Was regelt § 140 BGB?

April 22, 2026
Arbeitszimmer Rechtsanwalt und Notar Andreas Krau

Was regelt § 140 BGB?

§ 140 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die sogenannte „Umdeutung“ von Rechtsgeschäften. Das bedeutet: Wenn ein Vertrag oder eine andere rechtliche Vereinbarung eigentlich ungültig (also „nichtig“) ist, kann sie trotzdem als ein anderer, gültiger Vertrag behandelt werden. Das gilt aber nur, wenn beide Parteien das auch so gewollt hätten, wenn sie von der Ungültigkeit gewusst hätten 

Was ist ein Rechtsgeschäft?

Ein Rechtsgeschäft ist eine Handlung, durch die jemand Rechte oder Pflichten begründet. Das bekannteste Beispiel ist ein Vertrag. Aber auch eine Kündigung oder ein Testament sind Rechtsgeschäfte. Immer, wenn Sie rechtlich etwas regeln wollen, machen Sie ein Rechtsgeschäft.

Was bedeutet „nichtig“?

„Nichtig“ heißt, dass ein Vertrag oder eine andere Vereinbarung von Anfang an ungültig ist. Das kann passieren, wenn zum Beispiel ein Gesetz verletzt wurde oder wichtige Regeln nicht eingehalten wurden. Ein nichtiger Vertrag hat keine Wirkung. Es ist so, als hätte es ihn nie gegeben.

Was ist eine Umdeutung?

Umdeutung bedeutet: Ein eigentlich ungültiger Vertrag wird so behandelt, als wäre er ein anderer, gültiger Vertrag. Das geht aber nur, wenn der neue Vertrag alle gesetzlichen Regeln erfüllt. Außerdem muss man davon ausgehen können, dass die Beteiligten den neuen Vertrag auch wirklich so gewollt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass der erste Vertrag ungültig ist 

Warum gibt es § 140 BGB?

Der Gesetzgeber möchte mit § 140 BGB verhindern, dass Verträge oder Vereinbarungen komplett wirkungslos sind, nur weil ein Fehler gemacht wurde. Oft wollen die Beteiligten ja etwas Bestimmtes erreichen. Wenn das auf einem anderen Weg rechtlich möglich ist, soll das auch gelten. So wird die sogenannte „Privatautonomie“ geschützt. Das heißt: Die Menschen sollen möglichst frei entscheiden können, wie sie ihre Angelegenheiten regeln 

Wann wird § 140 BGB angewendet?

§ 140 BGB wird angewendet, wenn:

  • Ein Vertrag oder eine andere Vereinbarung ungültig ist.
  • Dieser Vertrag aber alle Voraussetzungen für einen anderen, gültigen Vertrag erfüllt.
  • Man annehmen kann, dass die Beteiligten den neuen Vertrag auch abgeschlossen hätten, wenn sie von der Ungültigkeit des ersten gewusst hätten 

Was regelt § 140 BGB?

Beispiel aus dem Alltag

Stellen Sie sich vor, Sie verkaufen Ihr gebrauchtes Fahrrad an jemanden. Sie einigen sich auf einen Preis und geben sich die Hand. Später stellt sich heraus, dass der Vertrag ungültig ist, weil Sie zum Beispiel vergessen haben, eine wichtige gesetzliche Regel zu beachten. Wenn Ihr Vertrag aber alle Voraussetzungen für ein anderes, gültiges Geschäft erfüllt – zum Beispiel eine Schenkung statt eines Kaufs – und Sie beide das auch so gewollt hätten, dann gilt das Geschäft als Schenkung.

Voraussetzungen für die Umdeutung

Damit § 140 BGB greift, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  1. Es muss ein ungültiges (nichtiges) Rechtsgeschäft vorliegen.
  2. Das nichtige Geschäft muss alle Voraussetzungen eines anderen, gültigen Geschäfts erfüllen.
  3. Es muss anzunehmen sein, dass die Beteiligten das andere Geschäft auch gewollt hätten, wenn sie von der Ungültigkeit gewusst hätten 

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie einen Vertrag schließen und dieser ist aus irgendeinem Grund ungültig, heißt das nicht automatisch, dass alles verloren ist. Es kann sein, dass Ihr Vertrag in ein anderes, gültiges Geschäft umgedeutet wird. Das schützt Sie davor, dass Ihre Absichten komplett ins Leere laufen.

Fachbegriffe einfach erklärt

  • Rechtsgeschäft: Eine Handlung, mit der Sie Rechte oder Pflichten begründen (z. B. Vertrag).
  • Nichtig: Ungültig, ohne Wirkung.
  • Umdeutung: Ein ungültiger Vertrag wird als ein anderer, gültiger Vertrag behandelt.
  • Privatautonomie: Das Recht, seine Angelegenheiten selbst zu regeln.
  • Voraussetzungen: Bedingungen, die erfüllt sein müssen.

Was sollten Sie beachten?

Die Umdeutung nach § 140 BGB ist nicht immer möglich. Sie hängt davon ab, was Sie und Ihr Vertragspartner wirklich wollten und ob das neue Geschäft rechtlich erlaubt ist. Manchmal kann es auch sein, dass Sie gar kein anderes Geschäft gewollt hätten. In solchen Fällen greift die Umdeutung nicht.

Was sagt die Fachliteratur dazu?

Die Fachliteratur betont, dass § 140 BGB dazu da ist, den Willen der Beteiligten zu schützen und wirtschaftliche Ergebnisse zu sichern. Die Vorschrift soll verhindern, dass Verträge nur wegen kleiner Fehler komplett unwirksam sind. Allerdings muss immer genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen wirklich vorliegen 

Zusammenfassung

§ 140 BGB sorgt dafür, dass ein ungültiger Vertrag nicht immer komplett wirkungslos ist. Wenn es möglich ist, wird er als ein anderer, gültiger Vertrag behandelt. Das schützt Ihre Interessen und sorgt dafür, dass Ihre Absichten nicht ins Leere laufen – vorausgesetzt, Sie hätten das andere Geschäft auch wirklich so gewollt.

Wenn Sie Fragen zu Verträgen oder zur Umdeutung nach § 140 BGB haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.

RA und Notar Krau

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