
§ 132 BGB ist eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie heißt: „Ersatz des Zugehens durch Zustellung“. Das klingt kompliziert. Es geht darum, wie man wichtige Erklärungen sicher an eine andere Person übermitteln kann, wenn das normale Übergeben nicht klappt oder besonders sicher sein soll
Eine Willenserklärung ist ein Satz, mit dem Sie sagen, was Sie wollen. Zum Beispiel: „Ich kündige den Mietvertrag.“ Oder: „Ich nehme Ihr Angebot an.“ Eine Willenserklärung ist oft nötig, um einen Vertrag zu schließen oder zu beenden. Sie muss meistens beim Empfänger ankommen, damit sie wirkt. Das nennt man „Zugang“
„Zugang“ heißt: Die Erklärung muss so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass er sie lesen kann. Ein Brief ist zugegangen, wenn er im Briefkasten liegt und der Empfänger ihn holen kann. Erst dann wirkt die Erklärung. Das ist wichtig, weil Fristen oft ab dem Zugang laufen
Manchmal ist es schwer, eine Erklärung zuzustellen. Vielleicht ist der Empfänger nicht auffindbar. Oder Sie wissen nicht genau, wo er wohnt. Oder Sie wollen ganz sicher sein, dass die Erklärung ankommt. Hier hilft § 132 BGB weiter
§ 132 BGB sagt: Sie können Ihre Erklärung durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Ein Gerichtsvollzieher ist eine Person, die vom Staat beauftragt ist, wichtige Schriftstücke zu überbringen. Er bestätigt, dass er das Schreiben übergeben hat. Damit gilt die Erklärung als zugegangen, auch wenn der Empfänger sie vielleicht nicht liest
Beispiel: Sie wollen sicher sein, dass Ihre Kündigung ankommt. Sie beauftragen einen Gerichtsvollzieher. Dieser bringt das Schreiben zum Empfänger. Der Gerichtsvollzieher macht eine Notiz darüber. Damit ist die Kündigung zugegangen, auch wenn der Empfänger nicht zu Hause war
„Zustellung“ bedeutet: Ein Schriftstück wird nach festen Regeln übergeben. Diese Regeln stehen in der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gerichtsvollzieher hält genau fest, wann und wie er das Schreiben übergeben hat. Das gibt Ihnen Sicherheit und einen Beweis
Manchmal wissen Sie nicht, wo der Empfänger wohnt. Oder Sie wissen nicht, wer der Empfänger ist. Dann können Sie eine „öffentliche Zustellung“ beantragen. Das heißt: Die Erklärung wird öffentlich bekannt gemacht, zum Beispiel am Amtsgericht ausgehängt. Dann gilt sie nach einer bestimmten Zeit als zugegangen, auch wenn der Empfänger sie nicht liest
Beispiel: Sie wollen jemandem kündigen, wissen aber nicht, wo er wohnt. Sie beantragen beim Gericht die öffentliche Zustellung. Das Gericht hängt die Kündigung am schwarzen Brett aus. Nach Ablauf einer Frist gilt die Erklärung als zugegangen
§ 132 BGB schützt den Absender. Manchmal ist es unmöglich, eine Erklärung auf normalem Weg zuzustellen. Ohne diese Regel könnte der Empfänger sich einfach verstecken. Dann könnten Sie Ihre Rechte nicht durchsetzen. Mit § 132 BGB können Sie trotzdem sicherstellen, dass Ihre Erklärung wirkt
Wenn Sie eine Erklärung durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen, gilt sie als zugegangen, sobald der Gerichtsvollzieher das Schriftstück übergeben hat oder die Zustellung nach den Regeln der ZPO erfolgt ist. Das ist wichtig, wenn Sie eine Frist einhalten müssen. Die Frist läuft dann ab diesem Zeitpunkt
Beispiel: Sie müssen bis zum 31. März kündigen. Sie beauftragen am 28. März den Gerichtsvollzieher. Dieser stellt das Schreiben am 30. März zu. Die Kündigung ist rechtzeitig zugegangen
Wenn Sie fahrlässig handeln, also nicht sorgfältig genug sind, hilft § 132 BGB nicht. Sie müssen alles tun, um den Empfänger zu finden. Nur wenn Sie ohne eigenes Verschulden nicht wissen, wo der Empfänger ist, können Sie die öffentliche Zustellung nutzen
§ 132 BGB hilft Ihnen, wichtige Erklärungen sicher zuzustellen. Sie können einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Oder Sie beantragen die öffentliche Zustellung, wenn der Empfänger unbekannt ist. So können Sie Ihre Rechte auch dann durchsetzen, wenn der normale Weg nicht funktioniert. Sie haben damit einen Beweis, dass Ihre Erklärung zugegangen ist. Das schützt Sie vor Tricks und Verzögerungen des Empfängers
Wenn Sie Fragen zu Ihrer konkreten Situation haben oder Hilfe bei der Zustellung einer Erklärung brauchen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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