
§ 140 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die sogenannte „Umdeutung“ von Rechtsgeschäften. Das bedeutet: Wenn ein Vertrag oder eine andere rechtliche Vereinbarung eigentlich ungültig (also „nichtig“) ist, kann sie trotzdem als ein anderer, gültiger Vertrag behandelt werden. Das gilt aber nur, wenn beide Parteien das auch so gewollt hätten, wenn sie von der Ungültigkeit gewusst hätten
Ein Rechtsgeschäft ist eine Handlung, durch die jemand Rechte oder Pflichten begründet. Das bekannteste Beispiel ist ein Vertrag. Aber auch eine Kündigung oder ein Testament sind Rechtsgeschäfte. Immer, wenn Sie rechtlich etwas regeln wollen, machen Sie ein Rechtsgeschäft.
„Nichtig“ heißt, dass ein Vertrag oder eine andere Vereinbarung von Anfang an ungültig ist. Das kann passieren, wenn zum Beispiel ein Gesetz verletzt wurde oder wichtige Regeln nicht eingehalten wurden. Ein nichtiger Vertrag hat keine Wirkung. Es ist so, als hätte es ihn nie gegeben.
Umdeutung bedeutet: Ein eigentlich ungültiger Vertrag wird so behandelt, als wäre er ein anderer, gültiger Vertrag. Das geht aber nur, wenn der neue Vertrag alle gesetzlichen Regeln erfüllt. Außerdem muss man davon ausgehen können, dass die Beteiligten den neuen Vertrag auch wirklich so gewollt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass der erste Vertrag ungültig ist
Der Gesetzgeber möchte mit § 140 BGB verhindern, dass Verträge oder Vereinbarungen komplett wirkungslos sind, nur weil ein Fehler gemacht wurde. Oft wollen die Beteiligten ja etwas Bestimmtes erreichen. Wenn das auf einem anderen Weg rechtlich möglich ist, soll das auch gelten. So wird die sogenannte „Privatautonomie“ geschützt. Das heißt: Die Menschen sollen möglichst frei entscheiden können, wie sie ihre Angelegenheiten regeln
§ 140 BGB wird angewendet, wenn:
Stellen Sie sich vor, Sie verkaufen Ihr gebrauchtes Fahrrad an jemanden. Sie einigen sich auf einen Preis und geben sich die Hand. Später stellt sich heraus, dass der Vertrag ungültig ist, weil Sie zum Beispiel vergessen haben, eine wichtige gesetzliche Regel zu beachten. Wenn Ihr Vertrag aber alle Voraussetzungen für ein anderes, gültiges Geschäft erfüllt – zum Beispiel eine Schenkung statt eines Kaufs – und Sie beide das auch so gewollt hätten, dann gilt das Geschäft als Schenkung.
Damit § 140 BGB greift, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
Wenn Sie einen Vertrag schließen und dieser ist aus irgendeinem Grund ungültig, heißt das nicht automatisch, dass alles verloren ist. Es kann sein, dass Ihr Vertrag in ein anderes, gültiges Geschäft umgedeutet wird. Das schützt Sie davor, dass Ihre Absichten komplett ins Leere laufen.
Die Umdeutung nach § 140 BGB ist nicht immer möglich. Sie hängt davon ab, was Sie und Ihr Vertragspartner wirklich wollten und ob das neue Geschäft rechtlich erlaubt ist. Manchmal kann es auch sein, dass Sie gar kein anderes Geschäft gewollt hätten. In solchen Fällen greift die Umdeutung nicht.
Die Fachliteratur betont, dass § 140 BGB dazu da ist, den Willen der Beteiligten zu schützen und wirtschaftliche Ergebnisse zu sichern. Die Vorschrift soll verhindern, dass Verträge nur wegen kleiner Fehler komplett unwirksam sind. Allerdings muss immer genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen wirklich vorliegen
§ 140 BGB sorgt dafür, dass ein ungültiger Vertrag nicht immer komplett wirkungslos ist. Wenn es möglich ist, wird er als ein anderer, gültiger Vertrag behandelt. Das schützt Ihre Interessen und sorgt dafür, dass Ihre Absichten nicht ins Leere laufen – vorausgesetzt, Sie hätten das andere Geschäft auch wirklich so gewollt.
Wenn Sie Fragen zu Verträgen oder zur Umdeutung nach § 140 BGB haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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