
Was regelt § 135 BGB?
In diesem Text erfahren Sie, was § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt. Ich erkläre Ihnen die Vorschrift in einfachen Worten. Sie lernen, was ein gesetzliches Veräußerungsverbot ist und was passiert, wenn man dagegen verstößt. Außerdem erläutere ich wichtige Fachbegriffe und gebe Beispiele. Am Ende finden Sie einen Hinweis, wie Sie bei weiteren Fragen vorgehen können.
Das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB, ist das wichtigste Gesetz für das Zivilrecht in Deutschland. Es regelt viele alltägliche Dinge, zum Beispiel Verträge, Eigentum oder Familie. Das BGB besteht aus vielen einzelnen Paragraphen. Einer davon ist § 135.
§ 135 BGB regelt, was passiert, wenn jemand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot verstößt. Das klingt kompliziert, ist aber mit einfachen Worten erklärt: Es geht darum, dass bestimmte Dinge nicht einfach verkauft, verschenkt oder übertragen werden dürfen, wenn das Gesetz es verbietet. Ein solches Verbot nennt man „gesetzliches Veräußerungsverbot“
Veräußerung bedeutet, dass jemand einen Gegenstand, ein Recht oder eine Sache auf eine andere Person überträgt. Das kann zum Beispiel ein Verkauf, eine Schenkung oder eine andere Übertragung sein.
Ein gesetzliches Veräußerungsverbot ist ein Verbot, das direkt im Gesetz steht. Es sagt, dass bestimmte Sachen oder Rechte nicht ohne Weiteres übertragen werden dürfen. Das Verbot dient meist dem Schutz bestimmter Personen. Zum Beispiel kann das Gesetz verbieten, dass ein Erbe einen bestimmten Gegenstand verkauft, bevor das Erbe verteilt wurde
§ 135 BGB gilt, wenn jemand gegen ein solches gesetzliches Veräußerungsverbot verstößt. Das bedeutet: Jemand überträgt einen Gegenstand, obwohl das Gesetz es verbietet. Aber: Das Verbot muss dazu dienen, eine bestimmte Person oder eine bestimmte Gruppe zu schützen. Es reicht nicht, wenn das Verbot allgemein für alle gilt. Dann greift § 135 BGB nicht, sondern andere Vorschriften
Stellen Sie sich vor, Sie haben etwas geerbt. Das Gesetz kann vorschreiben, dass Sie bestimmte Dinge aus dem Nachlass nicht verkaufen dürfen, bevor alles geregelt ist. Wenn Sie es trotzdem tun, ist der Verkauf nach § 135 BGB nur gegenüber bestimmten Personen unwirksam. Diese Personen sind durch das Gesetz geschützt.
Wenn jemand gegen ein solches Verbot verstößt, ist die Übertragung nicht immer komplett unwirksam. Sie ist nur gegenüber den Personen unwirksam, die durch das Verbot geschützt werden sollen. Für alle anderen bleibt die Übertragung wirksam. Das nennt man „relative Unwirksamkeit“
Relative Unwirksamkeit heißt: Die Übertragung gilt nicht gegenüber den geschützten Personen, aber gegenüber allen anderen schon. Das ist ein Unterschied zur „absoluten Unwirksamkeit“. Absolute Unwirksamkeit bedeutet, dass die Übertragung für jeden unwirksam ist.
Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht direkt übertragen, geändert oder aufgehoben wird. Das kann zum Beispiel ein Verkauf, eine Schenkung oder eine Belastung sein. Nur solche Verfügungen sind von § 135 BGB betroffen. Verträge, die nur eine Verpflichtung enthalten (zum Beispiel ein Kaufversprechen), fallen nicht darunter
Man unterscheidet zwischen „relativen“ und „absoluten“ Veräußerungsverboten.
Relative Veräußerungsverbote schützen nur bestimmte Personen. Verstößt man dagegen, ist die Verfügung nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Genau das regelt § 135 BGB
Absolute Veräußerungsverbote schützen die Allgemeinheit. Verstößt man dagegen, ist die Verfügung gegenüber jedem unwirksam. In diesem Fall gilt § 134 BGB, nicht § 135 BGB
Auch wenn eine Verfügung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder eines Arrests erfolgt, gilt § 135 BGB. Das bedeutet: Auch hier kann eine Übertragung unwirksam sein, wenn ein gesetzliches Veräußerungsverbot besteht
Wenn jemand ein Recht von einer Person erwirbt, die eigentlich nicht berechtigt war, gelten besondere Schutzvorschriften. Diese Schutzvorschriften finden auch bei § 135 BGB Anwendung. Das bedeutet: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein gutgläubiger Erwerber das Recht trotzdem bekommen
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie etwas verkaufen oder übertragen dürfen, sollten Sie prüfen, ob ein gesetzliches Veräußerungsverbot besteht. Das ist besonders wichtig bei Erbschaften, besonderen Gegenständen oder Rechten. Verstöße können dazu führen, dass die Übertragung nicht wirksam ist.
Wenn Sie Fragen zu § 135 BGB oder zu anderen rechtlichen Themen haben, wenden Sie sich bitte an die Anwalts- und Notarkanzlei Krau. Die Kanzlei hilft Ihnen gerne weiter und berät Sie zu Ihrem individuellen Fall.
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