
Was regelt § 172 BGB?
In diesem Text erfahren Sie, was § 172 BGB bedeutet. Sie lernen, warum diese Vorschrift wichtig ist und wie sie Sie im Alltag betreffen kann. Ich erkläre Ihnen alle Fachbegriffe in einfachen Worten.
Das BGB ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Es enthält viele Regeln für das Zusammenleben der Menschen in Deutschland. § 172 steht im Teil über die Vertretung. Vertretung bedeutet: Jemand handelt für einen anderen.
§ 172 BGB regelt die sogenannte Vollmachtsurkunde. Eine Vollmachtsurkunde ist ein Papier, auf dem steht, dass jemand für einen anderen handeln darf. Das nennt man „Vollmacht“. Derjenige, der die Vollmacht bekommt, heißt „Bevollmächtigter“. Derjenige, der die Vollmacht erteilt, heißt „Vollmachtgeber“
Im Gesetz steht: Wenn der Vollmachtgeber dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde gibt und der Vertreter diese Urkunde einem Dritten zeigt, dann gilt das wie eine besondere Mitteilung der Vollmacht. Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Urkunde zurückgegeben oder für ungültig erklärt wird
Stellen Sie sich vor, Sie möchten, dass jemand für Sie ein Auto kauft. Sie schreiben eine Vollmacht und geben sie dieser Person. Diese Person zeigt die Urkunde dem Autohändler. Der Händler kann dann darauf vertrauen, dass die Person wirklich für Sie handeln darf. Das schützt den Händler.
§ 172 BGB schützt Menschen, die mit einem Bevollmächtigten Geschäfte machen. Sie sollen sich auf die Urkunde verlassen können. Der Händler muss nicht prüfen, ob die Vollmacht noch gültig ist, solange die Urkunde vorliegt und nicht zurückgegeben wurde
Eine Vollmachtsurkunde ist ein schriftliches Dokument. Darin steht, dass eine Person für eine andere handeln darf. Sie ist wie ein Ausweis für die Vertretung. Ohne diese Urkunde kann es schwer sein, nachzuweisen, dass man für jemand anderen handeln darf
Der Vollmachtgeber gibt dem Bevollmächtigten die Urkunde. Der Bevollmächtigte zeigt sie, wenn er für den Vollmachtgeber handelt. Der Dritte – zum Beispiel ein Verkäufer – sieht die Urkunde und kann darauf vertrauen, dass alles seine Richtigkeit hat
Die Vollmacht endet, wenn die Urkunde zurückgegeben wird oder wenn sie für ungültig erklärt wird. Solange der Bevollmächtigte die Urkunde hat, kann er für den Vollmachtgeber handeln. Das steht ausdrücklich in § 172 Absatz 2 BGB
Der Begriff „Rechtsschein“ bedeutet: Es sieht so aus, als ob etwas rechtlich in Ordnung ist, auch wenn es das vielleicht nicht ist. Wenn jemand eine Vollmachtsurkunde zeigt, entsteht ein Rechtsschein. Der Dritte darf darauf vertrauen, dass die Vollmacht besteht, solange die Urkunde nicht zurückgegeben ist
Wenn der Bevollmächtigte die Urkunde benutzt, obwohl er keine Vollmacht mehr hat, schützt das Gesetz trotzdem den Dritten. Der Dritte kann sich auf die Urkunde verlassen, solange er nichts von einem Widerruf weiß. Das nennt man „Vertrauensschutz“
Wenn die Urkunde verloren geht und jemand sie findet und missbraucht, gilt der Schutz nicht. Der Rechtsschein entsteht nur, wenn der Vollmachtgeber die Urkunde freiwillig aus der Hand gibt. Wenn sie gestohlen wird oder verloren geht, ist das anders
Ein Blankett ist ein Formular, das noch nicht vollständig ausgefüllt ist. Wenn jemand ein solches Blankett unterschreibt und es aus der Hand gibt, muss er dafür einstehen, wenn es später ausgefüllt wird. Auch dann kann ein Dritter auf die Gültigkeit vertrauen, wenn er nichts von einem Missbrauch weiß
Wenn Sie jemandem eine Vollmachtsurkunde geben, sollten Sie vorsichtig sein. Geben Sie die Urkunde nur an Personen, denen Sie vertrauen. Fordern Sie die Urkunde zurück, wenn Sie die Vollmacht widerrufen. Sonst kann es passieren, dass jemand weiter für Sie handelt, obwohl Sie das nicht mehr wollen
§ 172 BGB regelt, dass eine schriftliche Vollmacht, die jemandem ausgehändigt und von ihm vorgelegt wird, einen starken Vertrauensschutz für Dritte bietet. Der Dritte kann sich darauf verlassen, dass die Vollmacht besteht, solange die Urkunde nicht zurückgegeben wurde. Das schützt den Geschäftsverkehr und sorgt für Sicherheit
Wenn Sie Fragen zu Vollmachten oder zu § 172 BGB haben, wenden Sie sich bitte an die Anwalts- und Notarkanzlei Krau. Dort erhalten Sie professionelle Hilfe und Beratung.
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