
§ 150 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt, was passiert, wenn jemand ein Angebot zu spät oder mit Änderungen annimmt. Das Gesetz sagt: Eine verspätete Annahme gilt als neuer Antrag. Auch eine Annahme, die das Angebot verändert, ist keine Annahme, sondern ein neues Angebot. Das steht so im Gesetzestext:
„(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.“
Ein Angebot ist ein Vorschlag, einen Vertrag abzuschließen. Zum Beispiel: Jemand sagt zu Ihnen, „Ich verkaufe Ihnen mein Fahrrad für 100 Euro.“ Das ist ein Angebot.
Die Annahme ist die Zustimmung zu diesem Angebot. Sie sagen zum Beispiel: „Ja, ich kaufe das Fahrrad für 100 Euro.“ Dann ist der Vertrag geschlossen.
Wenn Sie das Angebot zu spät annehmen, gilt Ihre Antwort nicht mehr als Annahme. Das ursprüngliche Angebot ist dann schon „verfallen“. Ihre verspätete Antwort ist jetzt ein neues Angebot. Jetzt kann der andere entscheiden, ob er dieses neue Angebot annehmen möchte.
Beispiel:
Jemand bietet Ihnen am Montag an, das Fahrrad für 100 Euro zu verkaufen. Sie antworten aber erst am Freitag. Das ist zu spät. Ihr „Ja“ am Freitag ist dann ein neues Angebot. Jetzt kann der Verkäufer entscheiden, ob er Ihnen das Fahrrad noch für 100 Euro verkaufen will.
Wenn Sie das Angebot annehmen, aber etwas daran ändern, ist das keine Annahme. Es ist ein neues Angebot.
Beispiel:
Jemand bietet Ihnen das Fahrrad für 100 Euro an. Sie sagen: „Ich kaufe es für 80 Euro.“ Das ist keine Annahme, sondern ein neues Angebot von Ihnen. Jetzt kann der Verkäufer entscheiden, ob er das Fahrrad für 80 Euro verkaufen will.
Auch wenn Sie sagen: „Ich kaufe das Fahrrad für 100 Euro, aber Sie müssen es mir bringen“, ist das eine Änderung. Auch das ist ein neues Angebot.
Das Gesetz will Klarheit schaffen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn beide Seiten sich einig sind. Wenn Sie zu spät oder mit Änderungen antworten, ist das nicht mehr das ursprüngliche Angebot. Deshalb gilt Ihre Antwort als neues Angebot.
So weiß jeder, woran er ist. Niemand wird zu einem Vertrag gezwungen, den er so nicht wollte.
Wenn Sie ein Angebot bekommen, sollten Sie schnell und eindeutig antworten. Wenn Sie etwas am Angebot ändern wollen, sagen Sie das klar. Dann weiß die andere Seite, dass Sie ein neues Angebot machen.
So vermeiden Sie Missverständnisse. Sie wissen immer, ob ein Vertrag zustande gekommen ist oder nicht.
Das Gesetz sagt: Die Parteien können auch andere Regeln vereinbaren. Sie können zum Beispiel sagen, dass eine verspätete Annahme trotzdem gilt. Das müssen aber beide ausdrücklich wollen.
§ 150 BGB sorgt dafür, dass Verträge nur dann entstehen, wenn beide Seiten sich über alle wichtigen Punkte einig sind. Antworten Sie zu spät oder mit Änderungen, gilt das als neues Angebot. Die andere Seite kann dann entscheiden, ob sie zustimmt.
Wenn Sie Fragen zu Verträgen oder zu § 150 BGB haben, wenden Sie sich an die Anwalts- und Notarkanzlei Krau. Dort erhalten Sie kompetente Hilfe und Beratung zu allen rechtlichen Fragen rund um Verträge.
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