
§ 133 BGB ist eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist das wichtigste Gesetz für das Zivilrecht in Deutschland. § 133 BGB regelt, wie man eine sogenannte Willenserklärung auslegen muss. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, mit der jemand rechtlich etwas erreichen will. Zum Beispiel, wenn Sie einen Vertrag schließen oder kündigen wollen, geben Sie eine Willenserklärung ab.
Manchmal ist nicht ganz klar, was jemand mit seinen Worten oder seinem Verhalten gemeint hat. Dann muss man herausfinden, was wirklich gewollt war. Das nennt man Auslegung. Die Auslegung hilft, Missverständnisse zu vermeiden und Streit zu lösen
Im Gesetz steht: „Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.“
Das bedeutet: Es kommt darauf an, was Sie wirklich gemeint haben – nicht nur auf die genauen Worte, die Sie benutzt haben.
Das Gesetz sagt, dass man zuerst schauen muss, was Sie wirklich wollten. Es geht also nicht nur um die Wörter, sondern um Ihren inneren Wunsch. Wenn Sie zum Beispiel sagen: „Ich schenke dir mein Auto“, meinen aber eigentlich nur eine Probefahrt, dann zählt, was Sie wirklich wollten.
Man darf sich nicht nur auf die einzelnen Wörter verlassen. Manchmal sagen Menschen etwas ungenau oder machen Fehler. Dann muss man überlegen, was sie wirklich ausdrücken wollten
Man schaut auch auf die Situation, in der die Erklärung abgegeben wurde. Dazu gehören zum Beispiel:
Stellen Sie sich vor, Sie schreiben in einer E-Mail: „Ich verkaufe dir mein Fahrrad für 50 Euro.“ Sie meinten aber eigentlich das alte Fahrrad im Keller, nicht das neue im Flur. Wenn der andere das nicht wissen konnte, muss man klären, welches Fahrrad gemeint war. Hier hilft die Auslegung: Man fragt, was Sie wirklich wollten und was der andere verstehen durfte
Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, mit der Sie rechtlich etwas bewirken wollen. Beispiele sind:
Willenserklärungen können schriftlich, mündlich oder sogar durch Handeln abgegeben werden. Auch ein Kopfnicken kann eine Willenserklärung sein, wenn klar ist, was gemeint ist.
Manchmal versteht der Empfänger Ihre Worte anders, als Sie sie gemeint haben. Dann gilt: Es kommt darauf an, wie der Empfänger Ihre Erklärung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste 4. „Treu und Glauben“ bedeutet, dass man ehrlich und fair miteinander umgehen soll. Die „Verkehrssitte“ ist das, was im Alltag üblich ist.
Wenn beide die Erklärung gleich verstanden haben, zählt der wirkliche Wille. Wenn nicht, wird geprüft, wie ein verständiger Mensch die Erklärung verstehen durfte
Es gibt noch andere Vorschriften, die bei der Auslegung helfen:
§ 133 BGB schaut immer zuerst auf den wirklichen Willen. § 157 BGB ist wichtig, wenn es um Verträge geht und wie sie im Alltag verstanden werden
Wenn man den wirklichen Willen nicht herausfinden kann, zählt, wie die Erklärung nach außen hin verstanden werden durfte. Das schützt den Empfänger vor Überraschungen
Die Auslegung nach § 133 BGB schützt Sie davor, dass kleine Fehler oder Missverständnisse zu großen Problemen führen. Sie können sich darauf verlassen, dass nicht nur die Worte, sondern auch Ihr wirklicher Wille zählt. Gleichzeitig schützt das Gesetz auch die andere Seite, damit niemand absichtlich unklare Erklärungen abgibt
Wenn Sie Fragen zu Willenserklärungen oder Verträgen haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf. Sie erhalten dort professionelle Unterstützung.
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