
Was regelt § 119 BGB?
§ 119 BGB ist eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist das wichtigste Gesetz für das Zivilrecht in Deutschland. In § 119 BGB geht es darum, wann man eine sogenannte Willenserklärung wegen eines Irrtums anfechten kann. Eine Willenserklärung ist zum Beispiel ein Angebot für einen Vertrag oder eine Annahme. Wenn Sie sich bei einer solchen Erklärung irren, können Sie sie manchmal rückgängig machen. Das nennt man „anfechten“
Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, mit der jemand rechtlich etwas bewirken will. Zum Beispiel: Sie sagen „Ich kaufe das Auto für 5.000 Euro.“ Damit geben Sie eine Willenserklärung ab. Auch wenn Sie einen Vertrag unterschreiben, ist das eine Willenserklärung. Willenserklärungen sind die Grundlage für Verträge
Ein Irrtum ist ein Fehler. Sie denken etwas Falsches oder sagen etwas, was Sie so gar nicht wollten. Es gibt verschiedene Arten von Irrtümern:
Sie können Ihre Willenserklärung anfechten, wenn Sie sich bei der Abgabe geirrt haben. Das steht in § 119 Absatz 1 BGB. Sie müssen dabei einen wichtigen Irrtum gehabt haben. Es reicht nicht, wenn Sie sich einfach nur überlegt haben, dass Sie den Vertrag doch nicht wollen. Der Irrtum muss sich auf das beziehen, was Sie erklärt haben, nicht nur auf Ihre Gründe dafür
Wenn Sie anfechten wollen, müssen Sie das dem anderen sagen. Sie müssen erklären, dass Sie sich geirrt haben und den Vertrag nicht gelten lassen wollen. Das nennt man Anfechtungserklärung. Die Anfechtung muss „unverzüglich“ erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern, sobald Sie den Irrtum bemerkt haben
Wenn Sie erfolgreich anfechten, gilt Ihre Willenserklärung als von Anfang an nichtig. Das bedeutet: Der Vertrag ist so, als hätte es ihn nie gegeben. Beide Seiten müssen das zurückgeben, was sie bekommen haben. Das steht in anderen Vorschriften des BGB.
Nicht jeder Irrtum berechtigt zur Anfechtung. Wenn Sie sich nur überlegt haben, dass Sie das Geschäft doch nicht wollen, reicht das nicht. Auch wenn Sie sich über den Wert einer Sache irren, ist das meistens kein Grund für eine Anfechtung. Das nennt man „Motivirrtum“. Nur Irrtümer, die sich direkt auf das Gesagte oder Geschriebene beziehen, sind wichtig
Die Regel schützt beide Seiten. Wer sich wirklich geirrt hat, soll nicht an einen Vertrag gebunden sein, den er so nicht wollte. Aber auch der andere Vertragspartner soll sich darauf verlassen können, was gesagt oder geschrieben wurde. Deshalb gibt es klare Regeln, wann eine Anfechtung möglich ist und wann nicht
Die Verkehrssitte ist das, was im Alltag üblich ist. Wenn Sie etwas sagen, wird es so verstanden, wie es nach den üblichen Regeln des Alltags gemeint ist. Wenn Sie sich geirrt haben, aber der andere das nicht merken konnte, bleibt Ihre Erklärung meistens gültig. Nur wenn der andere Ihren Irrtum erkennen musste, kann es anders sein
Das ist ein lateinischer Ausdruck. Er bedeutet: Wenn beide Seiten das Gleiche wollen, aber sich falsch ausdrücken, gilt das, was beide wirklich wollten. Das ist eine Ausnahme. Dann ist keine Anfechtung nötig, weil der wahre Wille zählt
Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn Sie sich über eine wichtige Eigenschaft einer Sache oder Person irren. Wichtig ist, dass diese Eigenschaft im Geschäftsleben als „wesentlich“ gilt. Zum Beispiel: Sie kaufen ein Auto, weil Sie denken, es ist unfallfrei. In Wahrheit hatte es einen Unfall. Dann können Sie anfechten
Ein Motivirrtum ist ein Irrtum über die Gründe, warum Sie etwas tun. Zum Beispiel: Sie kaufen ein Haus, weil Sie glauben, die Gegend wird bald wertvoller. Das ist aber nicht so. Ein solcher Irrtum berechtigt nicht zur Anfechtung
Bevor Sie anfechten können, wird geprüft, was Sie wirklich gemeint haben. Das nennt man Auslegung. Erst wenn klar ist, dass Ihre Erklärung und Ihr Wille nicht übereinstimmen, kommt eine Anfechtung in Betracht. Manchmal ergibt die Auslegung schon, dass das Gemeinte gilt, nicht das Gesagte. Dann ist keine Anfechtung nötig
Die Regeln des § 119 BGB gelten grundsätzlich nur für Willenserklärungen im Zivilrecht. Für andere Bereiche, wie das öffentliche Recht oder das Sozialrecht, gelten eigene Regeln. Dort kann man sich nicht immer auf § 119 BGB berufen
§ 119 BGB regelt, wann Sie eine Willenserklärung wegen eines Irrtums anfechten können. Das ist wichtig, wenn Sie sich bei einem Vertrag oder einer anderen rechtlichen Erklärung geirrt haben. Nicht jeder Irrtum berechtigt zur Anfechtung. Es muss ein Irrtum über das Gesagte oder eine wichtige Eigenschaft sein. Die Anfechtung muss schnell erklärt werden. Nach der Anfechtung gilt der Vertrag als nicht abgeschlossen.
Wenn Sie unsicher sind oder Hilfe brauchen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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