
Was regelt § 202 BGB?
§ 202 BGB ist eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie betrifft die sogenannte Verjährung. Verjährung bedeutet: Nach einer bestimmten Zeit kann man einen Anspruch nicht mehr vor Gericht durchsetzen. Das Gesetz regelt, wie lange diese Fristen sind und ob man sie verändern darf.
§ 202 BGB sagt, dass man die Verjährung nicht immer frei vereinbaren kann. Es gibt zwei wichtige Regeln:
Das Gesetz will verhindern, dass Menschen durch Verträge benachteiligt werden. Besonders wichtig ist das, wenn jemand absichtlich einen Schaden verursacht hat. Hier soll der Schuldige nicht durch eine kurze Verjährungsfrist geschützt werden. Auch sehr lange Fristen sind nicht erlaubt, weil sonst ein Anspruch ewig bestehen könnte. Das wäre ungerecht für den Schuldner.
Sie können mit einer anderen Person vereinbaren, dass eine Forderung schneller oder langsamer verjährt. Aber: Sie dürfen die Frist nicht auf weniger als die gesetzliche Frist setzen, wenn der andere absichtlich gehandelt hat. Und Sie dürfen die Frist nicht auf mehr als 30 Jahre verlängern.
Stellen Sie sich vor, jemand verkauft Ihnen absichtlich ein kaputtes Auto als „neuwertig“. Sie einigen sich im Vertrag, dass Sie nur ein Jahr Zeit haben, um zu klagen. Das ist nicht erlaubt. Bei absichtlichem Handeln darf die Verjährung nicht verkürzt werden.
Sie leihen jemandem Geld. Im Vertrag steht, dass Sie 50 Jahre Zeit haben, das Geld zurückzufordern. Das ist nicht erlaubt. Nach 30 Jahren ist die Frist vorbei, egal was im Vertrag steht.
Ein Rechtsgeschäft ist eine Vereinbarung, durch die Rechte und Pflichten entstehen. Zum Beispiel ein Vertrag. § 202 BGB gilt für solche Vereinbarungen.
AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für viele Verträge gelten. Auch in AGB darf die Verjährung nicht gegen die Regeln des § 202 BGB verändert werden.
Ja, es gibt Sonderregeln, zum Beispiel bei Tarifverträgen im Arbeitsrecht. Hier gelten die Regeln aus dem Tarifvertrag, nicht die aus § 202 BGB.
Wenn eine Vereinbarung gegen § 202 BGB verstößt, ist sie in diesem Punkt unwirksam. Das heißt: Die gesetzliche Regelung gilt trotzdem.
§ 202 BGB schützt Sie davor, dass Sie durch Verträge benachteiligt werden. Sie können die Verjährung nicht beliebig verkürzen oder verlängern. Besonders bei absichtlichem Fehlverhalten gibt es Schutzregeln. Nach spätestens 30 Jahren ist jeder Anspruch verjährt.
Wenn Sie Fragen zu Verjährung oder zu Verträgen haben, sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt aufnehmen.
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