
§ 130 BGB ist eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie regelt, wann eine sogenannte Willenserklärung wirksam wird, wenn der Empfänger nicht anwesend ist. Eine Willenserklärung ist zum Beispiel ein Angebot, ein Vertrag oder eine Kündigung. Sie ist eine Äußerung, mit der jemand rechtlich etwas bewirken will, zum Beispiel einen Kaufvertrag abschließen oder kündigen.
Wenn Sie jemandem eine Willenserklärung schicken, etwa per Brief oder E-Mail, und der Empfänger ist nicht dabei, spricht man von einer Erklärung „unter Abwesenden“. Die Erklärung wird erst dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Das bedeutet: Sie muss so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass dieser sie unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen kann.
Beispiel:
Sie schicken einen Brief. Der Brief liegt im Briefkasten des Empfängers. Jetzt kann der Empfänger den Brief lesen. Die Erklärung ist „zugegangen“ und damit wirksam. Es ist egal, ob der Empfänger den Brief sofort liest oder nicht. Entscheidend ist, dass er ihn lesen könnte.
Der Machtbereich ist der Bereich, den der Empfänger kontrolliert. Das kann der Briefkasten, das E-Mail-Postfach oder ein Faxgerät sein. Sobald die Erklärung dort angekommen ist, gilt sie als zugegangen.
Wenn der Empfänger im Urlaub oder krank ist, spielt das keine Rolle. Die Erklärung gilt trotzdem als zugegangen, sobald sie im Machtbereich ist. Nur wenn der Absender weiß, dass der Empfänger längere Zeit nicht erreichbar ist, kann es Ausnahmen geben.
Sie können eine Willenserklärung widerrufen. Der Widerruf muss aber spätestens gleichzeitig mit der Erklärung beim Empfänger ankommen. Kommt der Widerruf später an, ist die Erklärung schon wirksam.
Beispiel:
Sie schicken ein Angebot per Post. Sie überlegen es sich anders und schicken einen Widerruf per E-Mail. Kommt die E-Mail vor oder gleichzeitig mit dem Brief an, ist das Angebot nicht wirksam. Kommt sie später an, ist das Angebot schon wirksam.
Wenn Sie nach dem Absenden der Erklärung sterben oder geschäftsunfähig werden, bleibt die Erklärung trotzdem wirksam. Das bedeutet: Der Empfänger kann sich auf die Erklärung verlassen, auch wenn Sie inzwischen verstorben oder nicht mehr geschäftsfähig sind.
Manche Erklärungen müssen vom Notar beurkundet oder beglaubigt werden. Auch hier gilt die Erklärung als zugegangen, wenn dem Empfänger eine beglaubigte Abschrift zugeht.
Ja, die Vorschrift gilt auch, wenn Sie einer Behörde eine Willenserklärung schicken.
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist eine Erklärung, die erst wirksam wird, wenn sie beim Empfänger angekommen ist. Beispiele sind Kündigungen, Angebote oder Annahmen. Es gibt auch nicht empfangsbedürftige Erklärungen, zum Beispiel ein Testament. Diese werden sofort mit der Abgabe wirksam.
Der Zugang ist wichtig, weil ab diesem Zeitpunkt Rechte und Pflichten entstehen. Zum Beispiel beginnt ab Zugang einer Kündigung die Kündigungsfrist. Oder ein Angebot kann ab Zugang nicht mehr einfach zurückgenommen werden.
Die Empfangstheorie besagt: Eine Willenserklärung wird wirksam, sobald sie im Machtbereich des Empfängers ist und dieser sie unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger sie tatsächlich liest.
Auch wenn der Empfänger die Sprache nicht versteht, gilt die Erklärung als zugegangen. Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger den Inhalt sofort versteht. Das Risiko trägt der Empfänger.
Auch E-Mails oder Faxe gelten als zugegangen, wenn sie im Postfach oder Faxgerät des Empfängers angekommen sind. Der Empfänger muss sein Postfach regelmäßig kontrollieren.
Wenn die Erklärung den Machtbereich des Empfängers nicht erreicht, ist sie nicht zugegangen. Dann wird sie nicht wirksam. Der Absender trägt das Risiko, dass die Erklärung richtig ankommt.
§ 130 BGB regelt, wann eine Willenserklärung wirksam wird, wenn der Empfänger nicht anwesend ist. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie im Machtbereich des Empfängers ist und dieser sie unter normalen Umständen lesen kann. Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger sie tatsächlich liest oder versteht. Ein Widerruf ist nur möglich, wenn er vor oder gleichzeitig mit der Erklärung ankommt. Nach dem Absenden bleibt die Erklärung auch bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Absenders wirksam.
Wenn Sie Fragen zu Willenserklärungen, Verträgen oder anderen rechtlichen Themen haben, sollten Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau aufnehmen.
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