
Was regelt § 205 BGB?
§ 205 BGB ist eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB, ist das wichtigste Gesetz für das Zivilrecht in Deutschland. In § 205 BGB geht es um die sogenannte „Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht“
Verjährung heißt: Nach einer bestimmten Zeit kann man einen Anspruch nicht mehr durchsetzen. Ein Anspruch ist zum Beispiel das Recht, Geld von jemandem zu bekommen. Wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist, kann der Schuldner die Zahlung verweigern. Die Frist beginnt meist, wenn der Anspruch entstanden ist
Ein Leistungsverweigerungsrecht bedeutet: Der Schuldner darf vorübergehend die Leistung, also zum Beispiel die Zahlung, verweigern. Das kann zum Beispiel durch eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger passieren. Der Gläubiger ist derjenige, der etwas bekommt, der Schuldner der, der etwas schuldet
§ 205 BGB gilt, wenn Schuldner und Gläubiger vereinbaren, dass der Schuldner vorübergehend nicht leisten muss. Das nennt man ein „vereinbartes Leistungsverweigerungsrecht“. Ein Beispiel ist das sogenannte Stillhalteabkommen. Dabei sagt der Gläubiger: „Du musst jetzt noch nicht zahlen, ich warte noch.“
Wichtig: § 205 BGB gilt nur, wenn das Leistungsverweigerungsrecht vereinbart wurde. Wenn das Gesetz dem Schuldner erlaubt, nicht zu zahlen, gilt § 205 BGB nicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Das Gesetz unterscheidet also zwischen einer Vereinbarung und einem gesetzlichen Recht
Solange das Leistungsverweigerungsrecht gilt, läuft die Verjährungsfrist nicht weiter. Das nennt man „Hemmung der Verjährung“. Das bedeutet: Die Zeit, in der der Schuldner nicht zahlen muss, zählt nicht zur Verjährungsfrist dazu. Erst wenn das Leistungsverweigerungsrecht endet, läuft die Verjährung weiter
Stellen Sie sich vor, Sie haben jemandem Geld geliehen. Sie vereinbaren, dass der Schuldner erst in einem Jahr zahlen muss. In dieser Zeit kann der Schuldner die Zahlung verweigern. Die Verjährung läuft in dieser Zeit nicht weiter. Erst nach Ablauf des Jahres beginnt die Verjährungsfrist wieder zu laufen
§ 205 BGB soll verhindern, dass der Gläubiger durch die Vereinbarung eines Leistungsverweigerungsrechts einen Nachteil hat. Ohne diese Regelung könnte es passieren, dass die Verjährung abläuft, während der Schuldner noch gar nicht zahlen muss. Dann könnte der Gläubiger sein Geld verlieren, obwohl er sich auf das Leistungsverweigerungsrecht eingelassen hat
Der wichtigste Fall ist das sogenannte Stillhalteabkommen. Das ist eine Vereinbarung, dass der Gläubiger mit der Durchsetzung seines Anspruchs wartet. Auch Stundungen, also das Hinausschieben eines Zahlungstermins, können darunterfallen. Allerdings gibt es für Stundungen oft eigene Regeln im Gesetz
Nicht jedes Leistungsverweigerungsrecht führt zur Hemmung der Verjährung. Nur wenn es ausdrücklich vereinbart wurde, gilt § 205 BGB. Gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte, also Rechte, die direkt im Gesetz stehen, sind nicht erfasst. Das hat der Gesetzgeber so gewollt, um Missbrauch zu verhindern
Wenn das vereinbarte Leistungsverweigerungsrecht endet, läuft die Verjährungsfrist weiter. Das bedeutet: Die Zeit, in der der Schuldner nicht zahlen musste, wird nicht mitgezählt. Der Gläubiger hat dann noch die volle restliche Zeit, um seinen Anspruch durchzusetzen
Die Hemmung dauert so lange, wie das Leistungsverweigerungsrecht besteht. Sobald der Schuldner wieder zahlen muss, läuft die Verjährung weiter. Gibt es mehrere Vereinbarungen, kann die Hemmung auch mehrfach eintreten
Wenn der Schuldner die Schuld anerkennt, beginnt die Verjährung sogar ganz neu. Das steht in § 212 BGB. Das ist aber ein anderer Fall als das Leistungsverweigerungsrecht nach § 205 BGB
§ 205 BGB schützt den Gläubiger, wenn er dem Schuldner erlaubt, vorübergehend nicht zu zahlen. Die Verjährung wird in dieser Zeit gestoppt. Das gilt aber nur, wenn beide Seiten das ausdrücklich vereinbart haben. Gesetzliche Rechte, nicht zu zahlen, fallen nicht unter diese Regelung. Nach dem Ende des Leistungsverweigerungsrechts läuft die Verjährung weiter. Der Gläubiger verliert also keine Zeit, in der er seinen Anspruch durchsetzen kann
Wenn Sie Fragen zu § 205 BGB haben oder Unterstützung brauchen, nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen