
Was regelt § 120 BGB?
§ 120 BGB ist eine Vorschrift im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Sie regelt, was passiert, wenn eine Willenserklärung durch eine andere Person oder eine technische Einrichtung falsch übermittelt wird. Eine Willenserklärung ist zum Beispiel ein Angebot, etwas zu kaufen oder zu verkaufen. Sie ist eine Erklärung, mit der jemand rechtlich etwas bewirken möchte.
§ 120 BGB ist immer dann wichtig, wenn Sie jemandem eine Nachricht schicken, die eine rechtliche Bedeutung hat, und diese Nachricht nicht direkt selbst überbringen. Das kann zum Beispiel passieren, wenn Sie einen Boten schicken oder eine E-Mail versenden. Wenn dabei ein Fehler passiert, kann das große Folgen haben.
Stellen Sie sich vor, Sie schicken einen Freund als Boten los, um jemandem ein Angebot zu machen. Sie sagen: „Biete 100 Euro für das Fahrrad.“ Der Freund überbringt aber aus Versehen: „Biete 1.000 Euro für das Fahrrad.“ Das ist ein Fehler bei der Übermittlung.
Wenn eine Willenserklärung falsch übermittelt wurde, können Sie diese Erklärung „anfechten“ 1. Anfechten bedeutet, dass Sie sagen: „So habe ich das nicht gemeint, das war ein Fehler.“ Wenn die Anfechtung erfolgreich ist, gilt die Erklärung so, als wäre sie nie abgegeben worden.
Ein Übermittler ist jemand, der eine fremde Erklärung weitergibt. Das kann ein Mensch (zum Beispiel ein Bote oder ein Dolmetscher) oder eine Einrichtung (zum Beispiel die Post, ein Telefondienst oder ein Internetanbieter) sein. Auch wenn Sie eine E-Mail verschicken und diese unterwegs verfälscht wird, gilt das als Übermittlungsfehler.
Wenn jemand als Vertreter für Sie handelt, gibt er eine eigene Erklärung ab. Dann gilt § 120 BGB nicht, sondern andere Regeln. Auch wenn der Empfänger der Erklärung einen eigenen Boten hat und dieser einen Fehler macht, ist § 120 BGB nicht anwendbar. Dann trägt der Empfänger das Risiko.
Sie können die falsch übermittelte Erklärung anfechten, wenn Sie den Fehler rechtzeitig bemerken. Die Regeln sind ähnlich wie bei einem Irrtum nach § 119 BGB 1. Das bedeutet: Sie müssen die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern erklären, sobald Sie den Fehler bemerken.
Wenn Sie die Erklärung erfolgreich anfechten, ist der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen. Es ist dann so, als hätten Sie das Angebot nie gemacht. Allerdings müssen Sie dem anderen unter Umständen den Schaden ersetzen, der ihm durch die Anfechtung entsteht. Das nennt man „Vertrauensschaden“.
Auch bei modernen Kommunikationsmitteln wie E-Mail oder SMS kann § 120 BGB greifen. Wenn zum Beispiel eine E-Mail auf dem Weg zum Empfänger durch einen technischen Fehler verändert wird, können Sie die Erklärung anfechten. Sobald die Nachricht aber im Postfach des Empfängers angekommen ist, trägt dieser das Risiko für spätere Fehler
Wenn Sie glauben, dass bei der Übermittlung einer wichtigen Erklärung ein Fehler passiert ist, sollten Sie schnell handeln. Die Regeln sind manchmal kompliziert. Deshalb ist es sinnvoll, sich beraten zu lassen.
Nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf. Dort bekommen Sie professionelle Hilfe und Unterstützung.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen