
Was regelt § 144 BGB?
§ 144 BGB regelt die sogenannte „Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts“. Das klingt kompliziert, ist aber eigentlich einfach: Es geht darum, was passiert, wenn jemand einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft eigentlich anfechten könnte, sich aber stattdessen entscheidet, es trotzdem gelten zu lassen
Ein Rechtsgeschäft ist zum Beispiel ein Vertrag. „Anfechtbar“ bedeutet: Es gibt einen Grund, warum dieser Vertrag vielleicht nicht gelten soll. Solche Gründe können zum Beispiel ein Irrtum, eine Täuschung oder eine Drohung sein. Wer so einen Grund hat, kann den Vertrag „anfechten“. Das heißt, er kann sagen: „Ich will diesen Vertrag nicht gelten lassen.“
Bestätigung heißt: Die Person, die eigentlich anfechten könnte, sagt oder zeigt, dass sie den Vertrag trotzdem behalten will. Sie verzichtet also darauf, den Vertrag anzufechten. Das kann sie ausdrücklich machen, zum Beispiel durch eine klare Erklärung. Es reicht aber auch, wenn sie sich so verhält, dass jeder erkennen kann: Sie will den Vertrag behalten
„Konkludent“ bedeutet: Sie sagen nicht ausdrücklich, dass Sie den Vertrag behalten wollen, sondern zeigen es durch Ihr Verhalten. Zum Beispiel, indem Sie die Ware behalten oder bezahlen. Aber: Ihr Verhalten muss ganz eindeutig zeigen, dass Sie den Vertrag trotz des Anfechtungsgrundes behalten wollen. Wenn es auch andere Erklärungen für Ihr Verhalten gibt, reicht das nicht für eine Bestätigung
Wenn Sie ein anfechtbares Rechtsgeschäft bestätigen, können Sie es nicht mehr anfechten. Der Vertrag bleibt dann gültig, so als hätte es nie einen Grund zur Anfechtung gegeben
Nur die Person, die auch anfechten dürfte, kann bestätigen. Das ist meistens die Person, die den Vertrag abgeschlossen hat und sich zum Beispiel geirrt hat oder getäuscht wurde
Nein. Sie müssen nicht ausdrücklich sagen: „Ich bestätige das Rechtsgeschäft.“ Es reicht, wenn Sie sich so verhalten, dass klar ist, dass Sie den Vertrag behalten wollen
Eine Bestätigung ist nur dann wirksam, wenn Sie wissen, dass Sie anfechten könnten. Wenn Sie das nicht wissen, gilt Ihr Verhalten nicht als Bestätigung
Manchmal kann man auch nur einen Teil eines Vertrags anfechten oder bestätigen. Das geht, wenn der Vertrag in verschiedene Teile zerlegt werden kann. Dann kann man zum Beispiel sagen: „Diesen Teil will ich behalten, den anderen nicht.“
Wenn Sie ein anfechtbares Rechtsgeschäft bestätigen, verzichten Sie nicht automatisch auf Schadensersatz oder andere Ansprüche. Das ist nur dann so, wenn Sie das ausdrücklich sagen oder klar zeigen
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie einen Vertrag anfechten oder bestätigen sollen, lassen Sie sich beraten. Kontaktieren Sie die Anwalts- und Notarkanzlei Krau für eine individuelle Unterstützung.
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