
Was regelt § 123 BGB?
§ 123 BGB ist ein Gesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das BGB ist das wichtigste Gesetzbuch für das Zivilrecht in Deutschland. Es regelt viele Dinge des täglichen Lebens, zum Beispiel Verträge, Kauf, Miete oder Schenkung. § 123 BGB steht im Teil über „Willenserklärungen“. Eine Willenserklärung ist eine Erklärung, mit der Sie sagen, dass Sie etwas wollen. Zum Beispiel: „Ich möchte das Auto kaufen.“ Oder: „Ich kündige den Mietvertrag.“
§ 123 BGB regelt, dass Sie eine Willenserklärung anfechten können, wenn Sie getäuscht oder bedroht wurden. Das bedeutet: Wenn Sie etwas unterschrieben oder gesagt haben, weil Sie hereingelegt oder unter Druck gesetzt wurden, können Sie das rückgängig machen. Das nennt man „Anfechtung“.
Täuschung heißt: Jemand bringt Sie absichtlich dazu, etwas Falsches zu glauben. Das kann zum Beispiel so aussehen:
Wenn Sie durch eine Täuschung zu einer Erklärung gebracht wurden, können Sie diese Erklärung anfechten. Das bedeutet: Sie sagen, dass Sie den Vertrag nicht gewollt hätten, wenn Sie die Wahrheit gewusst hätten.
Drohung heißt: Jemand setzt Sie unter Druck, damit Sie etwas tun, was Sie eigentlich nicht wollen. Das kann zum Beispiel so sein:
Auch dann können Sie Ihre Erklärung anfechten. Sie müssen die Erklärung nicht gelten lassen, wenn Sie nur aus Angst unterschrieben haben.
Anfechtung bedeutet: Sie erklären, dass Sie Ihre Willenserklärung nicht gelten lassen wollen. Sie machen also den Vertrag oder die Erklärung rückgängig. Das geht aber nur, wenn Sie wirklich getäuscht oder bedroht wurden. Sie müssen die Anfechtung ausdrücklich erklären. Das heißt: Sie sagen der anderen Person, dass Sie den Vertrag wegen Täuschung oder Drohung nicht gelten lassen wollen.
Anfechten kann immer die Person, die getäuscht oder bedroht wurde. Das ist meistens derjenige, der den Vertrag unterschrieben oder eine Erklärung abgegeben hat.
Wenn Sie erfolgreich anfechten, ist der Vertrag von Anfang an ungültig. Das nennt man „rückwirkende Nichtigkeit“. Das bedeutet: Es ist so, als hätte es den Vertrag nie gegeben. Beide Seiten müssen dann zurückgeben, was sie bekommen haben. Zum Beispiel: Sie geben das Auto zurück, der Verkäufer gibt Ihnen das Geld zurück.
Ja. Sie müssen die Anfechtung innerhalb eines Jahres erklären, nachdem Sie die Täuschung bemerkt oder die Drohung aufgehört haben. Wenn Sie zu lange warten, können Sie nicht mehr anfechten.
Manchmal täuscht oder droht nicht der Vertragspartner, sondern eine andere Person. Dann ist die Anfechtung nur möglich, wenn der Vertragspartner von der Täuschung oder Drohung wusste oder wissen musste. Das schützt ehrliche Vertragspartner.
Sie kaufen ein Auto. Der Verkäufer sagt, das Auto hatte keinen Unfall. Später merken Sie, das stimmt nicht. Sie wurden getäuscht. Sie können den Kaufvertrag anfechten.
Sie sollen einen Mietvertrag unterschreiben. Jemand droht Ihnen: „Wenn du nicht unterschreibst, passiert deiner Familie etwas.“ Sie unterschreiben aus Angst. Sie können den Vertrag anfechten.
Ein Freund des Verkäufers erzählt Ihnen Lügen über das Auto. Der Verkäufer weiß davon nichts. Dann können Sie den Vertrag nur anfechten, wenn der Verkäufer von der Täuschung wusste oder wissen musste.
§ 123 BGB schützt Ihre Entscheidungsfreiheit. Sie sollen Verträge und Erklärungen nur abgeben, wenn Sie das wirklich wollen. Niemand darf Sie durch Lügen oder Druck dazu bringen, etwas zu unterschreiben, was Sie nicht wollen. Das Gesetz hilft Ihnen, sich gegen solche Tricks zu wehren.
Sie können nicht anfechten, wenn Sie sich nur geirrt haben, aber niemand Sie getäuscht oder bedroht hat. Es muss wirklich eine Täuschung oder Drohung vorliegen. Auch kleine Lügen, die nicht entscheidend waren, reichen oft nicht aus.
Wenn Sie glauben, dass Sie getäuscht oder bedroht wurden, sollten Sie schnell handeln. Suchen Sie Beweise, sprechen Sie mit Zeugen und erklären Sie die Anfechtung so bald wie möglich.
Am Ende noch ein wichtiger Hinweis: Wenn Sie unsicher sind oder Hilfe brauchen, nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf. Dort bekommen Sie professionelle Unterstützung.
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