Was regelt § 135 BGB?

April 22, 2026
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Was regelt § 135 BGB?

Einführung

In diesem Text erfahren Sie, was § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt. Ich erkläre Ihnen die Vorschrift in einfachen Worten. Sie lernen, was ein gesetzliches Veräußerungsverbot ist und was passiert, wenn man dagegen verstößt. Außerdem erläutere ich wichtige Fachbegriffe und gebe Beispiele. Am Ende finden Sie einen Hinweis, wie Sie bei weiteren Fragen vorgehen können.

Was ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)?

Das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB, ist das wichtigste Gesetz für das Zivilrecht in Deutschland. Es regelt viele alltägliche Dinge, zum Beispiel Verträge, Eigentum oder Familie. Das BGB besteht aus vielen einzelnen Paragraphen. Einer davon ist § 135.

Was steht in § 135 BGB?

§ 135 BGB regelt, was passiert, wenn jemand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot verstößt. Das klingt kompliziert, ist aber mit einfachen Worten erklärt: Es geht darum, dass bestimmte Dinge nicht einfach verkauft, verschenkt oder übertragen werden dürfen, wenn das Gesetz es verbietet. Ein solches Verbot nennt man „gesetzliches Veräußerungsverbot“ 

Was bedeutet „Veräußerung“?

Veräußerung bedeutet, dass jemand einen Gegenstand, ein Recht oder eine Sache auf eine andere Person überträgt. Das kann zum Beispiel ein Verkauf, eine Schenkung oder eine andere Übertragung sein.

Was ist ein „gesetzliches Veräußerungsverbot“?

Ein gesetzliches Veräußerungsverbot ist ein Verbot, das direkt im Gesetz steht. Es sagt, dass bestimmte Sachen oder Rechte nicht ohne Weiteres übertragen werden dürfen. Das Verbot dient meist dem Schutz bestimmter Personen. Zum Beispiel kann das Gesetz verbieten, dass ein Erbe einen bestimmten Gegenstand verkauft, bevor das Erbe verteilt wurde 

Wann gilt § 135 BGB?

§ 135 BGB gilt, wenn jemand gegen ein solches gesetzliches Veräußerungsverbot verstößt. Das bedeutet: Jemand überträgt einen Gegenstand, obwohl das Gesetz es verbietet. Aber: Das Verbot muss dazu dienen, eine bestimmte Person oder eine bestimmte Gruppe zu schützen. Es reicht nicht, wenn das Verbot allgemein für alle gilt. Dann greift § 135 BGB nicht, sondern andere Vorschriften 

Beispiel für ein gesetzliches Veräußerungsverbot

Stellen Sie sich vor, Sie haben etwas geerbt. Das Gesetz kann vorschreiben, dass Sie bestimmte Dinge aus dem Nachlass nicht verkaufen dürfen, bevor alles geregelt ist. Wenn Sie es trotzdem tun, ist der Verkauf nach § 135 BGB nur gegenüber bestimmten Personen unwirksam. Diese Personen sind durch das Gesetz geschützt.

Was passiert bei einem Verstoß?

Wenn jemand gegen ein solches Verbot verstößt, ist die Übertragung nicht immer komplett unwirksam. Sie ist nur gegenüber den Personen unwirksam, die durch das Verbot geschützt werden sollen. Für alle anderen bleibt die Übertragung wirksam. Das nennt man „relative Unwirksamkeit“ 

Was bedeutet „relative Unwirksamkeit“?

Relative Unwirksamkeit heißt: Die Übertragung gilt nicht gegenüber den geschützten Personen, aber gegenüber allen anderen schon. Das ist ein Unterschied zur „absoluten Unwirksamkeit“. Absolute Unwirksamkeit bedeutet, dass die Übertragung für jeden unwirksam ist.

Was ist eine „Verfügung“?

Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht direkt übertragen, geändert oder aufgehoben wird. Das kann zum Beispiel ein Verkauf, eine Schenkung oder eine Belastung sein. Nur solche Verfügungen sind von § 135 BGB betroffen. Verträge, die nur eine Verpflichtung enthalten (zum Beispiel ein Kaufversprechen), fallen nicht darunter 

Was regelt § 135 BGB?

Welche Arten von Verboten gibt es?

Man unterscheidet zwischen „relativen“ und „absoluten“ Veräußerungsverboten.

Relative Veräußerungsverbote

Relative Veräußerungsverbote schützen nur bestimmte Personen. Verstößt man dagegen, ist die Verfügung nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Genau das regelt § 135 BGB 

Absolute Veräußerungsverbote

Absolute Veräußerungsverbote schützen die Allgemeinheit. Verstößt man dagegen, ist die Verfügung gegenüber jedem unwirksam. In diesem Fall gilt § 134 BGB, nicht § 135 BGB 

Was ist mit Zwangsvollstreckung?

Auch wenn eine Verfügung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder eines Arrests erfolgt, gilt § 135 BGB. Das bedeutet: Auch hier kann eine Übertragung unwirksam sein, wenn ein gesetzliches Veräußerungsverbot besteht 

Was passiert mit Rechten von Dritten?

Wenn jemand ein Recht von einer Person erwirbt, die eigentlich nicht berechtigt war, gelten besondere Schutzvorschriften. Diese Schutzvorschriften finden auch bei § 135 BGB Anwendung. Das bedeutet: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein gutgläubiger Erwerber das Recht trotzdem bekommen 

Zusammenfassung

  • § 135 BGB regelt, was passiert, wenn jemand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot verstößt.
  • Ein gesetzliches Veräußerungsverbot ist ein Verbot, das im Gesetz steht und den Schutz bestimmter Personen bezweckt.
  • Verstößt jemand dagegen, ist die Übertragung nur gegenüber den geschützten Personen unwirksam.
  • Es gibt relative und absolute Veräußerungsverbote. § 135 BGB gilt nur für relative Verbote.
  • Auch Zwangsvollstreckungen sind erfasst.
  • Gutgläubige Dritte können unter Umständen trotzdem Rechte erwerben.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie etwas verkaufen oder übertragen dürfen, sollten Sie prüfen, ob ein gesetzliches Veräußerungsverbot besteht. Das ist besonders wichtig bei Erbschaften, besonderen Gegenständen oder Rechten. Verstöße können dazu führen, dass die Übertragung nicht wirksam ist.

Kontaktieren Sie die Anwalts- und Notarkanzlei Krau

Wenn Sie Fragen zu § 135 BGB oder zu anderen rechtlichen Themen haben, wenden Sie sich bitte an die Anwalts- und Notarkanzlei Krau. Die Kanzlei hilft Ihnen gerne weiter und berät Sie zu Ihrem individuellen Fall.

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