
§ 126 BGB ist eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie regelt, wie eine sogenannte „Schriftform“ bei rechtlichen Erklärungen eingehalten werden muss. Das klingt kompliziert, ist aber wichtig, wenn Sie zum Beispiel einen Vertrag unterschreiben oder eine wichtige Erklärung abgeben möchten
Die Schriftform soll Sicherheit schaffen. Sie sorgt dafür, dass wichtige Erklärungen und Verträge klar und beweisbar sind. Wenn Sie etwas unterschreiben, können Sie und andere später nachweisen, was genau vereinbart wurde
„Schriftform“ heißt: Ein Text muss auf Papier stehen und von Ihnen eigenhändig unterschrieben werden. Das bedeutet, Sie müssen Ihren Namen mit der Hand unter den Text setzen. Es reicht nicht, den Namen nur zu tippen oder einen Stempel zu benutzen
Eine Urkunde ist ein Dokument, das Ihre Erklärung enthält. Es kann ein Brief, ein Vertrag oder ein anderes Schriftstück sein. Wichtig ist, dass es auf Papier steht und Ihre Unterschrift trägt. Die Urkunde muss so gestaltet sein, dass sie im Streitfall als Beweis dienen kann
Wenn zwei oder mehr Personen einen Vertrag schließen, müssen alle Beteiligten unterschreiben. Am besten unterschreiben alle auf demselben Dokument. Es ist aber auch möglich, dass jeder eine eigene, aber inhaltlich gleiche Urkunde unterschreibt. Dann bekommt jeder seine eigene Version mit der Unterschrift der anderen Partei
Manchmal darf die Schriftform durch die „elektronische Form“ ersetzt werden. Das ist zum Beispiel eine Datei mit einer sogenannten „qualifizierten elektronischen Signatur“. Diese Signatur ist eine spezielle, fälschungssichere Unterschrift am Computer. Aber: In manchen Fällen erlaubt das Gesetz keine elektronische Form. Dann müssen Sie weiterhin mit der Hand unterschreiben
Bei besonders wichtigen Erklärungen, wie zum Beispiel einer Kündigung eines Arbeitsvertrags oder einem Mietvertrag über mehr als ein Jahr, reicht die elektronische Form nicht. Hier ist immer die handschriftliche Unterschrift nötig
Wenn Sie die Schriftform nicht einhalten, ist das Dokument meistens ungültig. Das bedeutet: Der Vertrag oder die Erklärung hat keine Wirkung. Das Gesetz sagt dazu: „Formvorschriften sind einzuhalten, sonst ist das Geschäft nichtig.“ Das steht in § 125 BGB, der direkt mit § 126 BGB zusammenhängt
Die Unterschrift muss mit Ihrem Namen erfolgen. Meistens ist das Ihr Nachname. Es reicht aber auch ein Name, mit dem Sie eindeutig zu erkennen sind. Die Unterschrift muss eigenhändig, also mit der Hand, geschrieben werden. Ein Fax oder eine Kopie genügt nicht, weil dabei keine Originalunterschrift vorliegt
Wenn ein Vertrag aus mehreren Seiten besteht, müssen die Seiten zusammengehören. Das kann durch Nummerierung, fortlaufenden Text oder andere eindeutige Merkmale geschehen. Sie müssen nicht jede Seite einzeln unterschreiben, aber am Ende des Dokuments muss Ihre Unterschrift stehen
Manche Verträge, wie zum Beispiel ein Grundstückskauf, müssen vom Notar beurkundet werden. Das ist eine noch strengere Form als die Schriftform. Der Notar bestätigt, dass Sie den Vertrag wirklich unterschrieben haben. Die notarielle Beurkundung ersetzt die Schriftform
Die Schriftform schützt Sie und andere vor Missverständnissen und Betrug. Sie sorgt dafür, dass alle Beteiligten genau wissen, was vereinbart wurde. Außerdem können Sie mit einem unterschriebenen Dokument im Streitfall vor Gericht beweisen, was gesagt oder vereinbart wurde
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob für Ihre Erklärung oder Ihren Vertrag die Schriftform nötig ist, sollten Sie vorsichtig sein. Es ist immer besser, wichtige Dinge schriftlich und mit Unterschrift zu regeln. So sind Sie auf der sicheren Seite.
Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung brauchen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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