
Was regelt § 126b BGB?
§ 126b BGB ist eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie regelt die sogenannte „Textform“ für Erklärungen im deutschen Zivilrecht. Das bedeutet: Wenn das Gesetz verlangt, dass eine Erklärung in Textform abgegeben werden muss, gelten bestimmte Regeln. Diese Regeln sollen sicherstellen, dass der Empfänger die Erklärung lesen, speichern und später nachlesen kann.
Textform ist eine der einfachsten gesetzlichen Formen. Sie ist weniger streng als die Schriftform, bei der eine Unterschrift nötig ist. Textform heißt: Die Erklärung muss lesbar sein und die Person, die sie abgibt, muss genannt werden. Sie muss auf einem sogenannten „dauerhaften Datenträger“ stehen. Ein dauerhafter Datenträger ist zum Beispiel Papier, eine E-Mail, ein Fax, eine SMS oder eine Textnachricht über einen Messenger-Dienst.
Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das dem Empfänger erlaubt, die Erklärung so zu speichern, dass sie ihm für eine angemessene Zeit zugänglich bleibt und unverändert wiedergegeben werden kann. Das bedeutet: Sie können die Erklärung aufbewahren, später noch einmal lesen und sie bleibt so, wie sie geschrieben wurde. Beispiele sind Papier, Computerdateien, E-Mails oder Faxe.
Damit eine Erklärung die Textform erfüllt, müssen drei Dinge beachtet werden:
Nein, eine Unterschrift ist bei der Textform nicht nötig. Es reicht, wenn Ihr Name oder eine andere eindeutige Kennzeichnung in der Erklärung steht. Auch Spitznamen oder Vornamen können reichen, wenn klar ist, von wem die Erklärung kommt.
Bei der Textform gibt es keine festen Regeln für das Ende der Erklärung. Es sollte aber erkennbar sein, dass der Text abgeschlossen ist. Das kann durch eine Grußformel, ein Datum oder einen Hinweis wie „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift“ geschehen.
Sie können die Textform zum Beispiel so einhalten:
Wichtig ist immer: Der Empfänger muss erkennen können, von wem die Nachricht stammt und sie muss lesbar sein.
Früher mussten viele Erklärungen auf Papier mit Unterschrift abgegeben werden. Das war oft umständlich und langsam. Mit der Textform wollte der Gesetzgeber das Recht moderner machen. So können Sie Erklärungen auch elektronisch abgeben, zum Beispiel per E-Mail. Das spart Zeit und ist praktischer im Alltag.
Die Textform ist immer dann vorgeschrieben, wenn das Gesetz es ausdrücklich verlangt. Beispiele sind bestimmte Verträge oder Kündigungen. Auch wenn Sie sich mit jemandem auf die Textform einigen, gilt § 126b BGB
Wenn Sie die Textform nicht einhalten, ist die Erklärung meist unwirksam. Das bedeutet: Sie gilt rechtlich nicht. Achten Sie deshalb immer darauf, die drei Voraussetzungen zu erfüllen: Lesbarkeit, Nennung der Person, dauerhafter Datenträger
All diese Wege erfüllen die Textform, wenn die anderen Voraussetzungen eingehalten werden
§ 126b BGB regelt die Textform. Sie brauchen keine Unterschrift. Es reicht, wenn Sie Ihren Namen nennen und die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger steht. Die Textform ist einfach und modern. Sie ermöglicht es Ihnen, viele Erklärungen elektronisch abzugeben. Halten Sie sich an die Regeln, ist Ihre Erklärung wirksam.
Wenn Sie Fragen zu Verträgen, Kündigungen oder zur Textform haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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