
Was regelt § 208 BGB?
Das BGB ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Es enthält viele wichtige Regeln für das Zusammenleben in Deutschland. Im BGB stehen zum Beispiel Regeln über Verträge, Eigentum oder Erbrecht. Auch das Thema Verjährung wird dort behandelt. Verjährung bedeutet, dass Sie einen Anspruch nach einer bestimmten Zeit nicht mehr durchsetzen können.
§ 208 BGB ist eine Vorschrift im BGB. Sie steht im Abschnitt über die Verjährung. Die Vorschrift heißt: „Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“
Wenn jemand durch eine Straftat in seiner sexuellen Selbstbestimmung verletzt wurde, hat er oder sie einen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Sexuelle Selbstbestimmung bedeutet, dass jeder Mensch selbst entscheiden darf, was mit seinem Körper passiert, besonders im sexuellen Bereich. Wird diese Freiheit verletzt, spricht man von einer Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung.
Normalerweise verjähren solche Ansprüche nach einer bestimmten Zeit. Das heißt: Nach Ablauf dieser Zeit kann man sein Recht nicht mehr durchsetzen. § 208 BGB sorgt aber dafür, dass die Verjährung in bestimmten Fällen länger dauert oder „gehemmt“ wird. Hemmung bedeutet, dass die Zeit der Verjährung für eine gewisse Zeit nicht weiterläuft.
§ 208 BGB gilt für Ansprüche wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung. Das sind zum Beispiel Ansprüche nach sexuellen Übergriffen, Missbrauch oder Vergewaltigung. Die Vorschrift schützt besonders junge Menschen und Menschen, die mit dem Täter zusammenleben
Die Verjährung ist gehemmt, bis das Opfer 21 Jahre alt ist. Das heißt: Die Zeit, in der das Opfer noch keine 21 Jahre alt ist, zählt nicht zur Verjährungsfrist. Erst ab dem 21. Geburtstag läuft die Verjährungsfrist weiter
Beispiel:
Ein Kind wird mit 10 Jahren Opfer eines sexuellen Übergriffs. Die Verjährung beginnt erst zu laufen, wenn das Kind 21 Jahre alt ist. Das Opfer hat also mehr Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen.
Wenn das Opfer mit dem Täter in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, ist die Verjährung auch gehemmt. Das gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die Verjährung eigentlich beginnen würde. Die Hemmung endet erst, wenn das Opfer und der Täter nicht mehr zusammenleben
Was ist eine häusliche Gemeinschaft?
Eine häusliche Gemeinschaft bedeutet, dass zwei Menschen zusammen in einer Wohnung oder einem Haus leben. Das kann zum Beispiel in einer Familie sein, aber auch in einer Wohngemeinschaft.
Beispiel:
Ein Opfer lebt mit dem Täter zusammen. Solange sie zusammen wohnen, läuft die Verjährungsfrist nicht. Erst wenn das Opfer auszieht, beginnt die Verjährung.
§ 208 BGB soll Opfer von sexuellen Übergriffen besonders schützen. Viele Opfer können oder wollen nicht sofort gegen den Täter vorgehen. Das gilt besonders für Kinder und Jugendliche. Sie brauchen oft Zeit, um das Erlebte zu verarbeiten und sich Hilfe zu holen. Auch wenn das Opfer mit dem Täter zusammenlebt, ist es oft schwer, Ansprüche geltend zu machen. Die Vorschrift gibt den Opfern mehr Zeit, ihre Rechte durchzusetzen
Die Hemmung dauert:
Die längere Hemmung gilt. Das bedeutet: Wenn das Opfer nach dem 21. Geburtstag noch mit dem Täter zusammenlebt, bleibt die Verjährung weiter gehemmt. Erst wenn das Opfer auszieht, beginnt die Verjährung zu laufen
Nach dem Ende der Hemmung läuft die normale Verjährungsfrist weiter. Wie lange diese Frist ist, hängt vom jeweiligen Anspruch ab. Meistens sind es drei Jahre. In manchen Fällen kann die Frist aber auch länger sein
Wenn das Opfer vor dem 21. Geburtstag stirbt, endet die Hemmung mit dem Tod. Die Erben können dann die Ansprüche weiterverfolgen, aber die Verjährung läuft ab diesem Zeitpunkt
Wenn Täter und Opfer nach einer Trennung wieder zusammenziehen, beginnt die Hemmung erneut. Die Verjährung läuft dann wieder nicht weiter, solange sie zusammenleben
§ 208 BGB gilt unabhängig von anderen Vorschriften zur Hemmung der Verjährung. Das heißt: Auch wenn andere Regeln zur Hemmung greifen, bleibt § 208 BGB zusätzlich anwendbar
§ 208 BGB schützt Opfer von sexuellen Übergriffen vor einer zu schnellen Verjährung ihrer Ansprüche. Die Vorschrift sorgt dafür, dass die Verjährung gehemmt wird, bis das Opfer 21 Jahre alt ist oder nicht mehr mit dem Täter zusammenlebt. So haben Opfer mehr Zeit, ihre Rechte geltend zu machen.
Wenn Sie betroffen sind oder Fragen zu Ihren Ansprüchen haben, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Wenden Sie sich dazu bitte an die Anwalts- und Notarkanzlei Krau.
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