
Was regelt § 164 BGB?
§ 164 BGB ist eine Vorschrift imBürgerlichen Gesetzbuch. Sie regelt die sogenannte Stellvertretung. Das bedeutet: Jemand handelt nicht für sich selbst, sondern für eine andere Person. Diese andere Person nennt man den „Vertretenen“. Derjenige, der handelt, ist der „Vertreter“. Sie erfahren in diesem Text, was das genau bedeutet, wie das funktioniert und worauf Sie achten müssen
Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, mit der jemand rechtlich etwas bewirken will. Zum Beispiel: „Ich kaufe das Auto.“ Oder: „Ich kündige den Vertrag.“ Solche Erklärungen sind wichtig, weil sie Verträge entstehen lassen oder beenden können.
Vertretungsmacht heißt: Der Vertreter darf für den Vertretenen handeln. Das kann zum Beispiel durch eine Vollmacht geschehen. Eine Vollmacht ist eine Erlaubnis, für jemand anderen zu handeln. Ohne Vertretungsmacht kann der Vertreter keine wirksamen Erklärungen für den Vertretenen abgeben
Wenn der Vertreter eine Willenserklärung abgibt und dabei im Namen des Vertretenen handelt, dann wirkt diese Erklärung direkt für und gegen den Vertretenen. Das bedeutet: Es ist so, als hätte der Vertretene selbst gehandelt. Der Vertreter wird nicht selbst Vertragspartner, sondern der Vertretene
Der Vertreter muss klar machen, dass er für jemand anderen handelt. Das nennt man „Handeln im fremden Namen“. Es reicht, wenn für den anderen erkennbar ist, dass nicht der Vertreter selbst, sondern der Vertretene gemeint ist. Es muss nicht immer ausdrücklich gesagt werden. Manchmal reicht es, wenn es aus den Umständen klar wird. Zum Beispiel: Wenn ein Mitarbeiter im Geschäft mit dem Briefpapier der Firma einen Vertrag schließt, ist meistens klar, dass er für die Firma handelt
Wenn der Vertreter nicht deutlich macht, dass er für jemand anderen handelt, gilt die Erklärung als eigene Erklärung. Dann ist der Vertreter selbst Vertragspartner. Das nennt man „Offenkundigkeitsprinzip“. Es schützt die andere Vertragspartei, damit sie weiß, mit wem sie es zu tun hat
Wenn jemand ohne Vertretungsmacht handelt, ist die Erklärung zunächst unwirksam für den Vertretenen. Der Vertretene kann sie aber nachträglich genehmigen. Tut er das nicht, haftet der Vertreter unter Umständen selbst
Eine Mutter schickt ihr Kind mit Geld zum Bäcker. Das Kind sagt: „Ich kaufe das Brot für meine Mutter.“ Der Bäcker weiß, dass das Kind für die Mutter handelt. Der Kaufvertrag kommt zwischen dem Bäcker und der Mutter zustande.
Ein Angestellter unterschreibt einen Vertrag mit dem Zusatz „i.V.“ (in Vertretung) oder „für die Firma“. Dann ist klar: Er handelt für die Firma. Die Firma wird Vertragspartner, nicht der Angestellte selbst
Jemand unterschreibt einen Vertrag, ohne zu sagen, dass er für jemand anderen handelt. Dann wird er selbst Vertragspartner. Die andere Person ist nicht gebunden.
Wenn Sie jemanden beauftragen, für Sie zu handeln, sollten Sie ihm eine Vollmacht geben. Wenn Sie selbst für jemand anderen handeln, machen Sie immer deutlich, dass Sie als Vertreter auftreten. Schreiben Sie zum Beispiel „im Auftrag“ oder „in Vertretung“ dazu. So vermeiden Sie Missverständnisse
Wenn der Vertreter etwas falsch macht oder seine Vertretungsmacht überschreitet, kann das Folgen haben. Der Vertretene ist dann nicht immer gebunden. Manchmal haftet der Vertreter selbst. Es kommt darauf an, ob der andere Vertragspartner erkennen konnte, dass der Vertreter für jemand anderen handelt und ob eine Vertretungsmacht bestand
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie richtig als Vertreter handeln oder jemanden vertreten lassen wollen, sollten Sie sich beraten lassen. Für eine individuelle Beratung nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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