
Was regelt § 18 GmbHG?
Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das ist eine besondere Form eines Unternehmens. Die GmbH ist eine eigene juristische Person. Das bedeutet: Die GmbH kann selbst Verträge abschließen, klagen und verklagt werden. Die Gesellschafter (das sind die Eigentümer der GmbH) haften nur mit ihrem Anteil am Unternehmen. Ihr Privatvermögen ist geschützt.
Ein Geschäftsanteil ist ein Teil des Unternehmens. Wer einen Geschäftsanteil besitzt, ist Gesellschafter der GmbH. Der Geschäftsanteil bestimmt, wie viel Mitspracherecht und wie viel Gewinn ein Gesellschafter bekommt.
§ 18 GmbHG regelt, was passiert, wenn ein Geschäftsanteil mehreren Personen gemeinsam gehört. Das nennt man Mitberechtigung. Das kann zum Beispiel passieren, wenn jemand stirbt und seine Erben gemeinsam einen Anteil erben. Oder wenn mehrere Personen zusammen einen Anteil kaufen.
Wenn mehrere Personen gemeinsam einen Geschäftsanteil besitzen, können sie die Rechte daraus nur zusammen ausüben. Das heißt: Sie müssen sich einigen und gemeinsam handeln. Keiner kann allein über den Anteil bestimmen. Das schützt die GmbH davor, dass es Streit zwischen den Mitberechtigten gibt oder dass verschiedene Personen widersprüchliche Entscheidungen treffen.
Die Mitberechtigten haften gemeinsam für die Pflichten, die mit dem Geschäftsanteil verbunden sind. Das bedeutet: Wenn zum Beispiel Geld für den Anteil eingezahlt werden muss, kann die GmbH jeden der Mitberechtigten auf den ganzen Betrag ansprechen. Die GmbH muss nicht erst prüfen, wer wie viel zahlen muss. Das nennt man Gesamtschuld.
Wenn die GmbH etwas tun muss, das den Geschäftsanteil betrifft, reicht es, wenn sie dies gegenüber einem der Mitberechtigten macht. Zum Beispiel: Die GmbH verschickt eine Einladung zur Gesellschafterversammlung. Es reicht, wenn nur einer der Mitberechtigten die Einladung bekommt. Das gilt aber nicht sofort, wenn der Anteil durch eine Erbschaft auf mehrere Personen übergeht. In diesem Fall gilt die Regel erst nach einem Monat. So haben die Erben Zeit, einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen.
Die Regeln sollen die GmbH schützen. Wenn ein Geschäftsanteil mehreren Personen gehört, könnte es sonst leicht zu Problemen kommen. Zum Beispiel könnten sich die Mitberechtigten streiten und die GmbH weiß nicht, mit wem sie sprechen soll. Oder die GmbH müsste viele Briefe verschicken. Die Regeln sorgen dafür, dass die GmbH nur mit allen Mitberechtigten zusammen verhandeln muss und dass sie sich auf die Zahlung verlassen kann.
Wenn Sie gemeinsam mit anderen einen Geschäftsanteil an einer GmbH halten, müssen Sie sich immer mit den anderen abstimmen. Sie können nicht allein entscheiden. Sie haften auch gemeinsam für alle Pflichten, die mit dem Anteil verbunden sind. Die GmbH kann sich an jeden von Ihnen wenden, wenn es um Zahlungen geht. Wenn Sie etwas von der GmbH bekommen sollen, reicht es, wenn einer von Ihnen die Information erhält.
§ 18 GmbHG regelt nur das Verhältnis zwischen den Mitberechtigten und der GmbH. Wie sich die Mitberechtigten untereinander einigen, steht nicht im Gesetz. Das müssen die Mitberechtigten selbst klären. Zum Beispiel: Wer darf die Stimme abgeben? Wer bekommt wie viel vom Gewinn? Das richtet sich nach den Regeln, die zwischen den Mitberechtigten gelten, zum Beispiel nach dem Erbrecht oder nach einem Vertrag.
Wenn Sie gemeinsam mit anderen einen Geschäftsanteil halten oder erben, ist es wichtig, sich gut abzusprechen. Oft ist es sinnvoll, einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen. So vermeiden Sie Streit und Missverständnisse.
Am besten lassen Sie sich beraten. Kontaktieren Sie dazu die Anwalts- und Notarkanzlei Krau. Sie erhalten dort kompetente Hilfe zu allen Fragen rund um die GmbH und Geschäftsanteile.
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