht ernst meinen. Dann ist das Geschenk nicht wirksam. Sie müssen das Buch nicht abgeben.
Das Gesetz will den Rechtsverkehr schützen. Menschen sollen sich auf Erklärungen verlassen können. Wenn jeder immer behaupten könnte, er habe es nicht ernst gemeint, gäbe es keine Sicherheit. Deshalb zählt die Erklärung, auch wenn sie nicht ernst gemeint war – solange der andere nichts davon weiß
Wenn beide wissen, dass die Erklärung nicht ernst gemeint ist, ist sie nichtig. Das bedeutet: Sie hat keine Wirkung. Das ist fair, weil niemand getäuscht wird.
Wenn nur ein Dritter, aber nicht der Empfänger, vom geheimen Vorbehalt weiß, bleibt die Erklärung wirksam. Entscheidend ist, ob der Empfänger Bescheid weiß
Wenn ein Vertreter für jemand anderen eine Erklärung abgibt und sich insgeheim einen Vorbehalt macht, gilt das Gleiche. Die Erklärung ist wirksam, solange der Empfänger nichts vom Vorbehalt weiß
Wenn die Erklärung so formuliert ist, dass sie mehrere Bedeutungen haben kann, kommt es darauf an, wie der Empfänger sie versteht. Ist sie objektiv eindeutig, zählt das, auch wenn der Erklärende etwas anderes meinte
Nichtig heißt: Die Erklärung ist von Anfang an ungültig. Sie hat keine rechtliche Wirkung. Es ist, als wäre sie nie abgegeben worden.
§ 116 BGB schützt das Vertrauen in Erklärungen. Ein geheimer Vorbehalt macht eine Erklärung nur dann unwirksam, wenn der andere davon weiß. Sonst bleibt die Erklärung gültig. Das sorgt für Sicherheit im Rechtsverkehr
Wenn Sie unsicher sind, ob eine Erklärung wirksam ist oder was ein geheimer Vorbehalt bedeutet, sollten Sie sich beraten lassen. Nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf. Dort bekommen Sie professionelle Hilfe.
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