
Was regelt § 118 BGB?
In diesem Text erfahren Sie, was § 118 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt. Ich erkläre Ihnen einfach und verständlich, worum es bei dieser Vorschrift geht. Sie lernen, was eine Willenserklärung ist, was passiert, wenn jemand eine solche Erklärung nicht ernst meint, und welche Folgen das haben kann.
Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, mit der jemand rechtlich etwas bewirken will. Zum Beispiel: Wenn Sie sagen „Ich verkaufe Ihnen mein Fahrrad für 100 Euro“, geben Sie eine Willenserklärung ab. Sie wollen damit einen Vertrag schließen. Willenserklärungen sind die Grundlage für Verträge und andere rechtliche Abmachungen.
§ 118 BGB sagt: Eine Willenserklärung, die nicht ernst gemeint ist, ist nicht gültig. Das Gesetz spricht von „nichtig“. Das bedeutet: Sie hat keine rechtliche Wirkung. Das gilt aber nur, wenn derjenige, der die Erklärung abgibt, davon ausgeht, dass der andere merkt, dass es nicht ernst gemeint ist.
Sie sitzen mit Freunden zusammen und sagen im Spaß: „Ich verkaufe dir mein Auto für einen Euro!“ Alle lachen, und es ist klar, dass das nicht ernst gemeint ist. In diesem Fall ist Ihre Aussage keine echte Willenserklärung. Es kommt kein Vertrag zustande.
§ 118 BGB gilt für alle Willenserklärungen. Das heißt: Egal, ob Sie etwas mündlich, schriftlich oder sogar vor einem Notar erklären. Wichtig ist nur, dass Sie die Erklärung nicht ernst meinen und erwarten, dass das auch erkannt wird.
Es gibt auch andere Fälle, in denen eine Erklärung nicht ernst gemeint ist. Zum Beispiel, wenn beide Seiten sich einig sind, dass sie nur so tun, als ob sie einen Vertrag schließen. Das nennt man „Scheingeschäft“. Dafür gibt es eine eigene Vorschrift, § 117 BGB.
Wenn Sie aber insgeheim nicht meinen, was Sie sagen, und der andere das nicht merkt, gilt § 116 BGB. Dann ist die Erklärung trotzdem wirksam.
Manchmal kann es passieren, dass der andere Ihre nicht ernst gemeinte Erklärung für echt hält. Dann kann es zu Problemen kommen. Das Gesetz schützt aber denjenigen, der auf die Erklärung vertraut hat, unter bestimmten Bedingungen. In diesem Fall kann er Schadenersatz verlangen. Das steht in § 122 BGB.
Wenn Sie merken, dass der andere Ihre nicht ernst gemeinte Erklärung doch ernst nimmt, müssen Sie ihn sofort aufklären. Sie müssen ihm sagen, dass Sie es nicht ernst gemeint haben. Tun Sie das nicht, kann es sein, dass Ihre Erklärung doch gilt.
Ein misslungenes Scheingeschäft liegt vor, wenn Sie glauben, der andere merkt, dass Sie es nicht ernst meinen, aber der andere nimmt Sie ernst. Auch dann gilt § 118 BGB: Ihre Erklärung ist nichtig, also ungültig. Aber der andere kann unter Umständen Schadenersatz verlangen.
Ja, auch wenn Sie etwas vor einem Notar erklären, gilt § 118 BGB. Es kann sein, dass Sie vor dem Notar etwas sagen, das Sie nicht ernst meinen, und erwarten, dass das erkannt wird. Auch dann ist die Erklärung nichtig.
Aber: Der Notar soll darauf achten, dass alles ernst gemeint ist. Trotzdem schützt die Beurkundung nicht davor, dass eine Erklärung nichtig sein kann, wenn sie nicht ernst gemeint war.
Wenn eine Erklärung nichtig ist, hat sie keine Wirkung. Es kommt kein Vertrag zustande. Niemand ist an die Erklärung gebunden.
Wenn der andere auf Ihre nicht ernst gemeinte Erklärung vertraut hat und dadurch einen Schaden erleidet, müssen Sie ihm den Schaden ersetzen. Das nennt man „Vertrauensschaden“. Sie müssen also dafür sorgen, dass der andere so steht, als hätte er nie auf Ihre Erklärung vertraut.
Wenn Sie unsicher sind, ob eine Erklärung wirksam ist oder nicht, lassen Sie sich beraten. Gerade bei wichtigen Verträgen ist es besser, auf Nummer sicher zu gehen.
Am besten nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf. Dort erhalten Sie professionelle Unterstützung und Beratung.
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