
Was regelt § 178 BGB?
Sie möchten wissen, was § 178 BGB regelt. In diesem Text erkläre ich Ihnen die Vorschrift in einfacher Sprache. Ich erläutere alle wichtigen Begriffe und Zusammenhänge. So verstehen Sie auch als juristischer Laie, worum es geht und was das Gesetz für Sie bedeutet. Am Ende des Textes finden Sie einen Hinweis, wie Sie bei weiteren Fragen vorgehen können.
Das BGB ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Es ist das wichtigste Gesetz für das Zivilrecht in Deutschland. Im BGB stehen viele Regeln, die für Verträge, Eigentum, Familie und Erbe gelten.
§ 178 BGB gibt dem sogenannten „anderen Teil“ eines Vertrages ein Widerrufsrecht. Das klingt kompliziert, ist aber einfach erklärt: Es geht um Verträge, die nicht direkt zwischen den eigentlichen Vertragspartnern, sondern über einen Vertreter abgeschlossen werden. Ein Vertreter handelt für eine andere Person. Manchmal hat der Vertreter aber keine Erlaubnis (keine Vertretungsmacht), für die andere Person zu handeln. Dann ist der Vertrag zunächst nicht voll wirksam.
Solange der Vertrag noch nicht von der vertretenen Person genehmigt wurde, kann der andere Vertragspartner den Vertrag widerrufen. Das bedeutet: Er kann sagen, dass er den Vertrag nicht mehr will. Das geht aber nur, wenn er beim Abschluss des Vertrags nicht wusste, dass der Vertreter keine Erlaubnis hatte. Wenn er es wusste, kann er den Vertrag nicht widerrufen. Der Widerruf kann sowohl gegenüber dem Vertreter als auch gegenüber der vertretenen Person erklärt werden
Ein Vertreter ist jemand, der im Namen einer anderen Person handelt. Zum Beispiel kann ein Vater für sein Kind einen Vertrag abschließen. Oder ein Mitarbeiter unterschreibt für die Firma.
Vertretungsmacht ist die Erlaubnis, für jemand anderen Verträge abzuschließen. Sie kann zum Beispiel durch eine Vollmacht gegeben werden. Hat der Vertreter keine Vertretungsmacht, darf er eigentlich keinen Vertrag für die andere Person abschließen.
Genehmigung bedeutet, dass die vertretene Person nachträglich zustimmt. Sie sagt: „Ich bin mit dem Vertrag einverstanden, auch wenn mein Vertreter keine Erlaubnis hatte.“
Widerruf heißt, dass der andere Vertragspartner sagt: „Ich will den Vertrag nicht mehr.“ Er macht damit den Vertrag rückgängig, bevor die vertretene Person ihn genehmigt hat.
Der andere Vertragspartner kann den Vertrag widerrufen, solange die vertretene Person noch nicht zugestimmt hat. Das nennt man „Schwebezustand“. In dieser Zeit ist der Vertrag noch nicht endgültig wirksam. Der Widerruf muss klar und eindeutig erklärt werden. Es reicht nicht, einfach zu sagen, dass man sich umentschieden hat. Es muss klar sein, dass der Widerruf wegen der fehlenden Erlaubnis des Vertreters erfolgt
Der Widerruf kann sowohl dem Vertreter als auch der vertretenen Person erklärt werden. Es ist keine besondere Form nötig. Das heißt, der Widerruf kann mündlich, schriftlich oder sogar per E-Mail erfolgen
Nach dem Widerruf ist der Vertrag endgültig unwirksam. Die vertretene Person kann dann auch nicht mehr zustimmen. Beide Seiten müssen das zurückgeben, was sie schon bekommen haben. Zum Beispiel muss eine Ware zurückgegeben oder Geld erstattet werden.
Wenn der andere Vertragspartner wusste, dass der Vertreter keine Erlaubnis hatte, kann er den Vertrag nicht widerrufen. Er ist dann sofort an den Vertrag gebunden. Nur die vertretene Person kann noch entscheiden, ob sie den Vertrag genehmigt oder nicht
Ein Sohn kauft ohne Erlaubnis seines Vaters ein Fahrrad und gibt an, für den Vater zu handeln. Der Verkäufer weiß nicht, dass der Sohn keine Vollmacht hat. Der Vater erfährt davon und überlegt, ob er den Kauf genehmigt. Solange der Vater noch nicht zugestimmt hat, kann der Verkäufer den Vertrag widerrufen und sagen, dass er das Geschäft nicht mehr will.
Ein Käufer weiß, dass der Vertreter keine Erlaubnis hat, für den Verkäufer zu handeln. In diesem Fall kann der Käufer den Vertrag nicht widerrufen. Er muss abwarten, ob der eigentliche Verkäufer den Vertrag genehmigt.
Manchmal kann ein Vertrag auch angefochten werden. Das ist zum Beispiel möglich, wenn sich jemand geirrt hat oder getäuscht wurde. Das Anfechtungsrecht besteht neben dem Widerrufsrecht. Allerdings ist die Anfechtung oft mit einem Risiko verbunden: Wer einen Vertrag anfechtet, muss manchmal Schadensersatz zahlen. Der Widerruf nach § 178 BGB ist deshalb oft die einfachere und sicherere Lösung
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie einen Vertrag widerrufen können oder was das für Sie bedeutet, sollten Sie sich beraten lassen. Nehmen Sie dazu Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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