
Was regelt § 166 BGB?
§ 166 BGB ist eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB, ist das wichtigste Gesetz für das Zivilrecht in Deutschland. Es regelt viele Dinge des täglichen Lebens, zum Beispiel Verträge, Eigentum und Familienrecht. § 166 BGB beschäftigt sich mit dem Thema „Vertretung“. Das bedeutet: Eine Person handelt für eine andere Person. Das kommt oft im Alltag vor. Zum Beispiel, wenn Eltern für ihre Kinder handeln oder ein Mitarbeiter für seine Firma.
Vertretung heißt: Eine Person, der „Vertreter“, handelt im Namen einer anderen Person, dem „Vertretenen“. Der Vertreter gibt zum Beispiel eine Erklärung ab oder unterschreibt einen Vertrag. Die Wirkung dieser Handlung trifft aber den Vertretenen. Das bedeutet: Der Vertrag gilt für die Person, für die gehandelt wurde.
§ 166 BGB regelt, wessen Wissen und wessen Fehler bei einer Vertretung zählen. Das ist wichtig, wenn es um sogenannte „Willensmängel“ oder um Wissen über bestimmte Umstände geht. Willensmängel sind Fehler beim Wollen. Zum Beispiel, wenn jemand sich geirrt hat oder getäuscht wurde. Umstände sind zum Beispiel wichtige Informationen, die für einen Vertrag wichtig sind.
§ 166 BGB sagt: Es kommt auf den Vertreter an, nicht auf den Vertretenen. Das bedeutet: Wenn der Vertreter einen Fehler macht oder etwas nicht weiß, zählt das. Nicht wichtig ist, was der Vertretene wusste oder wollte.
Beispiel:
Herr Müller schickt seine Mitarbeiterin Frau Schulze zum Autohändler, um ein Auto zu kaufen. Frau Schulze weiß nicht, dass das Auto einen Unfall hatte. Herr Müller weiß es aber. Frau Schulze schließt den Vertrag ab. Nach § 166 BGB kommt es darauf an, was Frau Schulze wusste, nicht was Herr Müller wusste.
Das ist wichtig, damit klar ist, wer für Fehler oder fehlendes Wissen verantwortlich ist. Sonst könnte der Vertretene immer sagen: „Ich wusste das nicht“, auch wenn der Vertreter es wusste. Oder umgekehrt. Das Gesetz will so für Klarheit sorgen.
Willensmängel sind Fehler beim Abgeben einer Erklärung. Das kann sein:
Wenn so ein Fehler passiert, kann der Vertrag manchmal angefochten werden. Das heißt: Der Vertrag gilt dann nicht.
Wissenszurechnung bedeutet: Das Wissen des Vertreters wird dem Vertretenen zugerechnet. Das heißt: Wenn der Vertreter etwas weiß, gilt das so, als ob der Vertretene es weiß. Das ist wichtig, weil der Vertreter ja für den Vertretenen handelt.
§ 166 BGB hat noch einen zweiten Absatz. Dort steht: Wenn der Vertreter nach bestimmten Anweisungen des Vertretenen handelt, dann zählt manchmal auch das Wissen des Vertretenen. Das ist so, wenn der Vertreter genau das macht, was ihm gesagt wurde. Dann kann sich der Vertretene nicht darauf berufen, dass der Vertreter etwas nicht wusste, wenn er es selbst wusste.
Beispiel:
Herr Müller sagt zu Frau Schulze: „Kaufe das Auto, auch wenn es einen Unfall hatte.“ Frau Schulze weiß nichts vom Unfall, Herr Müller aber schon. Dann kann Herr Müller sich nicht darauf berufen, dass Frau Schulze nichts wusste. Sein Wissen zählt.
Wenn Sie jemanden beauftragen, für Sie zu handeln, sollten Sie sicher sein, dass diese Person alles Wichtige weiß. Denn ihr Wissen und ihre Fehler gelten für Sie. Wenn Sie selbst Vertreter sind, sollten Sie sich gut informieren, bevor Sie für jemand anderen handeln.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder rechtliche Hilfe brauchen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf. Sie bekommen dort fachkundige Unterstützung.
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