
Was regelt § 167 BGB?
§ 167 BGB ist eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB, ist das wichtigste Gesetz für das Zivilrecht in Deutschland. In § 167 BGB geht es um die sogenannte „Vollmacht“. Eine Vollmacht ist die Erlaubnis, dass jemand anderes für Sie handeln darf. Das nennt man auch „Vertretung“. Sie können zum Beispiel jemandem eine Vollmacht geben, damit er für Sie einen Vertrag abschließt oder etwas kauft.
Sie können eine Vollmacht auf zwei Arten erteilen: durch eine Erklärung gegenüber der Person, die für Sie handeln soll (dem Vertreter), oder gegenüber demjenigen, mit dem der Vertreter etwas regeln soll (dem Dritten). Das bedeutet: Sie können Ihrem Vertreter direkt sagen, dass er für Sie handeln darf. Oder Sie sagen es dem Vertragspartner, mit dem Ihr Vertreter sprechen wird. Beide Wege sind erlaubt. Das steht so in § 167 Absatz 1 BGB
Normalerweise muss eine Vollmacht nicht schriftlich sein. Sie können sie auch mündlich erteilen oder sogar durch eine Geste zeigen, dass jemand für Sie handeln darf. Das nennt man „formfrei“. Es gibt aber Ausnahmen: Wenn das Geschäft, für das die Vollmacht gilt, eine bestimmte Form braucht, kann das auch für die Vollmacht gelten. Zum Beispiel bei einer Bürgschaft muss die Vollmacht schriftlich sein, weil das Gesetz das so verlangt. Das steht in § 167 Absatz 2 BGB
Stellen Sie sich vor, Sie möchten ein Auto kaufen, können aber nicht selbst zum Händler gehen. Sie geben Ihrem Freund eine Vollmacht. Das können Sie einfach sagen: „Du darfst für mich das Auto kaufen.“ Ihr Freund kann dann im Autohaus den Vertrag für Sie unterschreiben. Der Händler muss die Vollmacht akzeptieren, wenn er davon weiß.
Es gibt zwei wichtige Begriffe: das Innenverhältnis und das Außenverhältnis. Das Innenverhältnis ist die Beziehung zwischen Ihnen und Ihrem Vertreter. Hier können Sie Regeln aufstellen, was Ihr Vertreter tun darf und was nicht. Das Außenverhältnis ist die Beziehung zwischen Ihrem Vertreter und dem Dritten, also zum Beispiel dem Autohändler. Für den Dritten zählt meist nur, dass Ihr Vertreter eine gültige Vollmacht hat. Was Sie intern mit Ihrem Vertreter abgemacht haben, muss der Dritte nicht wissen
Manchmal gibt es Einschränkungen. Wenn das Gesetz für ein Geschäft eine bestimmte Form verlangt, muss auch die Vollmacht diese Form haben. Das ist zum Beispiel bei einer Bürgschaft so. Eine Bürgschaft ist, wenn Sie für die Schulden eines anderen einstehen. Hier muss die Vollmacht schriftlich sein, damit Sie geschützt sind und wissen, worauf Sie sich einlassen. Das Gesetz will Sie so vor unüberlegten Entscheidungen schützen
Wenn es Streit gibt, wie weit eine Vollmacht geht, wird geschaut, was Sie und Ihr Vertreter wirklich wollten. Es wird auf den Wortlaut, also die genauen Worte, und auf den Sinn der Erklärung geachtet. Auch ein unbeteiligter Dritter soll verstehen können, was gemeint war. Wenn Sie zum Beispiel sagen: „Du darfst alles für mich regeln“, dann ist die Vollmacht sehr weit gefasst. Wenn Sie aber sagen: „Du darfst nur das Auto kaufen“, dann ist die Vollmacht auf dieses Geschäft beschränkt
Wenn Ihr Vertreter mehr macht, als Sie erlaubt haben, kann das im Innenverhältnis ein Problem sein. Im Außenverhältnis gilt aber oft trotzdem, was der Vertreter gemacht hat, solange der Dritte nichts von den Einschränkungen wusste. Sie können dann von Ihrem Vertreter verlangen, dass er den Schaden ersetzt
§ 167 BGB regelt, wie Sie jemandem eine Vollmacht geben können. Sie können das mündlich, schriftlich oder durch Zeichen tun. Die Vollmacht kann dem Vertreter oder dem Dritten erklärt werden. Meistens ist keine bestimmte Form nötig, es sei denn, das Gesetz schreibt es vor. Im Zweifel wird geschaut, was Sie wirklich wollten. Im Alltag hilft Ihnen § 167 BGB, wenn Sie jemanden brauchen, der für Sie Verträge abschließt oder andere wichtige Dinge erledigt.
Wenn Sie Fragen zur Vollmacht oder zu anderen rechtlichen Themen haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf. Sie helfen Ihnen gerne weiter.
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