Was regelt § 164 BGB?

April 23, 2026
Bild: WE ARE HYPE für Rechtsanwalt Krau / Kanzlei Krau

Was regelt § 164 BGB?

Einführung: Worum geht es bei § 164 BGB?

§ 164 BGB ist eine Vorschrift imBürgerlichen Gesetzbuch. Sie regelt die sogenannte Stellvertretung. Das bedeutet: Jemand handelt nicht für sich selbst, sondern für eine andere Person. Diese andere Person nennt man den „Vertretenen“. Derjenige, der handelt, ist der „Vertreter“. Sie erfahren in diesem Text, was das genau bedeutet, wie das funktioniert und worauf Sie achten müssen 

Was ist eine Willenserklärung?

Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, mit der jemand rechtlich etwas bewirken will. Zum Beispiel: „Ich kaufe das Auto.“ Oder: „Ich kündige den Vertrag.“ Solche Erklärungen sind wichtig, weil sie Verträge entstehen lassen oder beenden können.

Was bedeutet „Vertretungsmacht“?

Vertretungsmacht heißt: Der Vertreter darf für den Vertretenen handeln. Das kann zum Beispiel durch eine Vollmacht geschehen. Eine Vollmacht ist eine Erlaubnis, für jemand anderen zu handeln. Ohne Vertretungsmacht kann der Vertreter keine wirksamen Erklärungen für den Vertretenen abgeben 

Was regelt § 164 BGB im Einzelnen?

Die Grundregel

Wenn der Vertreter eine Willenserklärung abgibt und dabei im Namen des Vertretenen handelt, dann wirkt diese Erklärung direkt für und gegen den Vertretenen. Das bedeutet: Es ist so, als hätte der Vertretene selbst gehandelt. Der Vertreter wird nicht selbst Vertragspartner, sondern der Vertretene 

Wie muss der Vertreter handeln?

Der Vertreter muss klar machen, dass er für jemand anderen handelt. Das nennt man „Handeln im fremden Namen“. Es reicht, wenn für den anderen erkennbar ist, dass nicht der Vertreter selbst, sondern der Vertretene gemeint ist. Es muss nicht immer ausdrücklich gesagt werden. Manchmal reicht es, wenn es aus den Umständen klar wird. Zum Beispiel: Wenn ein Mitarbeiter im Geschäft mit dem Briefpapier der Firma einen Vertrag schließt, ist meistens klar, dass er für die Firma handelt 

Was passiert, wenn das nicht klar ist?

Wenn der Vertreter nicht deutlich macht, dass er für jemand anderen handelt, gilt die Erklärung als eigene Erklärung. Dann ist der Vertreter selbst Vertragspartner. Das nennt man „Offenkundigkeitsprinzip“. Es schützt die andere Vertragspartei, damit sie weiß, mit wem sie es zu tun hat 

Was, wenn der Vertreter nicht berechtigt ist?

Wenn jemand ohne Vertretungsmacht handelt, ist die Erklärung zunächst unwirksam für den Vertretenen. Der Vertretene kann sie aber nachträglich genehmigen. Tut er das nicht, haftet der Vertreter unter Umständen selbst 

Beispiele aus dem Alltag

Beispiel 1: Einkauf im Supermarkt

Eine Mutter schickt ihr Kind mit Geld zum Bäcker. Das Kind sagt: „Ich kaufe das Brot für meine Mutter.“ Der Bäcker weiß, dass das Kind für die Mutter handelt. Der Kaufvertrag kommt zwischen dem Bäcker und der Mutter zustande.

Was regelt § 164 BGB?

Beispiel 2: Unterschrift im Namen einer Firma

Ein Angestellter unterschreibt einen Vertrag mit dem Zusatz „i.V.“ (in Vertretung) oder „für die Firma“. Dann ist klar: Er handelt für die Firma. Die Firma wird Vertragspartner, nicht der Angestellte selbst 

Beispiel 3: Unklare Vertretung

Jemand unterschreibt einen Vertrag, ohne zu sagen, dass er für jemand anderen handelt. Dann wird er selbst Vertragspartner. Die andere Person ist nicht gebunden.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie jemanden beauftragen, für Sie zu handeln, sollten Sie ihm eine Vollmacht geben. Wenn Sie selbst für jemand anderen handeln, machen Sie immer deutlich, dass Sie als Vertreter auftreten. Schreiben Sie zum Beispiel „im Auftrag“ oder „in Vertretung“ dazu. So vermeiden Sie Missverständnisse 

Was ist, wenn der Vertreter einen Fehler macht?

Wenn der Vertreter etwas falsch macht oder seine Vertretungsmacht überschreitet, kann das Folgen haben. Der Vertretene ist dann nicht immer gebunden. Manchmal haftet der Vertreter selbst. Es kommt darauf an, ob der andere Vertragspartner erkennen konnte, dass der Vertreter für jemand anderen handelt und ob eine Vertretungsmacht bestand 

Zusammenfassung

  • § 164 BGB regelt, wie Erklärungen eines Vertreters wirken.
  • Der Vertreter muss im Namen des Vertretenen handeln.
  • Die Erklärung wirkt dann direkt für und gegen den Vertretenen.
  • Es muss für den anderen klar sein, dass der Vertreter für jemand anderen handelt.
  • Ohne Vertretungsmacht ist die Erklärung zunächst unwirksam für den Vertretenen.
  • Im Zweifel haftet der Vertreter selbst.

Tipp zum Schluss

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie richtig als Vertreter handeln oder jemanden vertreten lassen wollen, sollten Sie sich beraten lassen. Für eine individuelle Beratung nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.

RA und Notar Krau

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