
§ 12 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) regelt, wie eine GmbH wichtige Informationen öffentlich bekannt machen muss. Das bedeutet: Wenn das Gesetz oder der Vertrag der Firma sagt, dass etwas veröffentlicht werden muss, steht in § 12 GmbHG, wie das zu tun ist.
Bekanntmachungen sind öffentliche Mitteilungen. Sie sorgen dafür, dass wichtige Informationen über eine Firma für alle sichtbar sind. Das ist wichtig, damit Geschäftspartner, Kunden und Behörden wissen, was in einer Firma passiert. Beispiele für solche Informationen sind die Gründung der Firma, Änderungen im Gesellschafterkreis oder die Auflösung der Firma.
Die wichtigste Regel in § 12 GmbHG ist: Alle Pflicht-Bekanntmachungen einer GmbH müssen im „Bundesanzeiger“ veröffentlicht werden. Der Bundesanzeiger ist ein offizielles, öffentliches Mitteilungsblatt. Er erscheint heute vor allem im Internet. Das nennt man den „elektronischen Bundesanzeiger“.
Der Bundesanzeiger ist eine Art Online-Zeitung. Hier werden viele wichtige Informationen von Firmen und Behörden veröffentlicht. Jeder kann diese Informationen kostenlos im Internet lesen. Früher gab es den Bundesanzeiger auch als gedruckte Zeitung. Heute ist die elektronische Version die wichtigste.
Ja, das ist möglich. Im sogenannten Gesellschaftsvertrag kann die GmbH festlegen, dass sie zusätzlich zu den Veröffentlichungen im Bundesanzeiger auch andere Zeitungen oder Internetseiten nutzt. Diese nennt man dann „Gesellschaftsblätter“ oder „elektronische Informationsmedien“. Das ist aber freiwillig. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist immer Pflicht.
Der Gesellschaftsvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern (den Eigentümern) der GmbH. In diesem Vertrag steht, wie die Firma organisiert ist, wer welche Rechte und Pflichten hat und wie wichtige Entscheidungen getroffen werden.
Manche GmbHs haben sehr alte Verträge. In diesen steht vielleicht noch, dass Bekanntmachungen in einer bestimmten Zeitung veröffentlicht werden müssen. Seit dem 1. April 2005 gilt aber: Die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger ist immer notwendig. Alte Verträge müssen dafür nicht extra geändert werden.
Wenn eine GmbH wichtige Informationen nicht richtig veröffentlicht, kann das Folgen haben. Zum Beispiel können bestimmte Änderungen nicht wirksam werden. Auch das Handelsregister kann die Eintragung verweigern, bis die Veröffentlichung richtig gemacht wurde. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem wichtige Informationen über Firmen stehen.
Liquidation ist ein Fachwort. Es bedeutet: Die Firma wird aufgelöst. Das heißt, sie hört auf zu existieren. Zuerst werden alle Schulden bezahlt. Was übrig bleibt, wird an die Eigentümer verteilt. Auch die Liquidation muss im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.
Die Veröffentlichung sorgt für Transparenz. Das heißt: Jeder kann nachlesen, was mit einer Firma passiert. So werden alle Beteiligten geschützt. Niemand kann sagen, er habe von einer wichtigen Änderung nichts gewusst.
Manche Verträge verlangen Veröffentlichungen in bestimmten Zeitungen. Trotzdem muss die Veröffentlichung immer im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen. Die Veröffentlichung in anderen Zeitungen ist nur zusätzlich möglich. Sie ersetzt nicht die Pflicht im Bundesanzeiger.
Das ist ein Fachwort für Internetseiten oder Online-Plattformen, auf denen Informationen veröffentlicht werden. Der elektronische Bundesanzeiger ist so ein Medium.
Wenn Sie Hilfe bei der Gründung einer GmbH, bei Bekanntmachungen oder bei anderen rechtlichen Themen rund um die GmbH brauchen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf. Die Kanzlei hilft Ihnen gern weiter.
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