Was regelt § 126b BGB?

April 21, 2026
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Was regelt § 126b BGB?

§ 126b BGB ist eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie regelt die sogenannte „Textform“ für Erklärungen im deutschen Zivilrecht. Das bedeutet: Wenn das Gesetz verlangt, dass eine Erklärung in Textform abgegeben werden muss, gelten bestimmte Regeln. Diese Regeln sollen sicherstellen, dass der Empfänger die Erklärung lesen, speichern und später nachlesen kann.

Was bedeutet „Textform“?

Textform ist eine der einfachsten gesetzlichen Formen. Sie ist weniger streng als die Schriftform, bei der eine Unterschrift nötig ist. Textform heißt: Die Erklärung muss lesbar sein und die Person, die sie abgibt, muss genannt werden. Sie muss auf einem sogenannten „dauerhaften Datenträger“ stehen. Ein dauerhafter Datenträger ist zum Beispiel Papier, eine E-Mail, ein Fax, eine SMS oder eine Textnachricht über einen Messenger-Dienst.

Was ist ein „dauerhafter Datenträger“?

Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das dem Empfänger erlaubt, die Erklärung so zu speichern, dass sie ihm für eine angemessene Zeit zugänglich bleibt und unverändert wiedergegeben werden kann. Das bedeutet: Sie können die Erklärung aufbewahren, später noch einmal lesen und sie bleibt so, wie sie geschrieben wurde. Beispiele sind Papier, Computerdateien, E-Mails oder Faxe.

Welche Anforderungen stellt § 126b BGB?

Damit eine Erklärung die Textform erfüllt, müssen drei Dinge beachtet werden:

  1. Lesbarkeit: Die Erklärung muss lesbar sein. Das heißt, sie darf nicht nur aus Symbolen oder unverständlichen Zeichen bestehen.
  2. Nennung der Person: Es muss klar sein, von wem die Erklärung stammt. Das kann durch den Namen, eine E-Mail-Adresse oder andere eindeutige Angaben geschehen.
  3. Dauerhafter Datenträger: Die Erklärung muss auf einem Medium stehen, das der Empfänger speichern und wieder abrufen kann.

Muss ich unterschreiben?

Nein, eine Unterschrift ist bei der Textform nicht nötig. Es reicht, wenn Ihr Name oder eine andere eindeutige Kennzeichnung in der Erklärung steht. Auch Spitznamen oder Vornamen können reichen, wenn klar ist, von wem die Erklärung kommt.

Wie erkenne ich das Ende der Erklärung?

Bei der Textform gibt es keine festen Regeln für das Ende der Erklärung. Es sollte aber erkennbar sein, dass der Text abgeschlossen ist. Das kann durch eine Grußformel, ein Datum oder einen Hinweis wie „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift“ geschehen.

Was regelt § 126b BGB?

Wie kann ich die Textform einhalten?

Sie können die Textform zum Beispiel so einhalten:

  • Sie schreiben eine E-Mail und nennen darin Ihren Namen.
  • Sie schicken ein Fax mit Ihrem Namen.
  • Sie senden eine SMS oder eine Nachricht über einen Messenger-Dienst, in der Sie sich zu erkennen geben.

Wichtig ist immer: Der Empfänger muss erkennen können, von wem die Nachricht stammt und sie muss lesbar sein.

Warum gibt es die Textform?

Früher mussten viele Erklärungen auf Papier mit Unterschrift abgegeben werden. Das war oft umständlich und langsam. Mit der Textform wollte der Gesetzgeber das Recht moderner machen. So können Sie Erklärungen auch elektronisch abgeben, zum Beispiel per E-Mail. Das spart Zeit und ist praktischer im Alltag.

Wann ist die Textform vorgeschrieben?

Die Textform ist immer dann vorgeschrieben, wenn das Gesetz es ausdrücklich verlangt. Beispiele sind bestimmte Verträge oder Kündigungen. Auch wenn Sie sich mit jemandem auf die Textform einigen, gilt § 126b BGB 

Was passiert, wenn ich die Textform nicht einhalte?

Wenn Sie die Textform nicht einhalten, ist die Erklärung meist unwirksam. Das bedeutet: Sie gilt rechtlich nicht. Achten Sie deshalb immer darauf, die drei Voraussetzungen zu erfüllen: Lesbarkeit, Nennung der Person, dauerhafter Datenträger 

Beispiele aus dem Alltag

  • Sie kündigen einen Vertrag per E-Mail und schreiben Ihren Namen darunter.
  • Sie bestätigen einen Vertrag per SMS und nennen sich dabei.
  • Sie schicken ein Fax mit Ihrem Namen.

All diese Wege erfüllen die Textform, wenn die anderen Voraussetzungen eingehalten werden 

Zusammenfassung

§ 126b BGB regelt die Textform. Sie brauchen keine Unterschrift. Es reicht, wenn Sie Ihren Namen nennen und die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger steht. Die Textform ist einfach und modern. Sie ermöglicht es Ihnen, viele Erklärungen elektronisch abzugeben. Halten Sie sich an die Regeln, ist Ihre Erklärung wirksam.

Wenn Sie Fragen zu Verträgen, Kündigungen oder zur Textform haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.

RA und Notar Krau

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