
Was regelt § 209 BGB?
In diesem Text erfahren Sie, was § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt. Ich erkläre Ihnen den Inhalt dieser Vorschrift in einfachen Worten. Sie lernen, was „Hemmung der Verjährung“ bedeutet und wie sich das auf Ihre Rechte auswirkt. Fachbegriffe werden erklärt, damit Sie alles gut verstehen.
Verjährung bedeutet, dass Sie ein Recht oder einen Anspruch nach einer bestimmten Zeit nicht mehr durchsetzen können. Das heißt: Wenn Sie zum Beispiel Geld von jemandem bekommen sollen, aber zu lange warten, können Sie es irgendwann nicht mehr einklagen. Die Frist, nach der ein Anspruch verfällt, nennt man „Verjährungsfrist“
Hemmung bedeutet, dass die Verjährungsfrist für eine bestimmte Zeit angehalten wird. Die Zeit, in der die Hemmung gilt, zählt nicht zur Verjährungsfrist dazu. Die „Uhr“ der Verjährung bleibt also stehen. Erst wenn der Grund für die Hemmung wegfällt, läuft die Frist weiter
Stellen Sie sich vor, Sie streiten mit jemandem über eine Rechnung. Während Sie miteinander verhandeln, wird die Verjährung gehemmt. Das heißt: Die Zeit, in der Sie verhandeln, wird nicht mitgezählt. Erst wenn die Verhandlungen vorbei sind, läuft die Verjährungsfrist weiter
§ 209 BGB sagt: „Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.“ Das bedeutet: Die Zeit, in der die Hemmung gilt, zählt nicht mit. Die Frist verlängert sich also um diese Zeitspanne
Sie haben einen Anspruch, der nach drei Jahren verjährt. Nach einem Jahr beginnen Sie mit dem Schuldner zu verhandeln. Die Verhandlungen dauern sechs Monate. Während dieser sechs Monate läuft die Verjährung nicht weiter. Wenn die Verhandlungen enden, haben Sie noch zwei Jahre Zeit, Ihren Anspruch geltend zu machen
Die Hemmung soll verhindern, dass Ihnen Nachteile entstehen, wenn Sie zum Beispiel gerade mit dem Schuldner sprechen oder ein Gericht eingeschaltet haben. Sie sollen nicht unter Zeitdruck stehen, während Sie versuchen, Ihr Recht durchzusetzen
Es gibt verschiedene Gründe, warum die Verjährung gehemmt wird. Die wichtigsten sind:
Wenn der Grund für die Hemmung wegfällt, läuft die Verjährungsfrist weiter. Die Zeit der Hemmung wird nicht mitgezählt. Sie haben also nach dem Ende der Hemmung noch so viel Zeit, wie vor der Hemmung übrig war
Sie haben noch ein Jahr bis zur Verjährung. Dann beginnt eine Hemmung, die sechs Monate dauert. Nach den sechs Monaten haben Sie immer noch ein Jahr Zeit, Ihren Anspruch geltend zu machen
Neben der Hemmung gibt es auch den „Neubeginn“ der Verjährung. Beim Neubeginn wird die Frist komplett zurückgesetzt und beginnt von vorne. Die Hemmung hält die Frist nur an, setzt sie aber nicht zurück
Es gibt auch die „Ablaufhemmung“. Hier wird der Beginn oder das Ende der Verjährung hinausgeschoben, zum Beispiel wenn ein Kind noch nicht volljährig ist. Die Frist läuft dann erst später ab
Die Hemmung gilt nur zwischen den Personen, die direkt beteiligt sind, und ihren Rechtsnachfolgern. Das heißt: Wenn Sie und Ihr Schuldner verhandeln, gilt die Hemmung nur für Sie beide. Andere Personen sind nicht betroffen
§ 209 BGB regelt, dass die Zeit einer Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist wird also angehalten und läuft nach der Hemmung weiter. So sollen Sie als Gläubiger geschützt werden, wenn Sie Ihr Recht durchsetzen wollen
Wenn Sie Fragen zur Verjährung oder zur Hemmung haben, ist es wichtig, sich beraten zu lassen. Sie können sich an die Anwalts- und Notarkanzlei Krau wenden, um Ihre Rechte zu sichern und keine Fristen zu verpassen.
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