
Was regelt § 147 BGB?
§ 147 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt, wie lange ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags angenommen werden kann. Das klingt erst einmal kompliziert. Aber keine Sorge: Ich erkläre Ihnen alles Schritt für Schritt in einfachen Worten. Sie erfahren, was ein Angebot ist, wie lange es gilt und was passiert, wenn es nicht rechtzeitig angenommen wird. Auch schwierige Begriffe werden erklärt.
Ein Angebot ist ein Vorschlag, mit dem jemand einen Vertrag abschließen möchte. Zum Beispiel: Sie bieten jemandem an, Ihr Fahrrad für 100 Euro zu verkaufen. Dieses Angebot ist eine sogenannte „Willenserklärung“. Das bedeutet: Sie sagen klar und deutlich, was Sie wollen.
Ein Vertrag entsteht, wenn zwei Personen sich einig sind. Das passiert meistens so:
Erst wenn beide Seiten einverstanden sind, gibt es einen Vertrag. Das nennt man „Annahme“ des Angebots.
§ 147 BGB bestimmt, wie lange ein Angebot gültig ist. Es geht also um die sogenannte „Annahmefrist“. Das ist die Zeit, in der die andere Person das Angebot annehmen kann. Danach ist das Angebot nicht mehr gültig.
Der genaue Wortlaut von § 147 BGB ist:
Wenn Sie jemandem direkt ein Angebot machen, muss die andere Person sofort antworten. Das heißt: Sie können nicht nach Hause gehen und eine Woche später sagen „Ich nehme das Angebot an“. Dann ist es schon zu spät. Das Angebot gilt nur im Moment des Gesprächs.
Wenn Sie das Angebot per Brief oder E-Mail verschicken, ist die andere Person „abwesend“. Dann gilt das Angebot so lange, wie Sie unter normalen Umständen mit einer Antwort rechnen dürfen. Das heißt: Sie müssen überlegen, wie lange der Brief oder die E-Mail braucht, bis sie ankommt. Dann braucht die andere Person noch Zeit zum Überlegen. Danach muss die Antwort wieder zu Ihnen zurückkommen.
Ein Beispiel: Sie schicken am Montag einen Brief mit einem Angebot. Der Brief braucht zwei Tage. Die andere Person braucht einen Tag zum Überlegen. Dann schickt sie die Antwort zurück, das dauert wieder zwei Tage. Insgesamt sind das fünf Tage. Nach dieser Zeit ist das Angebot nicht mehr gültig.
Wenn die andere Person das Angebot nicht rechtzeitig annimmt, ist es automatisch ungültig. Sie müssen nichts weiter tun. Das Angebot „erlischt“, wie es im Gesetz heißt. Es gibt dann keinen Vertrag.
Wenn die Antwort zu spät kommt, gilt sie als neues Angebot. Jetzt können Sie entscheiden, ob Sie dieses neue Angebot annehmen möchten oder nicht.
Ja, Sie können im Angebot eine eigene Frist festlegen. Zum Beispiel: „Dieses Angebot gilt bis zum 31. Mai.“ Dann gilt die Frist, die Sie genannt haben. Wenn Sie keine Frist nennen, gilt die gesetzliche Regelung aus § 147 BGB.
Die Regeln sorgen für Klarheit. Niemand soll ewig warten müssen, ob ein Vertrag zustande kommt oder nicht. Sie schützen beide Seiten: Wer ein Angebot macht, weiß, wie lange er gebunden ist. Wer ein Angebot bekommt, weiß, wie lange er überlegen kann.
Solange das Angebot noch nicht angenommen wurde, kann es grundsätzlich widerrufen werden. Aber: Der Widerruf muss vor oder gleichzeitig mit dem Angebot beim Empfänger ankommen. Sonst gilt das Angebot weiter.
Manchmal steht im Angebot eine Bedingung. Zum Beispiel: „Das Angebot gilt nur, wenn ich bis Freitag eine Zusage von der Bank bekomme.“ In solchen Fällen ist die Annahmefrist oft länger. Aber auch dann darf die Frist nicht zu lang sein. Das Gesetz schützt davor, dass jemand zu lange auf eine Antwort warten muss.
Manche Firmen schreiben Angebote in ihre Geschäftsbedingungen. Auch dann gilt: Die Frist darf nicht zu lang sein. Sonst ist die Regelung unwirksam. Das schützt die Kunden.
Wenn Sie unsicher sind oder Hilfe beim Vertrag brauchen, sollten Sie sich an einen Experten wenden. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau hilft Ihnen gerne weiter.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen