
Was regelt § 173 BGB?
§ 173 BGB ist eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie regelt, wann eine Person sich nicht mehr darauf verlassen darf, dass ein Vertreter für eine andere Person handeln darf. Das klingt kompliziert, ist aber wichtig für viele alltägliche Situationen. Ein Vertreter ist jemand, der für eine andere Person Verträge abschließen oder Erklärungen abgeben darf. Zum Beispiel kann ein Mitarbeiter für eine Firma Verträge unterschreiben.
§ 173 BGB schützt Menschen davor, dass sie sich auf eine Vertretung verlassen, obwohl sie wissen, dass der Vertreter gar nicht mehr handeln darf. Es geht also um das Vertrauen in die sogenannte „Vertretungsmacht“. Die Vertretungsmacht ist das Recht, für jemand anderen zu handeln. Wenn diese Vertretungsmacht wegfällt, zum Beispiel weil sie widerrufen wurde, darf sich der Vertragspartner nicht mehr darauf verlassen, dass der Vertreter noch handeln darf, wenn er das weiß oder wissen müsste. Das Gesetz sagt: Wer weiß, dass der Vertreter nicht mehr handeln darf, ist nicht mehr geschützt.
Das ist zum Beispiel wichtig, wenn Sie mit einem Vertreter einer Firma einen Vertrag abschließen wollen. Sie dürfen darauf vertrauen, dass der Vertreter handeln darf – außer Sie wissen, dass er das nicht mehr darf. Wenn Sie es wissen oder wissen müssten, gilt Ihr Vertrauen nicht mehr. Dann ist der Vertrag nicht wirksam, es sei denn, der eigentliche Chef stimmt nachträglich zu.
Das Gesetz spricht davon, dass Sie das Erlöschen der Vertretungsmacht „kennen oder kennen müssen“. „Kennen“ heißt: Sie wissen es wirklich. „Kennen müssen“ bedeutet: Sie hätten es bei genauerem Hinsehen merken können. Zum Beispiel, wenn Sie einen Brief bekommen haben, in dem steht, dass die Vollmacht zurückgenommen wurde, oder wenn Sie deutliche Hinweise bekommen haben.
Eine Vollmacht ist die Erlaubnis, für jemand anderen zu handeln. Sie kann mündlich, schriftlich oder durch eine Urkunde erteilt werden. Wenn die Vollmacht endet, darf der Vertreter nicht mehr für den anderen handeln. Das kann passieren, wenn sie widerrufen wird, wenn der Vertreter stirbt oder wenn die Aufgabe erledigt ist.
Ein Rechtsgeschäft ist ein Vertrag oder eine andere rechtliche Handlung. Zum Beispiel ein Kaufvertrag, ein Mietvertrag oder eine Kündigung. Wenn Sie mit einem Vertreter ein Rechtsgeschäft machen, müssen Sie darauf achten, ob der Vertreter noch handeln darf.
Entscheidend ist, ob Sie beim Abschluss des Rechtsgeschäfts wussten oder hätten wissen müssen, dass der Vertreter nicht mehr handeln darf. Das Gesetz sagt: Es kommt auf den Zeitpunkt an, an dem das Geschäft abgeschlossen wird. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt gutgläubig sind, also nichts von der Beendigung der Vollmacht wissen, sind Sie geschützt. Wenn Sie es wissen oder wissen müssten, sind Sie nicht mehr geschützt. Das gilt auch, wenn Sie erst später davon erfahren – dann ist es zu spät.
Wenn Sie nicht wissen und auch nicht wissen müssen, dass die Vertretungsmacht erloschen ist, können Sie sich auf die Vertretung verlassen. Der Vertrag ist dann wirksam, auch wenn der Vertreter eigentlich nicht mehr handeln durfte. Das Gesetz schützt Sie in diesem Fall, weil Sie auf den äußeren Anschein vertrauen dürfen.
Wenn Sie wissen oder wissen müssten, dass der Vertreter nicht mehr handeln darf, ist das Geschäft unwirksam. Sie können keine Rechte aus dem Vertrag ableiten. Der eigentliche Chef muss dann zustimmen, damit der Vertrag doch noch gilt.
Die Regel schützt alle Beteiligten. Sie sorgt dafür, dass niemand benachteiligt wird, der gutgläubig ist. Gleichzeitig verhindert sie, dass jemand einen Vertrag durchsetzt, obwohl er weiß, dass der Vertreter gar nicht mehr handeln darf. Das ist fair für beide Seiten.
Sie kaufen ein Auto von einem Mitarbeiter eines Autohauses. Kurz vorher wurde die Vollmacht des Mitarbeiters widerrufen. Sie wissen davon aber nichts. Dann ist der Vertrag gültig. Wenn Sie aber wissen, dass der Mitarbeiter nicht mehr handeln darf, ist der Vertrag nicht gültig.
Sie schließen einen Mietvertrag mit einem Hausverwalter. Die Eigentümer haben dem Verwalter die Vollmacht entzogen. Sie haben aber keine Ahnung davon. Dann gilt der Vertrag. Wenn Sie aber einen Brief bekommen haben, in dem steht, dass der Verwalter nicht mehr handeln darf, ist der Vertrag nicht wirksam.
Achten Sie immer darauf, ob der Vertreter wirklich handeln darf. Wenn Sie Hinweise bekommen, dass die Vollmacht nicht mehr gilt, fragen Sie lieber nach. So vermeiden Sie Probleme. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie sich die Vollmacht zeigen oder fragen Sie beim Chef nach.
§ 173 BGB schützt Sie, wenn Sie gutgläubig sind und nicht wissen, dass ein Vertreter nicht mehr handeln darf. Wenn Sie es wissen oder wissen müssten, gilt der Schutz nicht mehr. Dann ist das Geschäft unwirksam, es sei denn, der Chef stimmt zu. Das Gesetz sorgt für Fairness und schützt beide Seiten.
Wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben oder unsicher sind, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf. Dort erhalten Sie professionelle Unterstützung.
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