Was regelt § 179 BGB?

April 23, 2026
Hammer Gericht Justiz Justitia

Was regelt § 179 BGB?

Einleitung

In diesem Text erfahren Sie, was § 179 BGB regelt. Sie bekommen eine leicht verständliche Erklärung. Fachbegriffe werden erklärt. Am Ende wissen Sie, worum es bei dieser Vorschrift geht und was das für Sie bedeutet.

Was ist das BGB?

Das BGB ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Es enthält viele Regeln für das Zusammenleben in Deutschland. Es geht um Verträge, Eigentum, Familie und Erbe.

Was ist ein Vertreter?

Ein Vertreter ist eine Person, die für jemand anderen handelt. Zum Beispiel: Sie schicken jemanden zum Autohändler, um für Sie ein Auto zu kaufen. Dann ist diese Person Ihr Vertreter.

Was ist Vertretungsmacht?

Vertretungsmacht bedeutet, dass der Vertreter berechtigt ist, für Sie zu handeln. Sie geben ihm die Erlaubnis dazu. Ohne diese Erlaubnis darf er Sie eigentlich nicht vertreten.

Worum geht es in § 179 BGB?

§ 179 BGB regelt, was passiert, wenn jemand ohne Erlaubnis (ohne Vertretungsmacht) für eine andere Person einen Vertrag abschließt. Das nennt man „Handeln ohne Vertretungsmacht“ 

Was passiert, wenn jemand ohne Erlaubnis handelt?

Wenn der Vertreter keinen Nachweis für seine Erlaubnis hat, kann der Vertragspartner wählen: Er kann verlangen, dass der Vertreter den Vertrag erfüllt oder dass er Schadensersatz bekommt. Das gilt, wenn der eigentliche Vertragspartner (der Vertretene) den Vertrag nicht genehmigt 

Was ist eine Genehmigung?

Eine Genehmigung ist eine nachträgliche Zustimmung. Der Vertretene kann sagen: „Ich bin mit dem Vertrag einverstanden.“ Dann wird der Vertrag wirksam. Sagt er „Nein“, bleibt es beim Vertreter.

Was ist Schadensersatz?

Schadensersatz ist Geld, das jemand zahlen muss, wenn er einem anderen einen Schaden zufügt. Im Fall von § 179 BGB muss der Vertreter zahlen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt und dem Vertragspartner dadurch ein Schaden entsteht 

Die drei Absätze des § 179 BGB

Absatz 1: Haftung des Vertreters

Der Vertreter haftet, wenn er keine Erlaubnis hat und der Vertretene den Vertrag nicht genehmigt. Der Vertragspartner kann wählen: Vertrag erfüllen oder Schadensersatz 

Was regelt § 179 BGB?

Absatz 2: Gutgläubiger Vertreter

Wenn der Vertreter nicht wusste, dass er keine Erlaubnis hat, muss er nur den Schaden ersetzen, der durch das Vertrauen auf die Erlaubnis entstanden ist. Das nennt man „negatives Interesse“. Das bedeutet: Der Vertragspartner bekommt nur das ersetzt, was er verloren hat, weil er auf die Vertretungsmacht vertraut hat, aber nicht mehr 

Absatz 3: Kein Anspruch bei Kenntnis

Der Vertreter haftet nicht, wenn der Vertragspartner wusste oder wissen musste, dass der Vertreter keine Erlaubnis hatte. Auch haftet der Vertreter nicht, wenn er minderjährig war und ohne Zustimmung seiner Eltern gehandelt hat 

Beispiele aus dem Alltag

Beispiel 1: Kauf ohne Erlaubnis

Herr Müller schickt seinen Freund zum Autohändler, aber gibt ihm keine Erlaubnis, einen Vertrag zu unterschreiben. Der Freund unterschreibt trotzdem. Herr Müller will das Auto nicht. Der Händler kann nun vom Freund verlangen, dass er das Auto nimmt oder Schadensersatz zahlt 

Beispiel 2: Vertreter wusste nichts von fehlender Erlaubnis

Frau Schmidt denkt, sie darf für ihren Chef einen Vertrag abschließen. In Wirklichkeit hat sie keine Erlaubnis. Sie wusste das aber nicht. Der Vertragspartner bekommt nur das ersetzt, was er verloren hat, weil er auf die Erlaubnis vertraut hat 

Beispiel 3: Vertragspartner wusste Bescheid

Ein Käufer weiß, dass der Vertreter keine Erlaubnis hat. Dann kann er vom Vertreter nichts verlangen 

Wann gilt § 179 BGB nicht?

Wenn der Vertrag trotzdem wirksam ist, weil der Vertragspartner auf einen sogenannten „Rechtsschein“ vertraut, gilt § 179 BGB nicht. Ein Rechtsschein ist, wenn es so aussieht, als hätte der Vertreter eine Erlaubnis, zum Beispiel weil er eine Vollmacht vorzeigt. Dann haftet nicht der Vertreter, sondern der, für den er handelt 

Besondere Fälle

Manchmal wird § 179 BGB auch angewendet, wenn jemand für eine Firma handelt, die es gar nicht gibt. Dann haftet der Handelnde wie ein Vertreter ohne Erlaubnis 

Zusammenfassung

  • § 179 BGB schützt den Vertragspartner, wenn jemand ohne Erlaubnis für einen anderen einen Vertrag schließt.
  • Der Vertreter muss dann entweder den Vertrag erfüllen oder Schadensersatz zahlen.
  • Wenn er nicht wusste, dass er keine Erlaubnis hat, haftet er nur begrenzt.
  • Wenn der Vertragspartner wusste, dass der Vertreter keine Erlaubnis hat, haftet der Vertreter nicht.
  • Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel bei Rechtsschein.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie einen Vertrag mit einem Vertreter schließen, sollten Sie immer prüfen, ob der Vertreter eine Erlaubnis hat. Sonst kann es sein, dass Sie am Ende keinen Vertrag mit dem gewünschten Partner haben und sich an den Vertreter halten müssen.

Kontakt

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder rechtliche Hilfe brauchen, sollten Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau aufnehmen.

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