
Was regelt § 179 BGB?
In diesem Text erfahren Sie, was § 179 BGB regelt. Sie bekommen eine leicht verständliche Erklärung. Fachbegriffe werden erklärt. Am Ende wissen Sie, worum es bei dieser Vorschrift geht und was das für Sie bedeutet.
Das BGB ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Es enthält viele Regeln für das Zusammenleben in Deutschland. Es geht um Verträge, Eigentum, Familie und Erbe.
Ein Vertreter ist eine Person, die für jemand anderen handelt. Zum Beispiel: Sie schicken jemanden zum Autohändler, um für Sie ein Auto zu kaufen. Dann ist diese Person Ihr Vertreter.
Vertretungsmacht bedeutet, dass der Vertreter berechtigt ist, für Sie zu handeln. Sie geben ihm die Erlaubnis dazu. Ohne diese Erlaubnis darf er Sie eigentlich nicht vertreten.
§ 179 BGB regelt, was passiert, wenn jemand ohne Erlaubnis (ohne Vertretungsmacht) für eine andere Person einen Vertrag abschließt. Das nennt man „Handeln ohne Vertretungsmacht“
Wenn der Vertreter keinen Nachweis für seine Erlaubnis hat, kann der Vertragspartner wählen: Er kann verlangen, dass der Vertreter den Vertrag erfüllt oder dass er Schadensersatz bekommt. Das gilt, wenn der eigentliche Vertragspartner (der Vertretene) den Vertrag nicht genehmigt
Eine Genehmigung ist eine nachträgliche Zustimmung. Der Vertretene kann sagen: „Ich bin mit dem Vertrag einverstanden.“ Dann wird der Vertrag wirksam. Sagt er „Nein“, bleibt es beim Vertreter.
Schadensersatz ist Geld, das jemand zahlen muss, wenn er einem anderen einen Schaden zufügt. Im Fall von § 179 BGB muss der Vertreter zahlen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt und dem Vertragspartner dadurch ein Schaden entsteht
Der Vertreter haftet, wenn er keine Erlaubnis hat und der Vertretene den Vertrag nicht genehmigt. Der Vertragspartner kann wählen: Vertrag erfüllen oder Schadensersatz
Wenn der Vertreter nicht wusste, dass er keine Erlaubnis hat, muss er nur den Schaden ersetzen, der durch das Vertrauen auf die Erlaubnis entstanden ist. Das nennt man „negatives Interesse“. Das bedeutet: Der Vertragspartner bekommt nur das ersetzt, was er verloren hat, weil er auf die Vertretungsmacht vertraut hat, aber nicht mehr
Der Vertreter haftet nicht, wenn der Vertragspartner wusste oder wissen musste, dass der Vertreter keine Erlaubnis hatte. Auch haftet der Vertreter nicht, wenn er minderjährig war und ohne Zustimmung seiner Eltern gehandelt hat
Herr Müller schickt seinen Freund zum Autohändler, aber gibt ihm keine Erlaubnis, einen Vertrag zu unterschreiben. Der Freund unterschreibt trotzdem. Herr Müller will das Auto nicht. Der Händler kann nun vom Freund verlangen, dass er das Auto nimmt oder Schadensersatz zahlt
Frau Schmidt denkt, sie darf für ihren Chef einen Vertrag abschließen. In Wirklichkeit hat sie keine Erlaubnis. Sie wusste das aber nicht. Der Vertragspartner bekommt nur das ersetzt, was er verloren hat, weil er auf die Erlaubnis vertraut hat
Ein Käufer weiß, dass der Vertreter keine Erlaubnis hat. Dann kann er vom Vertreter nichts verlangen
Wenn der Vertrag trotzdem wirksam ist, weil der Vertragspartner auf einen sogenannten „Rechtsschein“ vertraut, gilt § 179 BGB nicht. Ein Rechtsschein ist, wenn es so aussieht, als hätte der Vertreter eine Erlaubnis, zum Beispiel weil er eine Vollmacht vorzeigt. Dann haftet nicht der Vertreter, sondern der, für den er handelt
Manchmal wird § 179 BGB auch angewendet, wenn jemand für eine Firma handelt, die es gar nicht gibt. Dann haftet der Handelnde wie ein Vertreter ohne Erlaubnis
Wenn Sie einen Vertrag mit einem Vertreter schließen, sollten Sie immer prüfen, ob der Vertreter eine Erlaubnis hat. Sonst kann es sein, dass Sie am Ende keinen Vertrag mit dem gewünschten Partner haben und sich an den Vertreter halten müssen.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder rechtliche Hilfe brauchen, sollten Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau aufnehmen.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen