
Was regelt § 145 BGB?
Sie möchten wissen, was § 145 BGB regelt. Ich erkläre Ihnen das Gesetz in einfachen Worten. Sie erfahren, was ein Antrag ist, wie lange man daran gebunden ist und wann Sie sich auf ein Angebot verlassen können. Ich erkläre alle wichtigen Begriffe und gebe viele Beispiele. So verstehen Sie, wie Verträge im Alltag entstehen.
§ 145 BGB ist eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie regelt, was passiert, wenn jemand einem anderen einen Vertrag anbietet. Das Gesetz sagt: Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anbietet, ist an dieses Angebot gebunden. Das gilt aber nur, wenn er nicht ausdrücklich gesagt hat, dass er sich nicht binden will.
Ein Antrag ist ein Angebot, mit jemandem einen Vertrag abzuschließen. Ein Beispiel: Sie gehen in ein Geschäft und sagen: „Ich möchte dieses Buch für 10 Euro kaufen.“ Damit machen Sie dem Verkäufer einen Antrag. Der Verkäufer kann dann entscheiden, ob er das Angebot annimmt oder ablehnt.
Wenn Sie einen Antrag machen, sind Sie daran gebunden. Das heißt: Sie können Ihr Angebot nicht einfach zurücknehmen. Der andere kann sich darauf verlassen, dass Sie zu Ihrem Wort stehen. Erst wenn der andere ablehnt oder nicht rechtzeitig annimmt, sind Sie nicht mehr gebunden.
Sie können von Anfang an sagen, dass Sie nicht gebunden sein wollen. Das geht zum Beispiel so: Sie schreiben in Ihr Angebot „freibleibend“ oder „unverbindlich“. Dann ist Ihr Angebot nur eine Einladung, ein Angebot zu machen. Der andere kann dann selbst ein Angebot machen, das Sie annehmen oder ablehnen können.
Ein Vertrag entsteht, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Das bedeutet: Einer macht ein Angebot, der andere nimmt es an. Das Angebot muss klar und bestimmt sein. Es muss alle wichtigen Punkte enthalten, zum Beispiel Preis und Ware.
Die Annahme ist die Zustimmung zu einem Angebot. Wenn Sie ein Angebot bekommen und sagen: „Ja, das nehme ich an“, ist der Vertrag geschlossen. Die Annahme muss rechtzeitig erfolgen. Wie lange Sie Zeit haben, steht in anderen Vorschriften (§§ 146 ff. BGB).
Wenn Sie ein Angebot zu spät annehmen, ist kein Vertrag zustande gekommen. Der andere ist nicht mehr gebunden. Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel wenn der Anbieter trotzdem sagt, dass er das Angebot noch annimmt.
Auch im Internet gelten die Regeln des § 145 BGB. Oft sind Angebote auf Webseiten keine verbindlichen Angebote, sondern nur Einladungen. Wenn Sie zum Beispiel einen Flug im Internet buchen, geben Sie meist erst ein Angebot ab, das die Fluggesellschaft annehmen kann oder nicht.
Manchmal gibt es Vorverträge oder Optionen. Ein Vorvertrag ist eine Vereinbarung, später einen Vertrag abzuschließen. Eine Option gibt einer Person das Recht, durch eine Erklärung einen Vertrag entstehen zu lassen. Auch hier gelten die Regeln des § 145 BGB.
Wenn Sie Fragen zu Verträgen, Angeboten oder rechtlicher Bindung haben, sollten Sie sich an die Anwalts- und Notarkanzlei Krau wenden. Dort erhalten Sie professionelle Hilfe und Beratung.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen