Was regelt § 15 GmbHG?
In diesem Text erfahren Sie, was § 15 GmbHG bedeutet. Sie bekommen eine einfache und verständliche Erklärung. Fachbegriffe werden erklärt. Am Ende wissen Sie, was diese Vorschrift für Sie bedeutet.
Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das ist eine besondere Form einer Firma. Die GmbH ist eine eigene „Rechtsperson“. Das heißt: Die GmbH kann selbst Verträge abschließen und vor Gericht gehen. Die Menschen, denen die GmbH gehört, heißen Gesellschafter. Sie haften nur mit dem Geld, das sie in die GmbH eingebracht haben. Ihr Privatvermögen bleibt geschützt.
Das „Geschäftsanteil“ ist ein Anteil an einer GmbH. Wenn Sie einen Geschäftsanteil besitzen, sind Sie Gesellschafter. Sie haben Rechte und Pflichten in der GmbH. Sie können zum Beispiel mitbestimmen, was in der GmbH passiert. Sie bekommen auch einen Teil vom Gewinn.
§ 15 GmbHG regelt, wie Geschäftsanteile an einer GmbH übertragen werden können. Das bedeutet: Er sagt, wie Sie Ihren Anteil verkaufen, verschenken oder vererben können. Er bestimmt auch, was dabei zu beachten ist und welche Regeln gelten.
Sie dürfen Ihren Geschäftsanteil an eine andere Person übertragen. Das heißt: Sie können ihn verkaufen oder verschenken. Auch im Todesfall geht der Anteil auf Ihre Erben über. Das nennt man „vererblich“ und „veräußerlich“
Wenn Sie Ihren Geschäftsanteil übertragen wollen, brauchen Sie einen Notar. Ein Notar ist ein besonders ausgebildeter Jurist. Er sorgt dafür, dass alles richtig gemacht wird. Der Vertrag über die Übertragung muss beim Notar unterschrieben werden. Das nennt man „notarielle Beurkundung“
Auch wenn Sie sich nur verpflichten, Ihren Anteil zu übertragen, muss das beim Notar passieren. Das schützt alle Beteiligten. Es verhindert, dass jemand leichtfertig oder unüberlegt seinen Anteil abgibt. Außerdem sorgt es dafür, dass alles gut dokumentiert ist. So gibt es später keine Streitigkeiten
Wenn Sie mehrere Geschäftsanteile haben, bleiben diese rechtlich getrennt. Sie werden nicht automatisch zu einem einzigen Anteil zusammengefasst. Jeder Anteil bleibt für sich bestehen
Der Gesellschaftsvertrag ist das „Grundgesetz“ der GmbH. Darin stehen die wichtigsten Regeln für die Firma. Der Vertrag kann bestimmen, dass Sie Ihren Anteil nicht einfach so übertragen dürfen. Zum Beispiel kann festgelegt werden, dass Sie erst die Zustimmung der anderen Gesellschafter brauchen. Oder es gibt andere Bedingungen. Das schützt die GmbH davor, dass unerwünschte Personen Gesellschafter werden
Die Regeln in § 15 GmbHG haben einen wichtigen Zweck:
Wenn Sie Gesellschafter einer GmbH sind und Ihren Anteil verkaufen oder verschenken wollen, müssen Sie Folgendes beachten:
Wenn Sie Ihren Geschäftsanteil ohne Notar übertragen, ist der Vertrag ungültig. Das heißt: Die Übertragung ist nicht wirksam. Erst wenn Sie alles richtig beim Notar machen, wird der neue Gesellschafter anerkannt
Manchmal gibt es Sonderfälle. Zum Beispiel, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Anteil hält. Dann gelten besondere Regeln. Aber auch hier ist wichtig: Die Übertragung des Anteils an einen neuen Gesellschafter braucht immer einen Notar
§ 15 GmbHG regelt, wie Sie Ihren Anteil an einer GmbH übertragen können. Sie brauchen dafür immer einen Notar. Der Gesellschaftsvertrag kann zusätzliche Regeln aufstellen. Ohne Notar ist die Übertragung ungültig. Die Regeln schützen die GmbH und die Gesellschafter.
Wenn Sie Fragen zur Übertragung von Geschäftsanteilen haben oder Unterstützung brauchen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf. Sie helfen Ihnen gerne weiter.
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