
Was regelt § 207 BGB?
§ 207 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt eine wichtige Ausnahme bei der sogenannten Verjährung. Die Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach einer bestimmten Zeit nicht mehr durchgesetzt werden kann. Das Gesetz schützt in bestimmten engen persönlichen Beziehungen davor, dass Ansprüche zu schnell verjähren. Das Ziel ist, Streitigkeiten in Familien und ähnlichen Verhältnissen zu vermeiden und das besondere Vertrauensverhältnis zu erhalten.
Verjährung heißt, dass Sie einen Anspruch, zum Beispiel auf Geld oder eine Leistung, nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr einklagen können. Die Frist beginnt meistens, wenn Sie von Ihrem Anspruch wissen. Nach Ablauf dieser Zeit kann der andere sagen: „Du bist zu spät, ich muss nicht mehr zahlen.“
Hemmung bedeutet, dass die Verjährungsfrist für eine bestimmte Zeit „angehalten“ wird. Die Zeit läuft also nicht weiter. Erst wenn die Hemmung vorbei ist, läuft die Verjährungsfrist weiter.
§ 207 BGB gilt, wenn bestimmte enge persönliche Beziehungen zwischen den Beteiligten bestehen. Das sind zum Beispiel Ehegatten, Eltern und Kinder, Lebenspartner, Vormund und Mündel, Betreuer und Betreute sowie Pfleger und Pflegling. Auch für das Kind gegen den Beistand gilt eine besondere Regel.
Solange eine Ehe besteht, verjähren Ansprüche zwischen den Ehepartnern nicht. Das heißt, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner einen Anspruch haben, läuft die Verjährungsfrist nicht, solange Sie verheiratet sind. Erst nach der Scheidung oder dem Tod beginnt die Frist wieder zu laufen. Das gilt auch für gleichgeschlechtliche Ehen.
Das gleiche gilt für Lebenspartner, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen. Auch hier ist die Verjährung gehemmt, solange die Partnerschaft besteht. Seit 2017 können keine neuen Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden, aber bestehende bleiben geschützt.
Zwischen Eltern und ihren Kindern ist die Verjährung ebenfalls gehemmt. Das gilt bis zum 21. Geburtstag des Kindes. Auch Ansprüche zwischen einem Kind und dem Ehepartner oder Lebenspartner eines Elternteils sind geschützt.
Wenn ein Vormund für ein Kind oder eine andere Person bestellt ist, ist die Verjährung für Ansprüche zwischen Vormund und Mündel gehemmt. Das heißt, solange das Vormundschaftsverhältnis besteht, läuft die Verjährungsfrist nicht.
Das gleiche gilt für das Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem. Auch hier ist die Verjährung während der Betreuung gehemmt.
Auch zwischen Pfleger und Pflegling ist die Verjährung gehemmt, solange die Pflegschaft besteht.
Für Ansprüche des Kindes gegen den Beistand (zum Beispiel bei Unterhaltsangelegenheiten) ist die Verjährung während der Beistandschaft gehemmt. Das gilt aber nur einseitig: Nur das Kind ist geschützt, nicht der Beistand.
Das Gesetz will vermeiden, dass Familienmitglieder oder enge Bezugspersonen sich gegenseitig verklagen müssen, nur um ihre Ansprüche zu sichern. In engen Beziehungen spricht man oft nicht sofort über Ansprüche oder Geld. Das Gesetz schützt dieses besondere Vertrauensverhältnis.
Die Hemmung endet, wenn die besondere Beziehung aufhört. Zum Beispiel bei Ehegatten nach Scheidung oder Tod, bei Eltern und Kindern nach dem 21. Geburtstag des Kindes, bei Betreuung oder Pflegschaft mit dem Ende des Amts. Dann läuft die Verjährungsfrist weiter.
Nein, § 207 BGB gilt nur für die genannten Beziehungen. Für andere enge Beziehungen, wie zum Beispiel nichteheliche Lebensgemeinschaften, gilt die Vorschrift nicht. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann das Gesetz ähnlich angewendet werden.
Wenn der Anspruch an eine andere Person abgetreten oder gepfändet wird, gilt die Hemmung nicht mehr. Kommt der Anspruch zurück, kann die Hemmung wieder gelten, solange die Verjährung noch nicht abgelaufen ist.
In seltenen Fällen kann ein Anspruch trotz Hemmung verwirkt sein. Das bedeutet, dass Sie Ihr Recht verlieren, weil Sie sich zu lange nicht gemeldet haben und der andere darauf vertraut hat, dass nichts mehr kommt. Das ist aber die Ausnahme.
Auch Ansprüche, die schon vor der Ehe oder Partnerschaft bestanden, sind geschützt, wenn sie bei Beginn der Ehe oder Partnerschaft noch nicht verjährt waren.
Absatz 2 von § 207 BGB sagt, dass andere Vorschriften zur Hemmung der Verjährung, wie § 208 BGB, weiter gelten. Das kann zum Beispiel wichtig sein, wenn ein Kind nach dem Ende der Hemmung noch mit dem Schuldner zusammenlebt.
§ 207 BGB schützt Ansprüche in engen persönlichen Beziehungen vor dem Ablauf der Verjährung. Die Verjährung wird „angehalten“, solange die besondere Beziehung besteht. Das gilt für Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder, Vormund und Mündel, Betreuer und Betreute, Pfleger und Pflegling sowie für das Kind gegen den Beistand. Das Gesetz will damit Streit und Klagen in Familien vermeiden und das besondere Vertrauensverhältnis schützen.
Wenn Sie Fragen zu Ihren Ansprüchen oder zur Verjährung haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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