
Was regelt § 125 BGB?
§ 125 BGB ist eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB, ist das wichtigste Gesetzbuch für das Zivilrecht in Deutschland. Es regelt viele Dinge des täglichen Lebens, zum Beispiel Verträge, Eigentum oder Erbrecht. § 125 BGB trägt die Überschrift „Nichtigkeit wegen Formmangels“. Das bedeutet: Ein Rechtsgeschäft ist unwirksam, wenn eine vorgeschriebene Form nicht eingehalten wird. Rechtsgeschäft ist ein Fachwort. Es meint zum Beispiel einen Vertrag, eine Kündigung oder ein Testament.
Manche Rechtsgeschäfte müssen in einer bestimmten Form abgeschlossen werden. Das kann zum Beispiel die Schriftform sein, also ein unterschriebener Brief. Oder die notarielle Beurkundung, das heißt: Ein Notar muss den Vertrag beurkunden. Es gibt auch die öffentliche Beglaubigung, bei der die Unterschrift von einer Behörde bestätigt wird. Solche Formen sind im Gesetz vorgeschrieben, um wichtige Rechtsgeschäfte besonders sicher zu machen. Sie sollen die Beteiligten schützen. Wer einen Vertrag unterschreibt, soll genau wissen, was er tut. Bei Grundstückskäufen zum Beispiel ist die notarielle Beurkundung Pflicht. Das schützt vor übereilten Entscheidungen und Betrug.
Wenn das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt und diese Form nicht eingehalten wird, ist das Rechtsgeschäft nichtig. Nichtig bedeutet: Es ist so, als hätte es das Geschäft nie gegeben. Es entfaltet keine Wirkung. Niemand kann daraus Rechte oder Pflichten ableiten. Das steht in § 125 Satz 1 BGB. Ein Beispiel: Sie wollen ein Haus kaufen. Das Gesetz verlangt, dass der Kaufvertrag notariell beurkundet wird. Wenn Sie den Vertrag nur mündlich oder schriftlich ohne Notar abschließen, ist er nichtig. Sie werden nicht Eigentümer des Hauses.
Ja. Manchmal vereinbaren die Parteien selbst eine bestimmte Form. Das nennt man eine rechtsgeschäftlich bestimmte Form. Sie können zum Beispiel abmachen, dass ein Vertrag nur gilt, wenn er schriftlich abgeschlossen wird. Oder Sie verlangen, dass eine Kündigung per Einschreiben geschickt werden muss. Auch solche Vereinbarungen sind möglich. Wenn Sie sich auf eine Form einigen und diese nicht einhalten, ist das Geschäft ebenfalls nichtig. Das steht in § 125 Satz 2 BGB.
Die gesetzliche Form ist im Gesetz vorgeschrieben. Sie muss immer eingehalten werden. Die freiwillige Form vereinbaren die Parteien selbst. Sie gilt nur, wenn beide Seiten sie wirklich als Bedingung für die Wirksamkeit des Geschäfts wollen. Manchmal ist nicht klar, ob die Parteien die Form wirklich als Bedingung wollten. Dann wird im Zweifel angenommen: Ja, sie wollten das. Das nennt man Auslegungsregel.
Die Schriftform bedeutet: Das Geschäft muss schriftlich festgehalten und eigenhändig unterschrieben werden. Beispiele: Mietverträge über mehr als ein Jahr, Bürgschaften.
Hier muss ein Notar den Vertrag beurkunden. Das ist zum Beispiel beim Kauf eines Grundstücks oder bei Eheverträgen vorgeschrieben.
Hier bestätigt eine Behörde oder ein Notar die Echtheit einer Unterschrift.
Wenn die Form nicht eingehalten wird, ist das Geschäft nichtig. Das heißt: Es ist unwirksam. Es gibt aber Ausnahmen. In manchen Fällen kann das Geschäft später geheilt werden. Das bedeutet: Es wird nachträglich wirksam, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiel: Beim Grundstückskauf kann der Vertrag geheilt werden, wenn das Grundstück tatsächlich übergeben und im Grundbuch eingetragen wird. Das steht in § 311b BGB.
Die Gerichte haben oft über die Folgen von Formmängeln entschieden. Der Bundesgerichtshof (BGH) sagt: Wenn ein Vertrag wegen fehlender Form nichtig ist, sind auch andere Vereinbarungen, die davon abhängen, meist nichtig. Beispiel: Bei einem nichtigen Grundstückskaufvertrag ist auch eine Vollmacht zur Eigentumsübertragung meist nichtig. Es gibt aber Ausnahmen, wenn die Parteien ausdrücklich etwas anderes wollten.
Manchmal halten sich die Parteien nicht an die vereinbarte Form, führen das Geschäft aber trotzdem aus. Dann kann das Geschäft trotzdem wirksam sein. Das nennt man konkludente Aufhebung der Formabrede. Das bedeutet: Durch ihr Verhalten zeigen die Parteien, dass sie auf die Form verzichten.
Wenn Behörden oder Gemeinden Verträge schließen, gelten oft besondere Regeln. Manchmal verlangen die Gemeindeordnungen bestimmte Förmlichkeiten, wie eine Unterschrift des Bürgermeisters. Das sind aber keine gesetzlichen Formvorschriften im Sinne von § 125 BGB. Die Folgen bei Nichteinhaltung richten sich dann nach anderen Vorschriften.
Achten Sie immer darauf, ob für Ihr Geschäft eine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Lesen Sie Verträge genau. Fragen Sie nach, wenn Sie unsicher sind. Bei wichtigen Geschäften, wie Grundstückskauf oder Ehevertrag, ist die notarielle Beurkundung Pflicht. Halten Sie sich an die Formvorschriften, sonst riskieren Sie, dass Ihr Vertrag ungültig ist.
Wenn Sie Fragen zu Formvorschriften oder zu § 125 BGB haben, wenden Sie sich bitte an die Anwalts- und Notarkanzlei Krau. Dort erhalten Sie kompetente Hilfe und Beratung.
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